BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 17. Juli 2017

Teil römisch drei

111. Kundmachung:

Geltungsbereich des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

111. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Vierten Zusatzprotokolls zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Russische Föderation am 29. Mai 2017 ihre Ratifikationsurkunde zum Vierten Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2016,, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 174 aus 2016,) hinterlegt und anlässlich dessen die nachstehenden Vorbehalte erklärt:

„Die Russische Föderation behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Artikel 10, Absatz 2, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Artikel eins, des Protokolls, in jenen Fällen, die in Artikel 10, Absatz 3, Litera a und b des Übereinkommens beschrieben sind, nicht anzuwenden.

Gemäß Artikel 6, Absatz 3, des Protokolls, für die Zwecke des Artikel 12 und Artikel 14, Absatz eins, Litera a, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Artikel 2 und 3 des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, das Original oder eine beglaubigte Abschrift des Auslieferungsersuchens und der Unterlagen anzufordern.

Gemäß Artikel 21, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, abgeändert durch Artikel 5, des Protokolls, behält sich die Russische Föderation das Recht vor, die Durchlieferung einer ausgelieferten Person unter einigen oder unter allen Bedingungen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation über die Auslieferung festgelegt sind, zu gestatten.“

Drozda