Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 7. Dezember 2017 |
Teil römisch drei |
215. Änderung des Artikel römisch zwölf, Litera c, Z ii des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation |
Anlässlich der in Paris abgehaltenen 31. Versammlung der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation1 wurde am 23. März 2007 die nachstehende Änderung des Artikel römisch zwölf, Litera c, Z ii des Übereinkommens beschlossen:
The text of paragraph (c) (ii) of Article römisch zwölf of the Agreement shall be deleted and replaced by the following:
“In the event that the Company, or any future entity using the Common Heritage frequency assignments, waives such frequency assignment(s), uses such assignment(s) in ways other than those set forth in this Agreement, or declares bankruptcy, the Notifying Administrations shall authorize the use of such frequency assignment(s) only by entities that have signed a public services agreement, which will enable ITSO to ensure that the selected entities fulfill the Core Principles.”
Der Text des Artikels römisch zwölf Buchstabe c Ziffer ii des Übereinkommens wird gestrichen und durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Für den Fall, dass das Unternehmen oder jeder künftige Rechtsträger, der die Frequenzzuteilungen aus dem gemeinsamen Erbe verwendet, auf solche Frequenzzuteilung(en) verzichtet, solche Zuteilung(en) auf andere Weise nutzt als in diesem Übereinkommen festgelegt ist oder sich für Bankrott erklärt, sollen die notifizierenden Verwaltungen die Verwendung von solchen Frequenzzuteilung(en) nur Rechtsträgern genehmigen, die eine Vereinbarung über Leistungen im Öffentlichen Interesse unterzeichnet haben, damit es ITSO ermöglicht wird, sicherzustellen, dass die ausgewählten Rechtsträger die Kernprinzipien erfüllen.“
Nach Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ist die vorliegende Änderung des Artikel römisch zwölf, Litera c, Z ii des Übereinkommens gemäß dessen Artikel römisch fünfzehn, Litera e, für alle Vertragsparteien mit 16. Jänner 2017 in Kraft getreten.
Drozda
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 343/1973 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 123/2010.