BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 11. August 2016

Teil römisch eins

81. Bundesgesetz:

Änderung des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1176 Ausschussbericht 1207 Sitzung 138,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9635 Sitzung 856,, )

81. Bundesgesetz, mit dem das Fernsprechentgeltzuschussgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2013,, in der Fassung der Kundmachung 88 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Übersteigt das gemäß Absatz 2, ermittelte „Haushalts-Nettoeinkommen“ die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
    1. Ziffer eins
      den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
    2. Ziffer 2
      anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der Paragraphen 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 6, wird in der Überschrift die Wortfolge „sowie Höhe des als Wohnaufwand anzurechnenden Pauschalbetrages“ angefügt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Höhe des Pauschalbetrages gemäß Paragraph 2, Absatz 3, ist vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 2, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz eins a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2016, treten am 1. September 2016 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. September 2016 in Kraft gesetzt werden.“

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