Anlage 3
Additional Information /
Zusätzliche Informationen
Name of the MNE group / Name der multinationalen Unternehmensgruppe:
Fiscal year concerned / Betrachtetes Wirtschaftsjahr:
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Please include any further brief information or explanation you consider necessary or that would facilitate the understanding of the compulsory information provided in the Country-by-Country Report /
Bitte geben Sie hier kurz alle weiteren Informationen oder Erläuterungen an, die Sie für notwendig erachten oder die das Verständnis der vorgeschriebenen Informationen im länderbezogenen Bericht erleichtern können.
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Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:Das Einkommensteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 94 Z 13 entfällt der Schlussteil.In Paragraph 94, Ziffer 13, entfällt der Schlussteil.
2.Novellierungsanordnung 2, § 98 Abs. 1 Z 5 wird wie folgt geändert:Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, wird wie folgt geändert:
a) lit. b lautet:a) Litera b, lautet:
es sich dabei um inländische Zinsen gemäß § 27 Abs. 2 Z 2 oder inländische Stückzinsen gemäß § 27 Abs. 6 Z 5 (einschließlich solche bei Nullkuponanleihen und sonstigen Forderungswertpapieren) handelt und Kapitalertragsteuer einzubehalten war. Inländische (Stück)Zinsen liegen vor, wennes sich dabei um inländische Zinsen gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, oder inländische Stückzinsen gemäß Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 5, (einschließlich solche bei Nullkuponanleihen und sonstigen Forderungswertpapieren) handelt und Kapitalertragsteuer einzubehalten war. Inländische (Stück)Zinsen liegen vor, wenn
der Schuldner der Zinsen Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes ist oder
das Wertpapier von einem inländischen Emittenten begeben worden ist.
Werden solche inländischen (Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß § 186 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Kapitalertragsteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 des Investmentfondsgesetzes 2011 gemeldet, ist Kapitalertragsteuer vom Gesamtbetrag der gemeldeten Zinsen einzubehalten, ansonsten ist KapitalertragsteuerWerden solche inländischen (Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß Paragraph 186, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Kapitalertragsteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 gemeldet, ist Kapitalertragsteuer vom Gesamtbetrag der gemeldeten Zinsen einzubehalten, ansonsten ist Kapitalertragsteuer
vom Gesamtbetrag der erfolgten Ausschüttungen sowie
zum 31. Dezember von einem Betrag in Höhe von 6% des Rücknahmepreises des Anteilscheins, oder
im Falle einer Veräußerung oder eines Depotübertrages vor dem 31. Dezember, ausgenommen bei einem Übertrag auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Abzugsverpflichteten, von einem Zinsanteil in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises des Anteilscheins für jeden angefangenen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres
einzubehalten.“
b) der Schlussteil lautet:
„Von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen sind
(Stück)Zinsen, die nicht von natürlichen Personen erzielt werden;
(Stück)Zinsen, die von Personen erzielt werden, die in einem Staat ansässig sind, mit dem ein automatischer Informationsaustausch besteht, wobei die Begründung der Ansässigkeit in einem solchen Staat dem Abzugsverpflichteten durch Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung nachzuweisen ist;
(Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß § 186 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sofern das den §§ 186 oder 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde direkt oder indirekt höchstens 15% seines Vermögens in Wirtschaftsgüter angelegt hat, deren Erträge inländische Zinsen sind.“(Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß Paragraph 186, Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sofern das den Paragraphen 186, oder 188 des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegende Gebilde direkt oder indirekt höchstens 15% seines Vermögens in Wirtschaftsgüter angelegt hat, deren Erträge inländische Zinsen sind.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 124b wird wie folgt geändert:Paragraph 124 b, wird wie folgt geändert:
a) In Z 283 werden folgende Sätze angefügt:a) In Ziffer 283, werden folgende Sätze angefügt:
„Der Steuerpflichtige kann für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, eine kürzere Restnutzungsdauer nachweisen als jene, die sich bei Anwendung der Prozentsätze nach § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 ergibt. Dabei sind die noch nicht abgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die nachgewiesene kürzere Restnutzungsdauer zu verteilen.“„Der Steuerpflichtige kann für das erste Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2015 beginnt, eine kürzere Restnutzungsdauer nachweisen als jene, die sich bei Anwendung der Prozentsätze nach Paragraph 8, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, ergibt. Dabei sind die noch nicht abgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die nachgewiesene kürzere Restnutzungsdauer zu verteilen.“
b) Nach Z 308 wird folgende Z 309 angefügt:b) Nach Ziffer 308, wird folgende Ziffer 309, angefügt:
Die §§ 94 und 98 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Dabei ist Z 258 letzter Satz weiterhin anzuwenden. § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 ist nicht mehr auf Zinsen anzuwenden, die aufgrund von § 14 Abs. 4 des EU-Quellensteuergesetzes nicht der EU-Quellensteuer unterliegen.“Die Paragraphen 94 und 98 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Dabei ist Ziffer 258, letzter Satz weiterhin anzuwenden. Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, Litera b, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, ist nicht mehr auf Zinsen anzuwenden, die aufgrund von Paragraph 14, Absatz 4, des EU-Quellensteuergesetzes nicht der EU-Quellensteuer unterliegen.“
3a.Novellierungsanordnung 3a, In § 3 Abs. 1 Z 11 wird der bisherige Text zu lit. b und es wird folgende lit. a eingefügt:In Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, wird der bisherige Text zu Litera b und es wird folgende Litera a, eingefügt:
Einkünfte, die Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2 ASVG beziehen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:Einkünfte, die Aushilfskräfte für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG beziehen, nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
Die Aushilfskraft steht nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Arbeitgeber und unterliegt daneben aufgrund einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit einer Vollversicherung in der gesetzlichen Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen.
