99. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG und das Preisauszeichnungsgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1 | Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG |
Artikel 2 | Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes |
Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG
Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, BGBl. Nr. 448/1984, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2015, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 1a wird folgender Abs. 4 angefügt:Dem Paragraph eins a, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4Jedenfalls als aggressiv gilt auch die im Anhang unter Z 32 genannte Geschäftspraktik. Vereinbarungen darüber sind absolut nichtig.“Jedenfalls als aggressiv gilt auch die im Anhang unter Ziffer 32, genannte Geschäftspraktik. Vereinbarungen darüber sind absolut nichtig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 44 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 1a Abs. 4 und Z 32 des Anhanges in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2016 treten mit dem Ablauf eines Monats nach der Kundmachung in Kraft und sind auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.“Paragraph eins a, Absatz 4 und Ziffer 32, des Anhanges in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2016, treten mit dem Ablauf eines Monats nach der Kundmachung in Kraft und sind auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Dem Anhang wird folgende Z 32 angefügt:Dem Anhang wird folgende Ziffer 32, angefügt:
Das Verlangen eines Betreibers einer Buchungsplattform gegenüber einem Beherbergungsunternehmen, dass dieses auf anderen Vertriebswegen inklusive seiner eigenen Website keinen günstigeren Preis oder keine anderen günstigeren Bedingungen als auf der Buchungsplattform anbieten darf.“
Artikel 2
Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes
Das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG), BGBl. Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2011 und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG), Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 7 lautet:Paragraph 7, lautet:
„§ 7.Paragraph 7,
Werden Preise für der Beherbergung dienende Unterkünfte angegeben, so gilt für diese § 13 Abs. 1. Die Preise werden vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt und dürfen nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln durch Buchungsplattformbetreiber eingeschränkt werden. Derartige Klauseln in Verträgen zwischen Gastgewerbetreibenden und Buchungsplattformbetreibern sind absolut nichtig. Weiters sind die Standardzimmerpreiskategorien im Eingangsbereich einsehbar zur Verfügung zu stellen.“ Werden Preise für der Beherbergung dienende Unterkünfte angegeben, so gilt für diese Paragraph 13, Absatz eins, Die Preise werden vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt und dürfen nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln durch Buchungsplattformbetreiber eingeschränkt werden. Derartige Klauseln in Verträgen zwischen Gastgewerbetreibenden und Buchungsplattformbetreibern sind absolut nichtig. Weiters sind die Standardzimmerpreiskategorien im Eingangsbereich einsehbar zur Verfügung zu stellen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 8 entfällt.Paragraph 8, entfällt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 17 wird folgender Abs. 10 angefügt:Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10§ 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2016 tritt mit Ablauf eines Monats nach der Kundmachung in Kraft. § 7 zweiter und dritter Satz sind auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Gleichzeitig tritt § 8 außer Kraft.“Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2016, tritt mit Ablauf eines Monats nach der Kundmachung in Kraft. Paragraph 7, zweiter und dritter Satz sind auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Gleichzeitig tritt Paragraph 8, außer Kraft.“
Bures Kopf Hofer
Kern