Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 2. Oktober 2017 |
Teil römisch drei |
150. Kundmachung: | Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe |
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Ukraine am 12. September 2017 ihre Ratifikationsurkunde zum Europäischen Übereinkommen über die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1982,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2014,) hinterlegt und dabei folgende Erklärung abgegeben und folgenden Vorbehalt erklärt:
„Gemäß Artikel 2, des Übereinkommens ist die Behörde für die Übermittlung von Anträgen auf Verfahrenshilfe und die zentrale Behörde für die Entgegennahme von Anträgen auf Verfahrenshilfe in der Ukraine das Ministerium für Justiz der Ukraine.“
„In Übereinstimmung mit Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie die Anwendung von Artikel 6, Absatz eins, Litera b, vollständig ausschließt.“
Drozda