Die Beschäftigung der Aushilfskraft dient ausschließlich dazu, einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall zu decken, der den regulären Betriebsablauf überschreitet, oder den Ausfall einer Arbeitskraft zu ersetzen.
Die Tätigkeit als Aushilfskraft umfasst insgesamt nicht mehr als 18 Tage im Kalenderjahr.
Der Arbeitgeber beschäftigt an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr steuerfreie Aushilfskräfte.“
3b.Novellierungsanordnung 3b, § 124b Z 296 wird wie folgt geändert:Paragraph 124 b, Ziffer 296, wird wie folgt geändert:
a) Im ersten Satz wird das Datum „1. Jänner 2017“ durch das Datum „1. April 2017“ ersetzt.
b) In lit. b lautet der zweite Teilstrich:b) In Litera b, lautet der zweite Teilstrich:
Sie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des § 131b Abs. 2 der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird.“Sie bezieht sich auf jede einzelne Erfassungseinheit, der eine Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit im Sinne des Paragraph 131 b, Absatz 2, der Bundesabgabenordnung zugeordnet wird.“
3c.Novellierungsanordnung 3c, In § 124b wird folgende Z 310 angefügt:In Paragraph 124 b, wird folgende Ziffer 310, angefügt:
§ 3 Abs. 1 Z 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 ist anzuwenden, wennParagraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, ist anzuwenden, wenn
die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für die Kalenderjahre 2017 bis 2019,
die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Jänner 2020 enden.“
4.Novellierungsanordnung 4, Die Anlage 2 (zu § 94 Z 2) wird wie folgt geändert:Die Anlage 2 (zu Paragraph 94, Ziffer 2,) wird wie folgt geändert:
a) Z 1 lit. u lautet:a) Ziffer eins, Litera u, lautet:
Gesellschaften polnischen Rechts mit der Bezeichnung: ‚spółka akcyjna‘, ‚spółka z ograniczoną odpowiedzialnością‘, ‚spółka komandytowo-akcyjna‘;“
b) Z 1 lit. w lautet:b) Ziffer eins, Litera w, lautet:
Gesellschaften rumänischen Rechts mit der Bezeichnung: ‚societăți pe acțiuni‘, ‚societăți în comandită pe acțiuni‘, ‚societăți cu răspundere limitată‘, ‚societăți în nume colectiv‘, ‚societăți în comandită simplă‘;“
c) Nach dem letzten Satz wird folgender Satz angefügt:
„Die Anlage 2 zu § 94 Z 2 EStG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 ist auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen.“„Die Anlage 2 zu Paragraph 94, Ziffer 2, EStG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, ist auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 erfolgen.“
Artikel 3
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:Das Finanzstrafgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 58 Abs. 1 lit. f wird das Wort „Abgabenvorschriften“ durch das Wort „Vorschriften“ ersetzt.In Paragraph 58, Absatz eins, Litera f, wird das Wort „Abgabenvorschriften“ durch das Wort „Vorschriften“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 77 Abs. 1 werden die ersten drei Sätze durch folgende Sätze ersetzt:In Paragraph 77, Absatz eins, werden die ersten drei Sätze durch folgende Sätze ersetzt:
„Beschuldigte haben das Recht, in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen oder über ausdrückliche Erklärung sich selbst zu verteidigen. Die Erklärung ist in der Niederschrift über die Vernehmung festzuhalten. Sie ist für das weitere Verfahren nicht bindend. Beschuldigte können sich durch Verteidiger auch vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Als Verteidiger sind die in § 48 Abs. 1 Z 5 StPO genannten Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen. Nicht zugelassen sind Personen, gegen die ein Verfahren wegen Beteiligung an demselben Finanzvergehen oder wegen Begünstigung hinsichtlich dieses Finanzvergehens anhängig ist.“„Beschuldigte haben das Recht, in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen oder über ausdrückliche Erklärung sich selbst zu verteidigen. Die Erklärung ist in der Niederschrift über die Vernehmung festzuhalten. Sie ist für das weitere Verfahren nicht bindend. Beschuldigte können sich durch Verteidiger auch vertreten lassen, soweit nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird. Als Verteidiger sind die in Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO genannten Personen sowie die Wirtschaftstreuhänder zugelassen. Nicht zugelassen sind Personen, gegen die ein Verfahren wegen Beteiligung an demselben Finanzvergehen oder wegen Begünstigung hinsichtlich dieses Finanzvergehens anhängig ist.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 78 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.In Paragraph 78, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
