92. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 156 Abs. 1 Z 1 der Strafprozeßordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof92. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, der Strafprozeßordnung 1975 durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:Gemäß Artikel 140, Absatz 5 und 6 B-VG und gemäß Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Oktober 2016, G 662/2015-17 und G 664/2015-17, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. November 2016, zu Recht erkannt:
Die Wortfolge „, wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht“ in § 156 Abs. 1 Z 1 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, idF BGBl. Nr. I 135/2009 wird als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolge „, wobei die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger für die Beurteilung der Berechtigung zur Aussageverweigerung aufrecht bleibt, auch wenn die Ehe oder eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht“ in Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer eins, der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 135 aus 2009, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.“
Kern