BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 30. Oktober 2017

Teil römisch drei

182. Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

182. Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten

[Vereinbarung in deutschsprachiger Übersetzung, siehe Anlagen]

[Vereinbarung in englischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

[Vereinbarung in französischer Sprachfassung, siehe Anlagen]

Die durch Österreich am 29. Oktober 2014 in Berlin unterzeichnete Vereinbarung ist nach Abgabe der entsprechenden Erklärung gemäß Paragraph 7, der Vereinbarung für Österreich mit 29. Oktober 2014 in Kraft getreten.

Für den Geltungsbereich der Mehrseitigen Vereinbarung siehe Paragraph 91, Ziffer 2, Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph eins und Paragraph 2, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Liste der teilnehmenden Staaten, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 362 aus 2016, in der jeweils geltenden Fassung.

Drozda