79. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG), BGBl. I Nr. 203/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2015, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz – KflG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 203 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 4a Abs. 2 lautet:Paragraph 4 a, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Die zuständige Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1 und 2) sowie die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden (§ 47 Abs. 1 bis 5) haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.“Die zuständige Aufsichtsbehörde (Paragraph 3, Absatz eins und 2) sowie die zuständigen Verwaltungsstrafbehörden (Paragraph 47, Absatz eins bis 5) haben die erforderlichen Daten online über eine gesicherte Datenverbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH zu übermitteln.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 47 Abs. 7 erster Satz lautet:Paragraph 47, Absatz 7, erster Satz lautet:
„Als vorläufige Sicherheit gemäß § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht einer Übertretung nach Abs. 1 und 5 ein Betrag bis zu 7 267 Euro festgesetzt werden, bei Verdacht einer Übertretung nach Abs. 3 ein Betrag bis zu 726 Euro.“„Als vorläufige Sicherheit gemäß Paragraph 37 a, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, kann bei Verdacht einer Übertretung nach Absatz eins und 5 ein Betrag bis zu 7 267 Euro festgesetzt werden, bei Verdacht einer Übertretung nach Absatz 3, ein Betrag bis zu 726 Euro.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 48 Abs. 1 lautet:Paragraph 48, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,An der Vollziehung der §§ 46 Abs. 1 Z 1 lit. c und 47 Abs. 4 und 5 dieses Bundesgesetzes, hiezu ergangener Verordnungen und unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Organe der Bundespolizei und die Zollorgane bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben mitzuwirken durchAn der Vollziehung der Paragraphen 46, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und 47 Absatz 4 und 5 dieses Bundesgesetzes, hiezu ergangener Verordnungen und unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Organe der Bundespolizei und die Zollorgane bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben mitzuwirken durch
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 49 Abs. 7 (als letzter Absatz in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 61/2015) erhält die Bezeichnung 8.Paragraph 49, Absatz 7, (als letzter Absatz in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2015,) erhält die Bezeichnung 8.
Bures Kopf Hofer
Kern