Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 20. November 2017 |
Teil römisch drei |
202. Kundmachung: | Geltungsbereich des Strafrechtsübereinkommens über Korruption |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 1 aus 2014,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 205 aus 2016,) hinterlegt:
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Staaten: |
Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde: |
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Deutschland1 |
10. Mai 2017 |
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Liechtenstein1 |
9. Dezember 2016 |
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Nach weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs haben nachstehende Staaten ihre gemäß Artikel 37, erklärten Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 38, des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren wie folgt erneuert:
Ferner hat Frankreich1 am 28. April 2017 den zu Artikel 12, des Strafrechtsübereinkommens angebrachten Vorbehalt zurückgezogen und darüber hinaus den Vorbehalt zu Artikel 17, Absatz eins, Litera b und c des Übereinkommens für die Dauer von drei Jahren, beginnend mit 1. August 2017, erneuert.
Drozda
1 Vorbehalte und Erklärungen anderer Staaten sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 173].