BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 26. Februar 2016

Teil I

8. Bundesgesetz:

1. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 – 1. EU-BAG-GB 2016

(NR: GP römisch XXV RV 881 AB 972 S. 111. BR: AB 9529 S. 850.)

[CELEX-Nr.: 32011L0024, 32013L0055, 32014L0067]

8. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz und das Zahnärztekammergesetz geändert werden (1. EU-Berufsanerkennungsgesetz Gesundheitsberufe 2016 – 1. EU-BAG-GB 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Artikel 2

Änderung des Hebammengesetzes

Artikel 3

Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Artikel 4

Änderung des MTD-Gesetzes

Artikel 5

Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Artikel 6

Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Artikel 7

Änderung des Sanitätergesetzes

Artikel 8

Änderung des Zahnärztegesetzes

Artikel 9

Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Artikel 1
Änderung des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes

Das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 3c … Persönliche Assistenz“ folgende Zeile eingefügt:

„§ 3d

 Pflegepraktikum von Studierenden“

Novellierungsanordnung 1a, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 28a … EWR-Anerkennung“ folgende Zeile eingefügt:

„§ 28b

EWR-Anerkennung – Europäischer Berufsausweis“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 30 … EWR-Qualifikationsnachweis – Spezial-, Lehr- und Führungsaufgaben“ folgende Zeile eingefügt:

„§ 30a

EWR-Anerkennung – Partieller Zugang“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 39 …Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen“ folgende Zeile eingefügt:

„§ 39a

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2 a, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 2 a, Ziffer 3, werden folgende Ziffer 4 und 5 eingefügt:

  1. Ziffer 4
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;
  2. Ziffer 5
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;“

Novellierungsanordnung 5a, Nach Paragraph 3 c, wird folgender Paragraph 3 d, samt Überschrift eingefügt:

„Pflegepraktikum von Studierenden

Paragraph 3 d,

Studierende einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf sind berechtigt, im Rahmen eines in den Studienvorschriften vorgesehenen Pflegepraktikums unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung über Sozialbetreuungsberufe unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege durchzuführen, sofern sie die theoretische Ausbildung des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ gemäß GuK-BAV, eine gleichwertige theoretische Ausbildung oder eine Ausbildung in einem Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert haben. Die berufsmäßige Ausübung dieser Tätigkeiten ist untersagt.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 28 a, Absatz 5, werden in Ziffer 4, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 28 a, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 28 a, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  2. Absatz 10Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 28 a, wird folgender Paragraph 28 b, samt Überschrift eingefügt:

„EWR-Anerkennung – Europäischer Berufsausweis

Paragraph 28 b,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat auf Antrag eine EWR-Anerkennung eines Qualifikationsnachweises gemäß Paragraph 29, in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.
  2. Absatz 2Für Personen, die in Österreich die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben bzw. in Österreich einen Qualifikationsnachweis in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und eine EWR-Anerkennung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises elektronisch beantragen, sind vom Landeshauptmann die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Absatz eins und 2 festlegen.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Artikel 33 Absatz 2 und 3“ durch den Ausdruck „Artikel 33 Absatz 3 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 30, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „einem Zeugnis oder Diplom gemäß Artikel 11, Litera b bis e der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen und“.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 30, wird folgender Paragraph 30 a, samt Überschrift eingefügt:

„EWR-Anerkennung – Partieller Zugang

Paragraph 30 a,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einer Spezialaufgabe ohne Grundausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in der entsprechenden Spezialaufgabe zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Spezialaufgabe nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zur gesamten Spezialaufgabe in Österreich zu erlangen;
    2. Ziffer 2
      die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen von der entsprechenden Spezialaufgabe erfassten Tätigkeiten trennen;
    3. Ziffer 3
      dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  2. Absatz 2Paragraph 28 a, Absatz 2,, 5, 6 und 8 bis 10 sowie Paragraph 30, Absatz 2 bis 5 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Personen, denen gemäß Absatz eins, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 39, Absatz 2, entfällt am Ende der Ziffer 2, das Wort „und“, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.“

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 39, wird folgender Paragraph 39 a, samt Überschrift eingefügt:

„Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis

Paragraph 39 a,

  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph 39, in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.
  2. Absatz 2Für Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in Österreich die allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind vom Landeshauptmann die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Absatz eins und 2 festlegen.“

