98. Bundesgesetz, mit dem das Rechtspflegergesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz, BGBl. Nr. 560/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2015, wird wie folgt geändert:Das Rechtspflegergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1985,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 16 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wendung „bis zum Betrag von 200 Euro“.In Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt die Wendung „bis zum Betrag von 200 Euro“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 17 Abs. 2 Z 4 werden nach dem Zitat „§ 42 Abs. 1 Z 2a, 3, 4 und 6“ ein Beistrich und die Zitate „§ 45a sowie § 264a“ eingefügt.In Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, werden nach dem Zitat „§ 42 Absatz eins, Ziffer 2 a, 3, 4 und 6 ein Beistrich und die Zitate „§ 45a sowie Paragraph 264 a, eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 17 Abs. 2 Z 5 entfällt der Klammerausdruck „(§ 6a Abs. 2 zweiter Satz GEG 1962)“.In Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5, entfällt der Klammerausdruck „(Paragraph 6 a, Absatz 2, zweiter Satz GEG 1962)“.
4.Novellierungsanordnung 4, § 17 Abs. 3 lautet:Paragraph 17, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Dem Richter bleiben vorbehalten:
die Vollstreckbarerklärung und die Anpassung eines ausländischen Exekutionstitels sowie das Exekutionsverfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen einschließlich der Bewilligung der Exekution,
die Versagung der Vollstreckung eines ausländischen Exekutionstitels sowie
die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach § 54g EO.“die Festsetzung des Schadens und die Auferlegung einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 54 g, EO.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 17a lautet samt Überschrift:Paragraph 17 a, lautet samt Überschrift:
„Wirkungskreis in Insolvenzsachen
§ 17a.Paragraph 17 a,
(1)Absatz eins,Der Wirkungskreis in Insolvenzsachen umfasst die Geschäfte vor dem Bezirksgericht.
(2)Absatz 2,Dem Richter bleiben Entscheidungen nach § 213 Abs. 2 bis 4 IO vorbehalten.“Dem Richter bleiben Entscheidungen nach Paragraph 213, Absatz 2 bis 4 IO vorbehalten.“
6.Novellierungsanordnung 6, In § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a wird der Betrag „150 000 Euro“ durch den Betrag „200 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, wird der Betrag „150 000 Euro“ durch den Betrag „200 000 Euro“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d entfällt.Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, entfällt.
8.Novellierungsanordnung 8, In § 19 Abs. 2 Z 4 wird der Betrag „100 000 Euro“ durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4, wird der Betrag „100 000 Euro“ durch den Betrag „150 000 Euro“ ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, In § 22 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wendung angefügt:In Paragraph 22, Absatz eins, wird der Punkt am Ende des Satzes durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wendung angefügt:
„einschließlich der Verfahren nach § 280a UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.“„einschließlich der Verfahren nach Paragraph 280 a, UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat.“
10.Novellierungsanordnung 10, In § 22 Abs. 2 Z 1 lit. b wird der Betrag „70 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, wird der Betrag „70 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 22 Abs. 2 Z 1 lit. c lautet:Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c, lautet:
einer Zweigniederlassung eines ausländischen Rechtsträgers, ausgenommen solche mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat;“
12.Novellierungsanordnung 12, In § 22 Abs. 2 Z 2 lit. a wird der Betrag „70 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, wird der Betrag „70 000 Euro“ durch den Betrag „100 000 Euro“ ersetzt.
13.Novellierungsanordnung 13, In § 22 Abs. 2 Z 3 lit. b entfällt die Wendung „ , wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft“.In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, entfällt die Wendung „ , wenn die Entscheidung nicht ausschließlich die Auswahl einer bestimmten Person betrifft“.
