BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 30. November 2016

Teil I

99. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG und des Preisauszeichnungsgesetzes

(NR: GP XXV RV 1251 AB 1305 S. 150. BR: AB 9654 S. 860.)

99. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG und das Preisauszeichnungsgesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG

Artikel 2

Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes

Artikel 1
Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph eins a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Jedenfalls als aggressiv gilt auch die im Anhang unter Ziffer 32, genannte Geschäftspraktik. Vereinbarungen darüber sind absolut nichtig.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 44, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph eins a, Absatz 4 und Ziffer 32, des Anhanges in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2016, treten mit dem Ablauf eines Monats nach der Kundmachung in Kraft und sind auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Anhang wird folgende Ziffer 32, angefügt:

  1. Ziffer 32
    Das Verlangen eines Betreibers einer Buchungsplattform gegenüber einem Beherbergungsunternehmen, dass dieses auf anderen Vertriebswegen inklusive seiner eigenen Website keinen günstigeren Preis oder keine anderen günstigeren Bedingungen als auf der Buchungsplattform anbieten darf.“

Artikel 2
Änderung des Preisauszeichnungsgesetzes

Das Bundesgesetz über die Auszeichnung von Preisen (Preisauszeichnungsgesetz – PrAG), Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, und durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, lautet:

Paragraph 7,

Werden Preise für der Beherbergung dienende Unterkünfte angegeben, so gilt für diese Paragraph 13, Absatz eins, Die Preise werden vom Gastgewerbetreibenden frei festgelegt und dürfen nicht durch Preisbindungs- oder Bestpreisklauseln durch Buchungsplattformbetreiber eingeschränkt werden. Derartige Klauseln in Verträgen zwischen Gastgewerbetreibenden und Buchungsplattformbetreibern sind absolut nichtig. Weiters sind die Standardzimmerpreiskategorien im Eingangsbereich einsehbar zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph 7, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2016, tritt mit Ablauf eines Monats nach der Kundmachung in Kraft. Paragraph 7, zweiter und dritter Satz sind auch auf Verträge anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden. Gleichzeitig tritt Paragraph 8, außer Kraft.“

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Kern