Novellierungsanordnung 15, Den Paragraphen 40 und 91 wird jeweils folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiedererteilung gemäß Absatz 3, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 41, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aIm Rahmen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege sind die in der Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, festgelegten Fachkompetenzen, sozialkommunikativen Kompetenzen und Selbstkompetenzen zu vermitteln.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 87, werden folgender Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat
    1. Ziffer eins
      in Fällen des Absatz eins, der Bundesminister für Gesundheit und
    2. Ziffer 2
      in Fällen des Absatz 2, der Landeshauptmann
    die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  2. Absatz 10Der Bundesminister für Gesundheit bzw. der Landeshauptmann hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 105, Absatz eins, Ziffer 4, wird nach dem Ausdruck „§ 12 Absatz 6,,“ der Ausdruck „§ 30a Absatz 3,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Mit 18. Jänner 2016 treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 2 a, Ziffer eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 4 und 4a, Absatz 6,, 9 und 10, Paragraph 28 b, samt Überschrift, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 30, Absatz eins,, Paragraph 30 a, samt Überschrift, Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 39 a, samt Überschrift, Paragraph 40, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz eins a,, Paragraph 87, Absatz 9 und 10 und Paragraph 91, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Hebammengesetzes

Das Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2013, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Ausdruck „Artikel 43 Absatz 3, oder 4“ durch den Ausdruck „Artikel 43 Absatz 4 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 12, Absatz 5, werden in Ziffer 4, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 12, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass die Antragstellerin/der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat das Österreichische Hebammengremium die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 21, Absatz 2, entfällt am Ende der Ziffer 2, das Wort „und“, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Das Österreichische Hebammengremium hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiederanmeldung gemäß Absatz 2, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 22 a, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die/Der Landeshauptfrau/-mann hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung gemäß Absatz eins und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist die/der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, die/der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2, wird folgende Ziffer 2 a, eingefügt:

  1. Ziffer 2 a
    Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 22,, Versagung der Eintragung in das Hebammenregister gemäß Paragraph 42 b, ;, “,

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß Paragraph 12,, Entgegennahme von Meldungen und Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Paragraph 21 ;, “,

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 41, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Das Österreichische Hebammengremium hat innerhalb seines Wirkungsbereichs im Rahmen der Anwendung der
    1. Ziffer eins
      der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sowie
    2. Ziffer 2
      der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung
    mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Absatz 7,, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 („IMI-Verordnung“) einzuholen und zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 61 b, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 61 b, Ziffer 3, werden folgende Ziffer 4 und 5 eingefügt:

  1. Ziffer 4
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;
  2. Ziffer 5
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 62 a, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Mit 18. Jänner 2016 treten Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 5, Ziffer 4 und 4a, Absatz 6 und 7, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4, Paragraph 22, Absatz 4,, Paragraph 22 a, Absatz 7,, Paragraph 41, Absatz 6 und Paragraph 61 b, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Kardiotechnikergesetzes

Das Kardiotechnikergesetz (KTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2 a, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2 a, Ziffer 3, werden folgende Ziffer 4 und 5 eingefügt:

  1. Ziffer 4
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;
  2. Ziffer 5
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis im kardiotechnischen Dienst ausgestellt wurde, der einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, ausgenommen Litera a,, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht, die der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist, auf Antrag die Anerkennung im kardiotechnischen Dienst zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz lautet:

„Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu, ausgenommen der Antragsteller verfügt über eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 11, Absatz 9, werden in Ziffer 4, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 11, Absatz 10, wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 11, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:

  1. Absatz 12Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  2. Absatz 13Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 16, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiedererteilung gemäß Absatz 3, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Mit 18. Jänner 2016 treten Paragraph 2 a, Ziffer eins,, 2, 4, und 5, Paragraph 11, Absatz eins und 5, Absatz 9, Ziffer 4 und 4a, Absatz 10,, 12 und 13 und Paragraph 16, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, in Kraft.“

Artikel 4
Änderung des MTD-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 1 … Allgemeines“ folgende Zeilen eingefügt:

„§ 1a

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph eins b,

Verweisungen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Zeile „§ 6e … Beurteilung, Bestätigung und Berichte“ folgende Zeilen eingefügt:

„§ 6f

EWR-Anerkennung – Europäischer Berufsausweis

Paragraph 6 g,

EWR-Anerkennung – Partieller Zugang“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird die Zeile „§ 8b …Unselbständige Berufsausübung“ durch folgende Zeilen ersetzt:

„§ 8b

Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis

Paragraph 8 c,

Unselbständige Berufsausübung“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Zeilen:

„§ 35a

Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph 35 b,

Verweisungen“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph eins, werden folgende Paragraphen eins a und 1b samt Überschriften eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht

Paragraph eins a,

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses Nr. 1/2015, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;
  3. Ziffer 3
    die Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45;
  4. Ziffer 4
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;
  5. Ziffer 5
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;
in österreichisches Recht umgesetzt.