4.Novellierungsanordnung 4, § 84 Abs. 2 lautet:Paragraph 84, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2Der Beschuldigte hat das Recht, seiner Vernehmung einen Verteidiger beizuziehen. Der Verteidiger darf sich an der Vernehmung beteiligen, indem er nach deren Abschluss oder nach thematisch zusammenhängenden Abschnitten ergänzende Fragen an den Beschuldigten richtet oder Erklärungen abgibt. Während der Vernehmung darf sich der Beschuldigte nicht mit dem Verteidiger über die Beantwortung einzelner Fragen beraten. Von der Beiziehung eines Verteidigers darf nur abgesehen werden, soweit dies auf Grund besonderer Umstände unbedingt erforderlich erscheint, um eine erhebliche Gefährdung der Ermittlungen oder eine Beeinträchtigung von Beweismitteln abzuwenden. In diesem Fall ist dem Beschuldigten sogleich oder innerhalb von 24 Stunden eine Begründung bekanntzugeben. Gegen die Absehung von der Beiziehung eines Verteidigers ist eine Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zulässig.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 85 Abs. 4 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:In Paragraph 85, Absatz 4, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Nimmt der Festgenommene sein Recht auf Beiziehung eines Verteidigers in Anspruch, so ist die Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 85 Abs. 6 lautet:Paragraph 85, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, eine von ihm namhaft gemachte Person von der Festnahme zu verständigen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Finanzstrafbehörde die Verständigung vorzunehmen. Handelt es sich bei dem Festgenommenen um einen Ausländer, hat er das Recht seine konsularische oder diplomatische Vertretung von der Festnahme unterrichten zu lassen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Dem Festgenommenen ist weiters zu gestatten, mit einer Person, die gemäß § 77 Abs. 1 als Verteidiger zugelassen ist, Kontakt aufzunehmen und diese zu bevollmächtigen.“Dem Festgenommenen ist ohne unnötigen Aufschub zu gestatten, eine von ihm namhaft gemachte Person von der Festnahme zu verständigen. Bestehen gegen eine Verständigung durch den Festgenommenen selbst Bedenken, so hat die Finanzstrafbehörde die Verständigung vorzunehmen. Handelt es sich bei dem Festgenommenen um einen Ausländer, hat er das Recht seine konsularische oder diplomatische Vertretung von der Festnahme unterrichten zu lassen und mit dieser Kontakt aufzunehmen. Dem Festgenommenen ist weiters zu gestatten, mit einer Person, die gemäß Paragraph 77, Absatz eins, als Verteidiger zugelassen ist, Kontakt aufzunehmen und diese zu bevollmächtigen.“
7.Novellierungsanordnung 7, In § 89 Abs. 4 wird der erste Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und beginnt das nachfolgende Wort mit einem Großbuchstaben. Der so gebildete erste Satz lautet:In Paragraph 89, Absatz 4, wird der erste Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und beginnt das nachfolgende Wort mit einem Großbuchstaben. Der so gebildete erste Satz lautet:
„In den Fällen des Abs. 3 lit. b unterliegen Gegenstände, die zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine gemäß § 77 Abs. 1 als Verteidiger zugelassene Person zu deren Information von dieser oder vom Beschuldigten hergestellt wurden, in keinem Fall der Beschlagnahme, auch wenn sich diese Gegenstände in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder anderer an der Tat Beteiligten befinden.“„In den Fällen des Absatz 3, Litera b, unterliegen Gegenstände, die zum Zwecke der Beratung oder Verteidigung des Beschuldigten durch eine gemäß Paragraph 77, Absatz eins, als Verteidiger zugelassene Person zu deren Information von dieser oder vom Beschuldigten hergestellt wurden, in keinem Fall der Beschlagnahme, auch wenn sich diese Gegenstände in der Verfügungsmacht des Beschuldigten oder anderer an der Tat Beteiligten befinden.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 256 wird folgender § 257 samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 256, wird folgender Paragraph 257, samt Überschrift eingefügt:
„Umsetzung von Unionsrecht
§ 257.Paragraph 257,
(1)Absatz einsMit den §§ 57 Abs. 4 und 4a, 84 Abs. 5 und 127 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 S. 1, umgesetzt.Mit den Paragraphen 57, Absatz 4 und 4a, 84 Absatz 5 und 127 Absatz eins, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 Sitzung 1, umgesetzt.
(2)Absatz 2Mit den §§ 57 Abs. 3 und 85 Abs. 3a dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 S. 1, umgesetzt.Mit den Paragraphen 57, Absatz 3 und 85 Absatz 3 a, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2012/13/EU über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, ABl. Nr. L 142 vom 01.06.2012 Sitzung 1, umgesetzt.
