BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2017

Ausgegeben am 5. Juli 2017

Teil römisch drei

100. Kundmachung:

Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

100. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Berichtigung von Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt

Auf Grund des Paragraph 10, des Bundesgesetzblattgesetzes – BGBlG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird kundgemacht:

Die Erklärung der am Rande des Wirtschafts- und Finanzausschusses versammelten Vertreter der Unterzeichner des zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (IGA) betreffend den Artikel 5 Absatz 1 IGA, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2017,, wird wie folgt berichtigt:

Novellierungsanordnung 1, Im Titel der Kundmachung und im einleitenden Titel der deutschsprachigen Übersetzung lautet es statt „Erklärung der am Rande des Wirtschafts- und Finanzausschusses versammelten Vertreter der Unterzeichner des zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (IGA) betreffend den Artikel 5 Absatz 1 IGA“ richtig „Erklärung der am Rande des Wirtschafts- und Finanzausschusses versammelten Vertreter der Unterzeichner des zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (IGA) betreffend die Auslegung des Artikels 5 Absatz 1 IGA“.

Novellierungsanordnung 2, Im Kurztitel lautet es statt „Erklärung über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (IGA) betreffend den Artikel 5 Absatz 1 IGA“ richtig „Erklärung betreffend die Auslegung des Artikels 5 Absatz römisch eins des zwischenstaatlichen Übereinkommens über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (IGA)“.

Drozda