Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 27. November 2017 |
Teil römisch drei |
214. Kundmachung: | Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation |
Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1973,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 2010,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1996,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
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Äquatorialguinea |
11. Dezember 1996 |
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Brunei Darussalam |
7. April 1994 |
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Estland |
10. April 2007 |
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Gambia |
13. Juli 2001 |
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Georgien |
9. November 2000 |
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Guinea-Bissau |
17. Juli 2001 |
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Kasachstan |
22. August 1994 |
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Kirgisistan |
23. Mai 1994 |
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Komoren |
25. Juni 1998 |
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Korea, Demokratische Volksrepublik |
24. Mai 2001 |
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Kuba |
31. Oktober 2000 |
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Mongolei |
5. September 1997 |
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Montenegro |
22. Oktober 2009 |
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Usbekistan |
7. Mai 1997 |
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Die Bundesrepublik Jugoslawien hat der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Fortsetzung der Mitgliedschaft der SFRJ mit Wirksamkeit vom 27. April 1992 mitgeteilt. Nach der Unabhängigkeit Montenegros am 3. Juni 2006 hat Serbien die Mitgliedschaft von Serbien und Montenegro fortgesetzt.
Ferner haben die Niederlande1 am 6. Oktober 2010 Folgendes mitgeteilt:
„Mit Wirkung vom 10. Oktober 2010 hörten die Niederländischen Antillen auf als Teil des Königreichs der Niederlande zu bestehen. Seit diesem Tag besteht das Königreich aus vier Teilen: den Niederlanden, Aruba, Curaçao und Sint Maarten. Curaçao und Sint Maarten genießen ebenso wie Aruba – und bis 10. Oktober 2010 die Niederländischen Antillen – innerhalb des Königreichs innere Selbstverwaltung.
Es handelt sich hier um eine Änderung der internen verfassungsrechtlichen Struktur des Königreichs der Niederlande. Das Königreich der Niederlande bleibt unverändert das Völkerrechtssubjekt, mit dem völkerrechtliche Übereinkommen abgeschlossen werden. Die Änderung der Struktur des Königreiches hat daher keine Konsequenzen für die Gültigkeit der für die Niederländischen Antillen vom Königreich ratifizierten internationalen Übereinkommen. Diese Übereinkommen, einschließlich etwaiger gemachter Vorbehalte, gelten weiterhin für Curaçao und Sint Maarten.
Die übrigen Inseln, die Teil der Niederländischen Antillen waren – Bonaire, Sint Eustatius und Saba – wurden Bestandteil der Niederlande und bilden als solche „den karibischen Teil der Niederlande“. Die bisher für die Niederländischen Antillen geltenden Übereinkommen gelten auch weiterhin für diese Inseln; jedoch wird nunmehr die Regierung der Niederlande die Verantwortung für die Umsetzung dieser Übereinkommen übernehmen.“
Weiters hat Bulgarien am 7. Juni 2012 seinen Austritt auf eigenen Beschluss gemäß Artikel römisch vierzehn Litera a,) i) des Übereinkommens erklärt. Der Austritt wurde gemäß Artikel römisch vierzehn, Litera a,) iii) des Übereinkommens mit 7. September 2012 wirksam.
Drozda
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 343/1973 idF BGBl. Nr. 232/1976 (Surinam erlangte am 25. November 1975 seine Unabhängigkeit und ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Vertragspartei des Übereinkommens).