Verweisungen

Paragraph eins b,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze Bezug genommen wird, sind diese, sofern nicht anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. Absatz 2Durch dieses Bundesgesetz werden das
    1. Ziffer eins
      Apothekengesetz, RGBl. Nr. 5/1907,
    2. Ziffer 2
      Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169,
    3. Ziffer 3
      Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,,
    4. Ziffer 4
      Hebammengesetz (HebG), Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,,
    5. Ziffer 5
      Kardiotechnikergesetz (KTG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,,
    6. Ziffer 6
      Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,,
    7. Ziffer 7
      Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MMHmG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,,
    8. Ziffer 8
      MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,,
    9. Ziffer 9
      Musiktherapiegesetz (MuthG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2008,,
    10. Ziffer 10
      Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,,
    11. Ziffer 11
      Psychotherapiegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,,
    12. Ziffer 12
      Sanitätergesetz (SanG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,,
    13. Ziffer 13
      Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,,
    nicht berührt.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Ausdruck „§ 5 Absatz 4, FHStG“ durch den Ausdruck „§ 6 Absatz 6, FHStG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 6 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst, auf Antrag als Qualifikationsnachweis im entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst anzuerkennen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 6 b, Absatz 5, letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem (der) Antragsteller(in) zu, ausgenommen der (die) Antragsteller(in) verfügt über eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG. Sofern der (die) Antragsteller(in) über eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Litera a, der Richtlinie 2005/36/EG verfügt, kann die Anerkennung sowohl an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines Anpassungslehrgangs als auch einer Eignungsprüfung geknüpft werden.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 6 b, Absatz 6, werden in Ziffer 4, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 6 b, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 6 b, werden folgende Absatz 10 und 11 angefügt:

  1. Absatz 10Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der (die) Antragsteller(in) gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der (die) Bundesminister(in) für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der (die) Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der (die) eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  2. Absatz 11Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 6 e, werden folgende Paragraphen 6 f und 6g samt Überschriften eingefügt:

„EWR-Anerkennung – Europäischer Berufsausweis

Paragraph 6 f,

  1. Absatz einsDer (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat auf Antrag eine EWR-Anerkennung eines Qualifikationsnachweises im physiotherapeutischen Dienst im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2005/983 durchzuführen.
  2. Absatz 2Für Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaats oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in Österreich den physiotherapeutischen Dienst rechtmäßig ausüben bzw. in Österreich einen Qualifikationsnachweis im physiotherapeutischen Dienst erworben haben und eine EWR-Anerkennung in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises elektronisch beantragen, sind vom (von der) Landeshauptmann (Landeshauptfrau) die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
  3. Absatz 3Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Absatz eins und 2 festlegen.

EWR-Anerkennung – Partieller Zugang

Paragraph 6 g,

  1. Absatz einsDer (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit in dem entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den (die) Antragsteller(in) gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Österreich zu durchlaufen, um Zugang zum gesamten gehobenen medizinisch-technischen Dienst in Österreich zu erlangen;
    2. Ziffer 2
      die von der erworbenen Qualifikation umfassten Tätigkeiten lassen sich objektiv von anderen vom entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienst erfassten Tätigkeiten trennen;
    3. Ziffer 3
      dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  2. Absatz 2Paragraph 6 b, Absatz 2 bis 11 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Personen, denen gemäß Absatz eins, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Patienten (Patientinnen), die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger(innen) eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 8 a, Absatz 2, entfällt am Ende der Ziffer 2, das Wort „und“, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.“

Novellierungsanordnung 14, Der Text des bisherigen Paragraph 8 b, erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 8c“, nach Paragraph 8 a, wird folgender neuer Paragraph 8 b, samt Überschrift eingefügt:

„Vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen – Europäischer Berufsausweis

