Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 20. November 2017 |
Teil römisch drei |
198. Kundmachung: | Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Malta am 29. März 2012 seine Ratifikationsurkunde zum Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1983,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2012,) hinterlegt.
Spanien hat mit Erklärung vom 17. Dezember 2012, registriert beim Generalsekretärs des Europarats am 19. Dezember 2012, seine abgegebene Erklärung zu Artikel 24, des Übereinkommens geändert. Diese Änderung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen und lautet wie folgt:
„In Bezug auf das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen möchte Spanien die Begriffe "Registrars" in der englischen Version und "Greffiers" in der französischen Version durch "Secretarios Judiciales" im Text der von Spanien gemäß Artikel 24, abgegebenen Erklärung ersetzen. Diese Änderung gilt auch für das Zusatzprotokoll zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, unterzeichnet am 17. März 1978 in Straßburg.
Diese Änderung erfolgt gemäß den Anweisungen des Justizministeriums, da das englische Wort "Registrars" und das französische Wort "Greffiers" nicht genau den Funktionen entsprechen, die von den "Secretarios Judiciales" im spanischen Rechtssystem ausgeübt werden.
Daher werden spezielle Begriffe des innerstaatlichen Rechts (wie z. B. "Rechtspfleger" und "Greffier") aufgrund ihrer Einzigartigkeit in ihrer eigenen Sprachen verwendet, nach Angaben des Justizministeriums sollte der Begriff "Secretarios Judiciales" ohne eine Übersetzung im Text der zu Artikel 24, abgegebenen Erklärung zum besagten Übereinkommen verwendet werden.“
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung1 hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Zusatzprotokolls in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Drozda
1 Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 99].