(3)Absatz 3Mit den §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 3, 84 Abs. 2, 85 Abs. 4 und 6 sowie 89 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 6.11.2013 S. 1, umgesetzt.“Mit den Paragraphen 77, Absatz eins,, 78 Absatz 3,, 84 Absatz 2,, 85 Absatz 4 und 6 sowie 89 Absatz 4, dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs, ABl. Nr. L 294 vom 6.11.2013 Sitzung 1, umgesetzt.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach dem § 49a wird folgender § 49b eingefügt:Nach dem Paragraph 49 a, wird folgender Paragraph 49 b, eingefügt:
„§ 49b.Paragraph 49 b,
(1)Absatz einsEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich die Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts gemäß § 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (VPDG), BGBl. I Nr. 77/2016, dadurch verletzt, dassEiner Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich die Verpflichtung zur Übermittlung des länderbezogenen Berichts gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die standardisierte Verrechnungspreisdokumentation (VPDG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, dadurch verletzt, dass
die Übermittlung nicht fristgerecht erfolgt oder
meldepflichtige Punkte der Anlage 1, Anlage 2 oder Anlage 3 zum VPDG nicht oder unrichtig übermittelt werden,
und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(2)Absatz 2Wer die Tat nach Abs. 1 grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Die fahrlässige Übermittlung unrichtiger Daten ist nach dieser Bestimmung nicht strafbar.Wer die Tat nach Absatz eins, grob fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen. Die fahrlässige Übermittlung unrichtiger Daten ist nach dieser Bestimmung nicht strafbar.
(3)Absatz 3§ 29 ist nicht anzuwenden.“Paragraph 29, ist nicht anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes
Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau, BGBl. I Nr. 116/2105, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters und die Konteneinschau, BGBl. römisch eins Nr. 116/2105, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 2 werden folgende Abs. 3 bis 9 angefügt:Dem Paragraph 2, werden folgende Absatz 3 bis 9 angefügt:
„(3)Absatz 3Für Zwecke der Abgabenerhebung und im Zusammenhang mit dem Abgleich der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung mit den im Kontenregister gespeicherten Daten sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsgestütztem Weg in das automationsgestützt geführte Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (§ 6 Abs. 4 E-GovG) Einsicht zu nehmen.Für Zwecke der Abgabenerhebung und im Zusammenhang mit dem Abgleich der Grunddatenverwaltung der Finanzverwaltung mit den im Kontenregister gespeicherten Daten sind die Abgabenbehörden berechtigt, auf automationsgestütztem Weg in das automationsgestützt geführte Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (Paragraph 6, Absatz 4, E-GovG) Einsicht zu nehmen.
(4)Absatz 4Sofern bei natürlichen Personen das bPK SA übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende Daten gespeichert werden, und zwar Vorname, Zuname, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse und Ansässigkeitsstaat.
(5)Absatz 5Sofern bei Rechtsträgern die Stammzahl des Unternehmens oder ein Ordnungsbegriff, mit dem diese Stammzahl ermittelt werden kann, übermittelt wurde, dürfen im Kontenregister auch folgende Daten gespeichert werden, und zwar Name, Adresse, Ansässigkeitsstaat sowie Ordnungsbegriffe für die Entität: Kennziffer des Unternehmensregisters (KUR), Firmenbuchnummer, Vereinsregisterzahl, Ordnungsnummer im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene, Global Location Number (GLN).
(6)Absatz 6Anlässlich der Abfrage einer natürlichen Person oder eines Rechtsträgers im Kontenregister durch eine Abgabenbehörde darf auch die Abgabenkontonummer dieser Person oder dieses Rechtsträgers verarbeitet werden.
(7)Absatz 7Zu den konto- oder depotführenden Kreditinstituten dürfen auch der Bank Identifyer Code (BIC) sowie die International Bank Account Number (IBAN) gespeichert werden.
(8)Absatz 8Bei vertretungsbefugten Personen darf auch die Art der Vertretungsbefugnis gespeichert werden. Dabei handelt es sich um folgende Kategorien: vertretungsbefugt, zeichnungsberechtigt, Masseverwalter, Sachwalter, Eltern für minderjährige Kinder.
(9)Absatz 9Zu den Konten und Depots dürfen die Ordnungsbegriffe des Kreditinstituts gespeichert werden (Ordnungsnummer und die Art der Ordnungsnummer).“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 4 entfällt.Paragraph 7, Absatz 4, entfällt.
Artikel 5
Änderung des Kapitalabfluss-Meldegesetzes
Das Kapitalabfluss-Meldegesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, wird wie folgt geändert:Das Kapitalabfluss-Meldegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
§ 13 Abs. 4 entfällt.Paragraph 13, Absatz 4, entfällt.
Artikel 6
Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes
Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, BGBl. I Nr. 116/2015, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
§ 110 samt Überschrift entfällt.Paragraph 110, samt Überschrift entfällt.