Paragraph 8 b,

  1. Absatz einsDer (Die) Landeshauptmann (Landeshauptfrau) hat auf Antrag das Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph 8 a, im physiotherapeutischen Dienst im Wege des Europäischen Berufsausweises nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 durchzuführen.
  2. Absatz 2Für Personen, die in Österreich den physiotherapeutischen Dienst rechtmäßig ausüben und in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Wege des Europäischen Berufsausweises die vorübergehende Dienstleistungserbringung elektronisch beantragen, sind vom (von der) Landeshauptmann (Landeshauptfrau) die für den Herkunftstaat nach den Bestimmungen der Artikel 4a ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zugewiesenen Aufgaben durchzuführen.
  3. Absatz 3Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren gemäß Absatz eins und 2 festlegen.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 12, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der (Die) Bundesminister(in) für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiedererteilung gemäß Absatz 3, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der (die) Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der (die) eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 33, Ziffer 3, wird vor dem Ausdruck „§ 7b“ der Ausdruck „§ 6g Absatz 3,,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Die Paragraphen 35 a und 35b samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 19, angefügt:

  1. Absatz 19Mit 18. Jänner 2016 treten
    1. Ziffer eins
      das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins a, samt Überschrift, Paragraph 6 b, Absatz eins und 5, Absatz 6, Ziffer 4 und 4a, Absatz 7,, 10 und 11, Paragraphen 6 f und 6g samt Überschriften, Paragraph 8 a, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 8 b, samt Überschrift; Paragraph 8 c und Paragraph 12, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, in Kraft und
    2. Ziffer 2
      Paragraph 35 a, samt Überschrift außer Kraft.“

Artikel 5
Änderung des Medizinische Assistenzberufe-Gesetzes

Das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer 10, lautet:

  1. Ziffer 10
    Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 3, Ziffer 2, werden folgende Ziffer 3 und 4 eingefügt:

  1. Ziffer 3
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;
  2. Ziffer 4
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 16, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat Personen, denen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in einem medizinischen Assistenzberuf ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung im entsprechenden medizinischen Assistenzberuf zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der entsprechenden österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 16, Absatz 4, werden in Ziffer 4, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 16, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 16, werden folgende Absatz 11 und 12 angefügt:

  1. Absatz 11Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/in gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der/die Bundesminister/in für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  2. Absatz 12Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Der/Die Bundesminister/in für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiedererteilung gemäß Absatz 3, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 22, werden in Absatz 2, der Ausdruck „Labor- oder Radiologieassistenz“ durch die Wortfolge „Laborassistenz oder Röntgenassistenz“ und in Absatz 4, der Ausdruck „Abs. 2“ durch den Ausdruck „Abs. 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 32, erhält der zweite Absatz 3, die Absatzbezeichnung „(3a)“.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 42, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Mit 18. Jänner 2016 treten Paragraph 3,, Paragraph 16, Absatz eins,, Absatz 4, Ziffer 4 und 4a, Absatz 5,, 11 und 12 und Paragraph 19, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, in Kraft.“

Artikel 6
Änderung des Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetzes

Das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz (MmHMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins a, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph eins a, Ziffer 3, werden folgende Ziffer 4 und 5 eingefügt:

  1. Ziffer 4
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;
  2. Ziffer 5
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 10, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis als medizinischer Masseur ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als medizinischer Masseur zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 10, Absatz 9, werden in Ziffer 4, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 10, Absatz 10, wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 10, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:

  1. Absatz 12Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  2. Absatz 13Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 7, Den Paragraphen 15 und 47 wird jeweils folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiedererteilung gemäß Absatz 3, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 16, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Paragraph 15, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 3 und Paragraph 63, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Paragraph 10, Absatz 2 und 5 bis 13 ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 46 a, Absatz 2, entfällt am Ende der Ziffer 2, das Wort „und“, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 48, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Paragraph 47, Absatz 3 und 4 ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 63, werden nach Absatz eins, folgende Absatz 2 und 2a eingefügt:

