BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 20. November 2017

Teil römisch drei

203. Kundmachung:

Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996

203. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996

Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreichs der Niederlande haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2011,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 35 aus 2016,) hinterlegt:

Staaten:

Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde:

Kuba1

20. Februar 2017

Norwegen1

30. März 2016

Serbien1

15. Jänner 2016

Türkei1

7. Oktober 2016

Dänemark2 hat mit Erklärung vom 22. April 2016 die Anwendbarkeit des Übereinkommens ab dem 1. Juli 2016 auf Grönland erstreckt und gleichzeitig seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung betreffend den Ausschluss der territorialen Anwendung auf Grönland zurückgezogen.

Österreich hat gegen die Erklärung der Türkei zu Zypern am 27. September 2017 eine Einwendung1 erhoben.

Drozda

1  Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar [Nr. 34].

2  Kundgemacht in BGBl. III Nr. 60/2012.