BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 15. November 2016

Teil I

95. Bundesgesetz:

Änderung des Mineralrohstoffgesetzes

(NR: GP römisch XXV RV 1249 AB 1277 S. 146. BR: AB 9648 S. 859.)

[CELEX-Nr.: 32009L0031, 32011L0092]

95. Bundesgesetz, mit dem das Mineralrohstoffgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 120 a, wird nach Ziffer eins, folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    „Kohlenstoffdioxidstrom“ ein Stofffluss, der sich aus den Verfahren der Kohlenstoffdioxidabscheidung ergibt. Ein Kohlenstoffdioxidstrom besteht ganz überwiegend aus Kohlenstoffdioxid. Die Hinzufügung von Abfällen oder anderen Stoffen zum Zwecke der Entsorgung ist verboten. Ein Kohlenstoffdioxidstrom darf jedoch zufällig anfallende Stoffe aus der Quelle oder aus dem Abscheidungs- oder Injektionsverfahren enthalten und es dürfen Spurenstoffe zur Überwachung der Kohlenstoffdioxidmigration hinzugefügt werden. Die Konzentrationen aller zufällig vorhandenen oder hinzugefügten Stoffe dürfen ein Niveau nicht überschreiten, das die Integrität der Speicherstätte oder der einschlägigen Transportinfrastruktur nachteilig beeinflusst oder ein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die menschliche Gesundheit darstellen oder gegen geltendes Unionsrecht verstoßen würde;“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 127, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die praktische Verwendung muss einschlägiger Art und bei entsprechender Vorbildung von mindestens dreijähriger Dauer gewesen sein. Bei Absolventen mit einschlägiger Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht eine vor oder während der Studien geleistete praktische Tätigkeit in der in den Studienplänen festgelegten Dauer als hinreichend lange einschlägige praktische Verwendung. Fehlt die entsprechende Vorbildung, so muss die einschlägige praktische Verwendung mindestens fünf Jahre gedauert haben. Für Bergbautätigkeiten mit geringeren bergbautechnischen und sicherheitstechnischen Anforderungen, bei denen eine praktische Erfahrung von kürzerer Dauer ausreichend ist, kann der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in einer Verordnung in den Fällen des ersten Satzes eine geringere als eine dreijährige Mindestdauer und in den Fällen des dritten Satzes eine geringere als eine fünfjährige Mindestdauer der praktischen Verwendung festlegen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 223, wird folgender Absatz 37, angefügt:

  1. Absatz 37Durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2016, werden für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes Artikel 3, Ziffer 13 und Artikel 12, Absatz eins, der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 114, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/92/EU, ABl. Nr. L 26 vom 28.01.2012 S. 1, umgesetzt.“

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