BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 11. August 2016

Teil römisch eins

80. Bundesgesetz:

Änderung des Luftfahrtgesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 IA 1741/A Ausschussbericht 1212 Sitzung 138,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9631 Sitzung 856,, )

80. Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 9, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 a,Ist es aufgrund des geplanten Einsatzes der Zivilluftfahrzeuge nicht möglich, die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen im Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen anzugeben, ist die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung zulässig, wenn durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sichergestellt werden kann, dass den Außenabflügen oder Außenlandungen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die übrigen Bestimmungen gemäß Absatz 2, bleiben unberührt.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 9, Absatz 5, wird nach der Wortfolge „von Flugplätzen“ die Wortfolge „über dicht besiedeltem Gebiet (Ziffer 18, des Anhanges römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 965 aus 2012, zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 296 vom 25.10.2012 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2338, Amtsblatt Nummer L 330 vom 16.12.2015 Seite 1)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz eins, werden die Ziffer 3 und 4 durch folgende Ziffer 3 bis 6 samt Schlussteil ersetzt:

  1. Ziffer 3
    für Außenlandungen von Segelflugzeugen und Freiballonen,
  2. Ziffer 4
    für Außenabflüge und Außenlandungen von Hänger- oder Paragleitern,
  3. Ziffer 5
    für Außenlandungen von Fallschirmen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet sowie
  4. Ziffer 6
    für Außenabflüge von Freiballonen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet.
Die Außenlandungen und Außenabflüge gemäß den Ziffer 4 bis 6 sind nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 128, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie P2, S2, F2, F3, und F4 und T2 gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2009,, innerhalb von Sicherheitszonen während der Flugplatzbetriebszeiten ist verboten. Für die Verwendung dieser Feuerwerkskörper unterhalb von Sicherheitszonen während der Flugplatzbetriebszeiten ist Paragraph 94, anzuwenden. Der Verwender der Feuerwerkskörper hat beim Flugplatzhalter Auskunft über die jeweils aktuellen Betriebszeiten einzuholen.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 173, wird folgender Absatz 42, angefügt:

  1. Absatz 42,Paragraph 9, Absatz 2 a und 5, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 128, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.“

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