14.Novellierungsanordnung 14, § 22 Abs. 2 Z 4 lit. c lautet:Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, lautet:
Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (§ 3 Abs. 1 Z 15 FBG),“Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, FBG),“
15.Novellierungsanordnung 15, In § 22 Abs. 2 Z 4 wird nach der lit. c folgende lit. d angefügt:In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach der Litera c, folgende Litera d, angefügt:
Angelegenheiten nach dem SpaltG;“
16.Novellierungsanordnung 16, In § 22 Abs. 2 Z 6 wird das Zitat „§ 3 Z 8 und § 5a Z 3 FBG“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z 8, 9, 12, 13 und 14 sowie § 5a Z 3 FBG“ ersetzt.In Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 6, wird das Zitat „§ 3 Ziffer 8 und Paragraph 5 a, Ziffer 3, FBG“ durch das Zitat „§ 3 Absatz eins, Ziffer 8, 9, 12, 13 und 14 sowie Paragraph 5 a, Ziffer 3, FBG“ ersetzt.
17.Novellierungsanordnung 17, § 45 wird folgender Abs. 12 angefügt:Paragraph 45, wird folgender Absatz 12, angefügt:
„(12)Absatz 12,§ 17 Abs. 2 Z 4 und 5 sowie § 17 Abs. 3 treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. § 16 Abs. 1 Z 6, § 17a, § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit. b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 18 Abs. 2 Z 1 lit. d außer Kraft.“Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 sowie Paragraph 17, Absatz 3, treten mit 2. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 17 a,, Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und c, Ziffer 2, Litera a,, Ziffer 3, Litera b,, Ziffer 4, Litera c und d sowie Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, außer Kraft.“
18.Novellierungsanordnung 18, § 46 wird folgender Abs. 4 angefügt:Paragraph 46, wird folgender Absatz 4, angefügt:
(4)Absatz 4,§ 16 Abs. 1 Z 6, § 19 Abs. 2 Z 4, § 22 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 lit. b und c, Z 2 lit. a, Z 3 lit. b, Z 4 lit. c und d sowie Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 31. Dezember 2017 angebracht wird oder, wenn eine Entscheidung von Amts wegen getroffen wird, der Beschluss nach dem 31. Dezember 2017 gefasst wird. § 17 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 ist auf Aufschiebungsanträge anzuwenden, die bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht werden. § 17 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht wird. § 17 Abs. 3 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 ist auf Anträge auf Versagung anzuwenden, die bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht werden. § 17a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 ist auf Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Dezember 2017 eröffnet werden sowie auf Eröffnungsverfahren, in denen der Eröffnungsantrag nach dem 31. Dezember 2017 angebracht wird, und auf Stimmrechtsentscheidungen, die nach dem 31. Dezember 2017 getroffen werden, anzuwenden. § 18 Abs. 2 Z 1 lit. a und d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2016 sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig werden.Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 4,, Paragraph 22, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b und c, Ziffer 2, Litera a,, Ziffer 3, Litera b,, Ziffer 4, Litera c und d sowie Ziffer 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, sind auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 31. Dezember 2017 angebracht wird oder, wenn eine Entscheidung von Amts wegen getroffen wird, der Beschluss nach dem 31. Dezember 2017 gefasst wird. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, ist auf Aufschiebungsanträge anzuwenden, die bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht werden. Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, ist auf Verfahren anzuwenden, in denen der verfahrenseinleitende Antrag bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht wird. Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, ist auf Anträge auf Versagung anzuwenden, die bei Gericht nach dem 1. Jänner 2017 angebracht werden. Paragraph 17 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, ist auf Insolvenzverfahren, die nach dem 31. Dezember 2017 eröffnet werden sowie auf Eröffnungsverfahren, in denen der Eröffnungsantrag nach dem 31. Dezember 2017 angebracht wird, und auf Stimmrechtsentscheidungen, die nach dem 31. Dezember 2017 getroffen werden, anzuwenden. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a und d in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2016, sind auf Verlassenschaftsverfahren anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 bei Gericht oder beim Gerichtskommissär anhängig werden.
Bures Kopf Hofer
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