86. Bundesgesetz, mit dem das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 – BPräsWG geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 – BPräsWG, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2016, wird wie folgt geändert:Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 – BPräsWG, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2016,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 5a Abs. 6 entfallen der dritte und vierte Satz.In Paragraph 5 a, Absatz 6, entfallen der dritte und vierte Satz.
2.Novellierungsanordnung 2, § 10 Abs. 5 Ziffer 8 lautet:Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer 8 lautet:
die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann,“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 10 Abs. 5 entfällt die Ziffer 9; die Ziffern 10 und 11 erhalten die Bezeichnungen In Paragraph 10, Absatz 5, entfällt die Ziffer 9; die Ziffern 10 und 11 erhalten die Bezeichnungen „9“ und „10“.
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 6 entfällt der Ausdruck In Paragraph 10, Absatz 6, entfällt der Ausdruck „nach Sichtbarmachung der unter der Lasche befindlichen Daten“.
4a.Novellierungsanordnung 4a, § 10a Abs. 4 lautet:Paragraph 10 a, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat der Wähler aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, hat er das Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, worauf dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne legt.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14a Abs. 1 entfällt der Ausdruck In Paragraph 14 a, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „sowie auf Sichtbarkeit der Daten und der Unterschrift des Wählers“.
6.Novellierungsanordnung 6, § 26b samt Überschrift lautet:Paragraph 26 b, samt Überschrift lautet:
„Sonderbestimmungen für die Verschiebung der Wiederholung
des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016
§ 26b.Paragraph 26 b,
(1)Absatz einsDie Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 und der Festsetzung des Wahltages, BGBl. II Nr. 180/2016, wird aufgehoben.Die Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 und der Festsetzung des Wahltages, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2016,, wird aufgehoben.
(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 wird für den 4. Dezember 2016 ausgeschrieben. § 26 gilt nicht. Als Stichtag gilt der 27. September 2016.Die Wiederholung des zweiten Wahlganges der Bundespräsidentenwahl 2016 wird für den 4. Dezember 2016 ausgeschrieben. Paragraph 26, gilt nicht. Als Stichtag gilt der 27. September 2016.
(3)Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Wahlberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Tag der Wahl das Wahlrecht zum Nationalrat besitzen. Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen, die neu anzulegen sind.
(4)Absatz 4Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die §§ 22 Abs. 2 letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, dass Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die bei der Bundespräsidentenwahl 2016 Wahlvorschläge eingebracht haben (§ 7).Für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren, die Teilnahme an der Wahl und den Ort der Ausübung des Wahlrechts gelten im Übrigen die Paragraphen 22, Absatz 2, letzter Satz, 23 bis 37 NRWO mit der Maßgabe, dass Abschriften des Wählerverzeichnisses auch von zustellungsbevollmächtigten Vertretern verlangt werden können, die bei der Bundespräsidentenwahl 2016 Wahlvorschläge eingebracht haben (Paragraph 7,).
(5)Absatz 5Die Bezirkswahlbehörde hat die für die Wahl am 2. Oktober 2016 ausgestellten Wahlkarten, die bereits bei der Bezirkswahlbehörde eingelangt sind oder infolge noch einlangen, der Bundeswahlbehörde zu übermitteln. Die Bundeswahlbehörde hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, dass das Wahlgeheimnis bezüglich der in den Wahlkarten befindlichen Wahlkuverts auch im Falle der Heranziehung als Beweismittel sichergestellt ist. Die Bundeswahlbehörde hat für die Vernichtung dieser Wahlkarten Sorge zu tragen, sobald allfällige zivilrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung der Wahl am 2. Oktober 2016 rechtskräftig abgeschlossen sind. Anträge auf Ausstellung von Wahlkarten für die Wahl am 2. Oktober 2016 sind nach Inkrafttreten des Gesetzes gegenstandslos.
(6)Absatz 6Auf der Anlage 5, Vorderseite, hat anstelle des Wortlautes „mittels Briefwahl vom Inland oder vom Ausland aus, ab XX. XXXXX XXXX“ der Wortlaut „mittels Briefwahl vom Inland oder vom Ausland aus, ab Erhalt der Wahlkarte“ zu treten.Auf der Anlage 5, Vorderseite, hat anstelle des Wortlautes „mittels Briefwahl vom Inland oder vom Ausland aus, ab römisch XX. römisch XXXXX XXXX“ der Wortlaut „mittels Briefwahl vom Inland oder vom Ausland aus, ab Erhalt der Wahlkarte“ zu treten.
(7)Absatz 7(Verfassungsbestimmung) Bei gleichzeitiger Durchführung der Wahl mit Wahlen, die aufgrund von Landesgesetzen durchgeführt werden, haben ausschließlich die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992 gebildeten Wahlbehörden tätig zu werden.
(8)Absatz 8(Verfassungsbestimmung) Für den Fall der gleichzeitigen Durchführung der Wahl mit einer anderen Wahl sind, wenn die in den für die beiden Wahlen gebildeten Wählerverzeichnissen erfassten Personen nicht identisch sind, unterschiedliche und sich deutlich unterscheidende Stimmzettel und Wahlkuverts zu verwenden.“