BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 20. Oktober 2016

Teil römisch eins

90. Kundmachung:

Aufhebung von Wortfolgen und eines Wortes in Paragraph 57 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

90. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wortfolgen und eines Wortes in Paragraph 57 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140, Absatz 5, 6 und 7 B-VG und gemäß Paragraph 65, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2016, G 254-256/2016-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Oktober 2016, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer römisch eins
    Die Wortfolge „rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und“ sowie das Wort „gleichzeitig“ in Paragraph 57 a, Absatz eins, erster Satz, die Wortfolge „, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt,“ in Paragraph 57 a, Absatz 3, Ziffer eins, sowie die Wortfolge „, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt,“ in Paragraph 57 a, Absatz 4, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2014,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. Ziffer römisch zwei
    Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
  3. Ziffer römisch drei
    Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.“

Kern