Artikel 7
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Das EU-Amtshilfegesetz, BGBl. I Nr. 112/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2015, wird wie folgt geändert:Das EU-Amtshilfegesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach „§ 7. Automatischer Informationsaustausch“ folgende Zeile eingefügt: „§ 7a. Umfang und Voraussetzungen des automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung“.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 1 wird das Zitat „2014/107/EU, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 S. 1“ durch das Zitat „(EU) 2016/881, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 8“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird das Zitat „2014/107/EU, ABl. Nr. L 359 vom 16.12.2014 Sitzung 1“ durch das Zitat „(EU) 2016/881, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 Sitzung 8“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:Paragraph 2, Absatz eins, wird wie folgt geändert:
a) Z 10 lautet:a) Ziffer 10, lautet:
„automatischer Informationsaustausch“
für die Zwecke des § 7 Abs. 1 und 5 und des § 7a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des § 7 Abs. 1 sind verfügbare Informationen solche Informationen, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;für die Zwecke des Paragraph 7, Absatz eins und 5 und des Paragraph 7 a, die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen an einen anderen Mitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen. Für die Zwecke des Paragraph 7, Absatz eins, sind verfügbare Informationen solche Informationen, die in den Steuerakten des die Informationen übermittelnden Mitgliedstaats enthalten sind und die im Einklang mit den Verfahren für die Erhebung und Verarbeitung von Informationen des betreffenden Mitgliedstaats abgerufen werden können;
für die Zwecke des § 7 Abs. 4 die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an den jeweiligen Ansässigkeitsmitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen;für die Zwecke des Paragraph 7, Absatz 4, die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen über in anderen Mitgliedstaaten ansässige Personen an den jeweiligen Ansässigkeitsmitgliedstaat ohne dessen vorheriges Ersuchen in regelmäßigen, im Voraus bestimmten Abständen;
für die Zwecke aller Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme von § 7 Abs. 1, 4 und 5 und des § 7a die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den lit. a und b;“für die Zwecke aller Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme von Paragraph 7, Absatz eins,, 4 und 5 und des Paragraph 7 a, die systematische Übermittlung zuvor festgelegter Informationen gemäß den Litera a und b;“
b) In Z 15 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 16 bis 21 werden angefügt:b) In Ziffer 15, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 16 bis 21 werden angefügt:
„grenzüberschreitende Vorbescheide“ Vereinbarungen, Mitteilungen oder andere Instrumente oder andere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung, auch wenn sie im Zuge einer Steuerprüfung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert werden, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
sie werden von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats oder einer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheit eines Mitgliedstaats, einschließlich der lokalen Behörden, erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwendet werden,
sie werden für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen,
sie betreffen die Auslegung oder Anwendung einer Rechts- oder Verwaltungsvorschrift zur Handhabung oder Durchsetzung der Steuergesetze eines Mitgliedstaats oder seiner gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden,
sie beziehen sich auf eine grenzüberschreitende Transaktion oder auf die Frage, ob durch die Tätigkeiten, denen eine Person in einem anderen Staat oder Gebiet nachgeht, eine Betriebsstätte gegründet wird oder nicht, und
sie werden vor den Transaktionen oder den Tätigkeiten in dem anderen Staat oder Gebiet, die möglicherweise als Gründung einer Betriebsstätte zu betrachten sind, oder vor Abgabe der Steuererklärung für den Zeitraum, in dem die Transaktion bzw. die Transaktionen oder Tätigkeiten erfolgten, erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert.
Die grenzüberschreitende Transaktion kann unter anderem Investitionen, die Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen oder Kapital oder den Einsatz materieller oder immaterieller Güter umfassen, wobei der Empfänger des grenzüberschreitenden Vorbescheids nicht unmittelbar beteiligt sein muss;
„Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung“ Vereinbarungen, Mitteilungen oder andere Instrumente oder andere Maßnahmen mit ähnlicher Wirkung – auch wenn sie im Zuge einer Steuerprüfung getroffen, geändert oder erneuert werden –, sofern sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
sie werden von bzw. im Namen der Regierung oder der Steuerbehörde eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder seiner bzw. ihrer gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, getroffen, geändert oder erneuert, unabhängig davon, ob sie tatsächlich verwendet werden oder nicht,
sie werden für eine bestimmte Person oder eine Gruppe von Personen getroffen, geändert oder erneuert, und diese Person oder Gruppe von Personen kann sich darauf berufen, und
sie legen im Vorfeld grenzüberschreitender Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen geeignete Kriterien zur Bestimmung der Verrechnungspreise für die betreffenden Transaktionen fest oder regeln die Zuweisung von Gewinnen an eine Betriebsstätte;
„grenzüberschreitende Transaktion“
für Zwecke der Z 16 eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, bei derfür Zwecke der Ziffer 16, eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, bei der
nicht alle an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien in dem den grenzüberschreitenden Vorbescheid erteilenden, ändernden oder erneuernden Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind,
eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien gleichzeitig in mehreren Staaten oder Gebieten steuerlich ansässig ist,
eine der an der Transaktion oder Reihe von Transaktionen beteiligten Parteien über eine Betriebsstätte Geschäftstätigkeiten in einem anderen Staat oder Gebiet nachgeht und die Transaktion oder Reihe von Transaktionen Teil der Geschäftstätigkeiten der Betriebsstätte ist oder deren gesamte Geschäftstätigkeiten ausmachen. Bei einer grenzüberschreitenden Transaktion oder Reihe von grenzüberschreitenden Transaktionen kann es sich auch um Vorkehrungen handeln, die von einer Person in Bezug auf Geschäftstätigkeiten in einem anderen Staat oder Gebiet getroffen werden, denen sie über eine Betriebsstätte nachgeht, oder
