Jahrgang 2017 |
Ausgegeben am 31. Jänner 2017 |
Teil römisch drei |
12. Kundmachung: | Änderungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung |
| [CELEX-Nr.: 32016L2309] |
Auf Grund des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 7. Oktober 2016, vom 6. Dezember 2016 sowie vom 3. Jänner 2017 wurden die nachstehenden Änderungen und Korrekturen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 67 aus 2008,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2015,) gemäß Artikel 20, Absatz 5, des Übereinkommens angenommen:
[Änderungen der deutschen Sprachfassung (Übersetzung), siehe Anlagen]
[Änderungen der französischen Sprachfassung (authentischer Wortlaut), siehe Anlagen]
Die vorliegenden Änderungen sind gemäß Artikel 20, Absatz 5, des Übereinkommens für alle Vertragsparteien mit 1. Jänner 2017 in Kraft getreten.
Mit dieser Kundmachung wird die Richtlinie 2016/2309/EU zur vierten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Amtsblatt Nummer L 345 vom 20.12.2016 Seite 48, hinsichtlich des Anhangs römisch drei.1 umgesetzt.
Drozda