BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 3. August 2016

Teil römisch eins

78. Kundmachung:

Aufhebung von Wortfolgen und eines Wortes in Paragraph 62 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

78. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Wortfolgen und eines Wortes in Paragraph 62 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140, Absatz 5, 6 und 7 B-VG und gemäß Paragraph 65, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Juli 2016, G 95/2016-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 27. Juli 2016, zu Recht erkannt:

  1. Ziffer römisch eins
    Die Wortfolge „rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und“ sowie das Wort „gleichzeitig“ in Paragraph 62 a, Absatz eins, erster Satz, die Wortfolge „, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt,“ in Paragraph 62 a, Absatz 3, Ziffer eins und die Wortfolge „, gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt,“ in Paragraph 62 a, Absatz 4, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2014,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
  2. Ziffer römisch zwei
    Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
  3. Ziffer römisch drei
    Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.“

Kern