es sich um eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen handelt, die grenzübergreifende Auswirkungen haben;
für Zwecke der Z 17 eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, an denen verbundene Unternehmen beteiligt sind, die nicht alle im Gebiet ein und desselben Staates oder Gebiets steuerlich ansässig sind oder bei denen eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen grenzübergreifende Auswirkungen hat bzw. haben;für Zwecke der Ziffer 17, eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen, an denen verbundene Unternehmen beteiligt sind, die nicht alle im Gebiet ein und desselben Staates oder Gebiets steuerlich ansässig sind oder bei denen eine Transaktion oder Reihe von Transaktionen grenzübergreifende Auswirkungen hat bzw. haben;
„verbundenes Unternehmen“ für Zwecke der Z 17, 18 lit. b und 21 ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines anderen Unternehmens beteiligt ist oder ein Unternehmen, bei dem ein und dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital beider Unternehmen beteiligt ist;„verbundenes Unternehmen“ für Zwecke der Ziffer 17,, 18 Litera b und 21 ein Unternehmen, das unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines anderen Unternehmens beteiligt ist oder ein Unternehmen, bei dem ein und dieselbe Person unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital beider Unternehmen beteiligt ist;
„Unternehmen“ für Zwecke der Z 17, 18 und 19 jede Form von Geschäftstätigkeit;„Unternehmen“ für Zwecke der Ziffer 17,, 18 und 19 jede Form von Geschäftstätigkeit;
„Verrechnungspreise“ für Zwecke der Z 17 Preise, zu denen ein Unternehmen materielle oder immaterielle Güter auf verbundene Unternehmen überträgt oder Dienstleistungen für ein verbundenes Unternehmen erbringt.“„Verrechnungspreise“ für Zwecke der Ziffer 17, Preise, zu denen ein Unternehmen materielle oder immaterielle Güter auf verbundene Unternehmen überträgt oder Dienstleistungen für ein verbundenes Unternehmen erbringt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:In Paragraph 7, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2016/881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Information im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 8, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der länderbezogenen Berichte richtet sich nach den Bestimmungen des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, BGBl. I Nr. 77/2016.“Die Durchführung des durch die Richtlinie (EU) 2016/881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Information im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 Sitzung 8, eingeführten verpflichtenden automatischen Austauschs der länderbezogenen Berichte richtet sich nach den Bestimmungen des Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes – VPDG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:Nach Paragraph 7, wird folgender Paragraph 7 a, eingefügt:
„Umfang und Voraussetzungen des automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz einsDas zentrale Verbindungsbüro übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie, vorbehaltlich des Abs. 7, der Europäischen Kommission im Wege des automatischen Informationsaustauschs Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide sowie über Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die nach dem 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert werden.Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie, vorbehaltlich des Absatz 7,, der Europäischen Kommission im Wege des automatischen Informationsaustauschs Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide sowie über Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die nach dem 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert werden.
(2)Absatz 2Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie, vorbehaltlich des Abs. 7, der Europäischen Kommission im Wege des automatischen Informationsaustauschs ferner Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide sowie über Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden. Dabei hat für grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2013 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, eine Informationsübermittlung jedoch nur dann zu erfolgen, wenn diese am 1. Jänner 2014 noch gültig waren. Für grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt die Informationsübermittlung unabhängig davon, ob sie noch gültig sind oder nicht.Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten sowie, vorbehaltlich des Absatz 7,, der Europäischen Kommission im Wege des automatischen Informationsaustauschs ferner Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide sowie über Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden. Dabei hat für grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2013 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, eine Informationsübermittlung jedoch nur dann zu erfolgen, wenn diese am 1. Jänner 2014 noch gültig waren. Für grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2016 erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, erfolgt die Informationsübermittlung unabhängig davon, ob sie noch gültig sind oder nicht.
Für grenzüberschreitende Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. März 2016 für eine bestimmte Person oder für eine Gruppe von Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, kann eine Informationsübermittlung unterbleiben, wenn diese für Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, die im Geschäftsjahr, das vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide bzw. die Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, einen im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, gruppenweiten Jahresnettoumsatzerlös von weniger als 40 Millionen Euro erwirtschaftet haben. Diese Ausnahme gilt nicht für Personen, die hauptsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausüben.Für grenzüberschreitende Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, die im Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2012 bis einschließlich 31. März 2016 für eine bestimmte Person oder für eine Gruppe von Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, kann eine Informationsübermittlung unterbleiben, wenn diese für Personen erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, die im Geschäftsjahr, das vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide bzw. die Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden, einen im Sinne von Artikel 2, Absatz 5, der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 Sitzung 19, gruppenweiten Jahresnettoumsatzerlös von weniger als 40 Millionen Euro erwirtschaftet haben. Diese Ausnahme gilt nicht für Personen, die hauptsächlich Finanz- und Investitionstätigkeiten ausüben.