  1. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einer Spezialqualifikation gemäß Paragraph 60, ohne Qualifikation als medizinischer Masseur oder Heilmasseur erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit der entsprechenden Spezialqualifikation qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zu der entsprechenden Spezialqualifikation zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und des medizinischen Masseurs einschließlich der entsprechenden Spezialqualifikation nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm des medizinischen Masseurs in Österreich zu durchlaufen;
    2. Ziffer 2
      dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  2. Absatz 2 aPersonen, denen gemäß Absatz 2, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Patienten, die Dienstgeber bzw. die Dienstleistungsempfänger eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    einer oder mehreren in Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 2,, Paragraph 3,, Paragraph 4,, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 32,, Paragraph 33,, Paragraph 34,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 44,, Paragraph 46, Absatz 4,, 5 oder 6, Paragraph 46 a, Absatz 2, oder 3, Paragraph 61, Absatz 4, oder Paragraph 63, Absatz 2 a, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt,“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 89, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Mit 18. Jänner 2016 treten Paragraph eins a, Ziffer eins,, 2, 4 und 5, Paragraph 10, Absatz eins,, Absatz 9, Ziffer 4 und 4a, Absatz 10,, 12 und 13, Paragraph 15, Absatz 4,, Paragraph 16, Absatz 3,, Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 40, Absatz 3,, Paragraph 46 a, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4, Paragraph 47, Absatz 4,, Paragraph 48, Absatz 3 und Paragraph 63, Absatz 2,, 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, in Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Sanitätergesetzes

Das Sanitätergesetz (SanG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2 a, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2 a, Ziffer 2, werden folgende Ziffer 3 und 4 eingefügt:

  1. Ziffer 3
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;
  2. Ziffer 4
    die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis für den Beruf bzw. die Tätigkeiten als Sanitäter ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung als Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 18, Absatz 9, werden in Ziffer 4, das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4 a, eingefügt:

  1. Ziffer 4 a
    eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 18, Absatz 10, wird folgender Satz angefügt:

„§ 6 Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 18, werden folgende Absatz 12 und 13 angefügt:

  1. Absatz 12Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  2. Absatz 13Der Bundesminister für Gesundheit hat im Rahmen der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, einzuholen und zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 25, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Der Bundesminister für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiedererteilung gemäß Absatz 3, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Mit 18. Jänner 2016 treten Paragraph 2 a,, Paragraph 18, Absatz eins,, Absatz 9, Ziffer 4 und 4a, Absatz 10,, 12 und 13 und Paragraph 25, Absatz 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Zahnärztegesetzes

Das Zahnärztegesetz (ZÄG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer eins und 2 lautet:

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115;
  2. Ziffer 2
    das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit, ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6, zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2015 des Gemischten Ausschusses, ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38;“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, Ziffer 3, wird folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    die Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG, ABl. Nr. L 159 vom 25.06.2015 S. 27;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 11, lautet:

  1. Ziffer 11
    Psychologengesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 182 aus 2013,,“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 6, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Näheres über den Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Zahnärztekammer durch Verordnung zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 9, lautet:

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Österreichische Zahnärztekammer hat folgende von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellte Qualifikationsnachweise auf Antrag als zahnärztliche Qualifikationsnachweise nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen:
    1. Ziffer eins
      Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Anhang römisch fünf Nummer 5.3.2 in Verbindung mit Artikel 21 Absatz eins, der Richtlinie 2005/36/EG;
    2. Ziffer 2
      Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 23 Absatz eins,, 2, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2005/36/EG;
    3. Ziffer 3
      Ausbildungsnachweise des/der Arztes/Ärztin einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 37 Absatz eins,, 2 oder 4 der Richtlinie 2005/36/EG;
    4. Ziffer 4
      Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 Litera b, der Richtlinie 2005/36/EG;
    5. Ziffer 5
      Ausbildungsnachweise des/der Zahnarztes/Zahnärztin gemäß Artikel 10 Litera g, einschließlich einer Bescheinigung gemäß Artikel 3 Absatz 3, der Richtlinie 2005/36/EG.
  2. Absatz 2Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die gemäß Absatz eins, anzuerkennenden Qualifikationsnachweise festzulegen.
  3. Absatz 3Der/Die Antragsteller/Antragstellerin hat
    1. Ziffer eins
      einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
    2. Ziffer 2
      den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
    3. Ziffer 3
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
    4. Ziffer 4
      einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
    5. Ziffer 5
      eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
    6. Ziffer 6
      einen Nachweis eines Wohnsitzes oder einer/eines Zustellungsbevollmächtigten in Österreich
    vorzulegen. Nachweise gemäß Ziffer 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Über eine Änderung des Wohnsitzes oder des Zustellungsbevollmächtigten (Ziffer 6,) hat der/die Antragsteller/Antragstellerin die Behörde umgehend zu benachrichtigen.
  4. Absatz 4Die Österreichische Zahnärztekammer hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat
    1. Ziffer eins
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG eine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) innerhalb von drei Monaten und
    2. Ziffer 2
      in Fällen, in denen auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist (Absatz eins, Ziffer 4 und 5), innerhalb von vier Monaten
    nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.
  5. Absatz 5Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/Antragstellerin gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat die Österreichische Zahnärztekammer die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 31, Absatz 2, entfällt am Ende der Ziffer 2, das Wort „und“, wird am Ende der Ziffer 3, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 4 und 5 angefügt:

  1. Ziffer 4
    Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
  2. Ziffer 5
    Nachweis einer Paragraph 26 c, entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 43, Absatz eins a, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Österreichische Zahnärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiederanmeldung gemäß Absatz 4, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 46, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die vorläufige Untersagung gemäß Absatz eins und 2 im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach der Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 47, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Österreichische Zahnärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Einschränkung der Berufsausübung gemäß Absatz eins, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 48, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Österreichische Zahnärztekammer hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Einschränkung der Berufsausübung gemäß Absatz eins, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 78, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis in der Zahnärztlichen Assistenz ausgestellt wurde, auf Antrag die Anerkennung in der Zahnärztlichen Assistenz zu erteilen, sofern die erworbene Berufsqualifikation der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Paragraph 6, Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 78, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 3a eingefügt:

  1. Absatz 3Sofern im Rahmen des Verfahrens gemäß Absatz eins, festgestellt wird, dass der/die Antragsteller/Antragstellerin gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.
  2. Absatz 3 aDer/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft die zur Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte unter Sicherstellung der Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI) im Sinne der IMI-Verordnung, zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Der/Die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit hat die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten über die Entziehung der Berufsberechtigung gemäß Absatz eins, bzw. über die Wiedererteilung gemäß Absatz 3, im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der/die Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der/die eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 84, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Unbeschadet Absatz 4, hat der/die Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in der Prophylaxeassistenz oder Dentalhygiene ohne Qualifikation in der Zahnärztlichen Assistenz erworben haben und in diesem Staat ohne Einschränkung zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit der Prophylaxeassistenz oder Dentalhygiene qualifiziert sind, einen partiellen Zugang zur Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz zu gewähren, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Zahnärztlichen Assistenz einschließlich der Spezialqualifikation Prophylaxeassistenz nach diesem Bundesgesetz sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den/die Antragsteller/Antragstellerin gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm der Zahnärztlichen Assistenz in Österreich zu durchlaufen;
    2. Ziffer 2
      dem partiellen Zugang stehen keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegen.
  2. Absatz 6Personen, denen gemäß Absatz 5, ein partieller Zugang gewährt wurde, haben
    1. Ziffer eins
      ihren Beruf unter der Berufsbezeichnung ihres Herkunftsmitgliedstaats sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung auszuüben und
    2. Ziffer 2
      die Dienstgeber eindeutig über den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 89, Absatz 5, Ziffer 2, wird nach dem Ausdruck „§ 82 Absatz 2 “, der Ausdruck „, Paragraph 84, Absatz 6 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 90, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Mit 18. Jänner 2016 treten Paragraph 2, Ziffer eins,,2 und 4, Paragraph 6, Absatz 3,, Paragraph 9,, Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, Paragraph 45, Absatz 5,, Paragraph 46, Absatz 7,, Paragraph 47, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz 3,, Paragraph 78, Absatz eins,, 3 und 3a, Paragraph 79, Absatz 6 und Paragraph 84, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Zahnärztekammergesetzes

Das Zahnärztekammergesetz (ZÄKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 7, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Österreichische Zahnärztekammer und die Landeszahnärztekammern haben innerhalb ihres Wirkungsbereichs im Rahmen der Anwendung der
    1. Ziffer eins
      der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, sowie
    2. Ziffer 2
      der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 4.4.2011 S. 45,
    mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zusammenzuarbeiten, Amtshilfe zu leisten und die erforderlichen Auskünfte gemäß Absatz 5,, insbesondere im Wege des Binnenmarktinformationssystems (IMI), im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/67/EU, ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 11, einzuholen und zu erteilen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 lautet:

  1. Ziffer 10
    Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß Paragraph 9, ZÄG;
  2. Ziffer 11
    Durchführung von Verfahren betreffend die vorübergehende Dienstleistungserbringung gemäß Paragraph 31, ZÄG;“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 20, Absatz 4, werden der Punkt am Ende der Ziffer 3, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    Vorschriften über die Prüfung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachprüfungsverordnung).“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 126, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Mit 18. Jänner 2016 treten Paragraph 7, Absatz 4 und Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2016, in Kraft.“

Fischer

Faymann