Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 8. November 2017 |
Teil römisch drei |
194. Kundmachung: | Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge |
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen wurden folgende weitere Beitrittsurkunden zum Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1980,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2013,) hinterlegt:
|
Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
||
|
Benin |
2. November 2017 |
|
|
Palästina |
2. April 2014 |
|
Österreich hat gegen die Vorbehalte Guatemalas1 am 16. September 1998 einen Einspruch2 erhoben.
Der von Österreich fristgerecht eingebrachte Einspruch2 gegen den Vorbehalt Perus3 wurde vom Depositär am 14. November 2001 verspätet registriert.
Drozda
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 207/1999 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 24/2008.
2 Vorbehalte und Erklärungen anderer Vertragsparteien sowie Einsprüche und Einwendungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XXIII.1].
3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 97/2005.