(3)Absatz 3Bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern werden vom Geltungsbereich des automatischen Informationsaustauschs im Sinne des § 7a ausgenommen, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe an Dritte nicht gestattet. Bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern werden gemäß § 8 (Spontaninformationen) ausgetauscht, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe gestattet und die zuständige Behörde des Drittlandes die Weitergabe der Informationen genehmigt. Sollten die bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung vom automatischen Informationsaustausch gemäß Satz 1 ausgenommen sein, so werden stattdessen die Informationen nach Abs. 6, die in dem Ersuchen, das zum Treffen einer solchen bilateralen oder multilateralen Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung geführt hat, angeführt sind, gemäß den Abs. 1 und 2 ausgetauscht.Bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern werden vom Geltungsbereich des automatischen Informationsaustauschs im Sinne des Paragraph 7 a, ausgenommen, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe an Dritte nicht gestattet. Bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung mit Drittländern werden gemäß Paragraph 8, (Spontaninformationen) ausgetauscht, sofern das internationale Steuerabkommen, in dessen Rahmen die Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung ausgehandelt wurde, eine Weitergabe gestattet und die zuständige Behörde des Drittlandes die Weitergabe der Informationen genehmigt. Sollten die bilateralen oder multilateralen Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung vom automatischen Informationsaustausch gemäß Satz 1 ausgenommen sein, so werden stattdessen die Informationen nach Absatz 6,, die in dem Ersuchen, das zum Treffen einer solchen bilateralen oder multilateralen Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung geführt hat, angeführt sind, gemäß den Absatz eins und 2 ausgetauscht.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 und 2 gelten nicht in Fällen, in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen betrifft.Die Absatz eins und 2 gelten nicht in Fällen, in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen betrifft.
(5)Absatz 5Der automatische Informationsaustausch erfolgt
in Bezug auf die gemäß Abs. 1 ausgetauschten Informationen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs, in dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden;in Bezug auf die gemäß Absatz eins, ausgetauschten Informationen innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahrs, in dem die grenzüberschreitenden Vorbescheide oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung erteilt bzw. getroffen, geändert oder erneuert wurden;
in Bezug auf die gemäß Abs. 2 ausgetauschten Informationen vor dem 1. Jänner 2018.in Bezug auf die gemäß Absatz 2, ausgetauschten Informationen vor dem 1. Jänner 2018.
(6)Absatz 6Die von einem Mitgliedstaat gemäß den Abs. 1 und 2 zu übermittelnden Informationen müssen Folgendes umfassen:Die von einem Mitgliedstaat gemäß den Absatz eins und 2 zu übermittelnden Informationen müssen Folgendes umfassen:
Angaben zu der Person – mit Ausnahme von natürlichen Personen – und gegebenenfalls zu der Gruppe von Personen, der sie angehört;
eine Zusammenfassung des Inhalts des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, einschließlich einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeiten oder Transaktionen, die nicht zur Preisgabe eines Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder zur Preisgabe von Informationen führt, welche die öffentliche Ordnung verletzen würde;
das jeweilige Datum der Erteilung bzw. des Treffens, der Änderung oder der Erneuerung des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung;
den Tag des Beginns der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben;
den Tag des Ablaufs der Geltungsdauer des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, falls angegeben;
die Art des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung;
den Betrag der Transaktion oder Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden Vorbescheids bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, sofern dieser Betrag im grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. in der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung angegeben ist;
im Falle einer Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung eine Beschreibung der bei der Festlegung der Verrechnungspreise zugrunde gelegten Kriterien oder den Verrechnungspreis;
im Falle einer Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung Angaben zu dem der Festlegung der Verrechnungspreise zugrunde gelegten Verfahren oder den Verrechnungspreis;
gegebenenfalls Angaben zu den anderen Mitgliedstaaten, die voraussichtlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind;
gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu allen Personen – mit Ausnahme von natürlichen Personen – in den anderen Mitgliedstaaten, die voraussichtlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind (sowie Angaben dazu, zu welchen Mitgliedstaaten die betreffenden Personen in Beziehung stehen), und
Angaben dazu, ob die übermittelten Informationen auf dem grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung selbst beruhen oder auf einem Ersuchen gemäß Abs. 3 letzter Satz.Angaben dazu, ob die übermittelten Informationen auf dem grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung selbst beruhen oder auf einem Ersuchen gemäß Absatz 3, letzter Satz.
(7)Absatz 7Die Informationen nach Abs. 6 lit. a, b, h und k werden der Europäischen Kommission nicht übermittelt.Die Informationen nach Absatz 6, Litera a,, b, h und k werden der Europäischen Kommission nicht übermittelt.
(8)Absatz 8Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der zuständigen Behörde, welche die Informationen übermittelt hat, unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von sieben Arbeitstagen – und möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen. Diese Maßnahme gilt, bis das Zentralverzeichnis im Sinne des § 17 Abs. 4 einsatzbereit ist.Das zentrale Verbindungsbüro bestätigt der zuständigen Behörde, welche die Informationen übermittelt hat, unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von sieben Arbeitstagen – und möglichst auf elektronischem Wege den Erhalt der Informationen. Diese Maßnahme gilt, bis das Zentralverzeichnis im Sinne des Paragraph 17, Absatz 4, einsatzbereit ist.
(9)Absatz 9Das zentrale Verbindungsbüro kann gemäß § 4 um Übermittlung zusätzlicher Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, ersuchen.“Das zentrale Verbindungsbüro kann gemäß Paragraph 4, um Übermittlung zusätzlicher Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts des grenzüberschreitenden Vorbescheids oder der Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung, ersuchen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 17 Abs. 4 lautet:Paragraph 17, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Der automatische Informationsaustausch im Sinne der §§ 7 und 7a erfolgt mit Hilfe eines von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen elektronischen Standardformats. Die Informationsübermittlung erfolgt soweit als möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes, wobei die für die Umsetzung erforderlichen praktischen Regelungen nötigenfalls von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie zu treffen sind. Bis zur Einrichtung eines sicheren Zentralverzeichnisses im Sinne des Art. 21 Abs. 5 der Amtshilferichtlinie durch die Europäische Kommission erfolgt auch die Informationsübermittlung für Zwecke des § 7a mit Hilfe des CCN-Netzes. Das Zentralverzeichnis ist für alle Mitgliedstaaten sowie – vorbehaltlich des § 7a Abs. 7 – die Europäische Kommission zugänglich. Die Mitgliedstaaten laden die gemäß § 7a Abs. 1 und 2 zu übermittelnden Informationen auf das Zentralverzeichnis hoch.“Der automatische Informationsaustausch im Sinne der Paragraphen 7 und 7a erfolgt mit Hilfe eines von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Amtshilferichtlinie angenommenen elektronischen Standardformats. Die Informationsübermittlung erfolgt soweit als möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes, wobei die für die Umsetzung erforderlichen praktischen Regelungen nötigenfalls von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 26, Absatz 2, der Amtshilferichtlinie zu treffen sind. Bis zur Einrichtung eines sicheren Zentralverzeichnisses im Sinne des Artikel 21, Absatz 5, der Amtshilferichtlinie durch die Europäische Kommission erfolgt auch die Informationsübermittlung für Zwecke des Paragraph 7 a, mit Hilfe des CCN-Netzes. Das Zentralverzeichnis ist für alle Mitgliedstaaten sowie – vorbehaltlich des Paragraph 7 a, Absatz 7, – die Europäische Kommission zugänglich. Die Mitgliedstaaten laden die gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins und 2 zu übermittelnden Informationen auf das Zentralverzeichnis hoch.“
Artikel 8
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. I Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:Das Zollrechts-Durchführungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 659 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
In § 101 Abs. 2 wird die Wortfolge „Verordnung über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgeabschätzung bei Regelungsverfahren und sonstigen Vorhaben“ durch die Wortfolge „WFA-Finanzielle Auswirkungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2012, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt, die Wortfolge „als durchschnittliche Personalausgabe einschließlich die Pensionstangente für Beamte“ wird durch die Wortfolge „als durchschnittlicher Personalaufwand einschließlich der Valorisierung für das entsprechende Jahr“ ersetzt.In Paragraph 101, Absatz 2, wird die Wortfolge „Verordnung über die Abschätzung der finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte im Rahmen der wirkungsorientierten Folgeabschätzung bei Regelungsverfahren und sonstigen Vorhaben“ durch die Wortfolge „WFA-Finanzielle Auswirkungen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt, die Wortfolge „als durchschnittliche Personalausgabe einschließlich die Pensionstangente für Beamte“ wird durch die Wortfolge „als durchschnittlicher Personalaufwand einschließlich der Valorisierung für das entsprechende Jahr“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Bewertungsgesetzes 1955
Das Bewertungsgesetz 1955 – BewG. 1955, BGBl. Nr. 148/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:Das Bewertungsgesetz 1955 – BewG. 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 35 samt Überschrift lautet:Paragraph 35, samt Überschrift lautet:
„Berücksichtigung von öffentlichen Geldern
§ 35.Paragraph 35,
Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen im Sinne des Art. 1 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608, gesondert zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen.“ Bei der Bewertung sind nur wiederkehrende Direktzahlungen im Sinne des Artikel eins, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 Sitzung 608, gesondert zu berücksichtigen. Diese öffentlichen Gelder sind in Höhe von 33 vH der dem jeweiligen Betriebsinhaber für das Antragsjahr gewährten Erstauszahlung unter Berücksichtigung allfälliger Vorschusszahlungen anzusetzen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 80 Abs. 6 Z 1 lautet:Paragraph 80, Absatz 6, Ziffer eins, lautet:
Das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und die Agrarmarkt Austria haben bis zum 15. März jeden Jahres folgende im Zuge der Abwicklung als Marktordnungs- und Zahlstelle verfügbaren Daten
zur Identifizierung des Bewirtschafters, erweitert um die Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl und Betriebsanschrift,
über den Bestand, die Jahresproduktion und die Betriebsformen im Tiersektor des abgelaufenen Jahres,
über die Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen im abgelaufenen Jahr, insbesondere Flächenausmaße von Obst- und Sonderkulturen sowie gärtnerisch und baumschulmäßig genutzte Flächen,
die Erhebungsmerkmale der inneren und äußeren Verkehrslage des Berghöfekatasters und
im Falle einer nach der Antragstellung und vor dem 1. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres erfolgten Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß § 35 zusätzlich Daten des übergebenden und übernehmenden Bewirtschafters gemäß dem ersten Teilstrich sowie die damit verknüpfte Anzahl und Höhe der jeweils übertragenen Ansprücheim Falle einer nach der Antragstellung und vor dem 1. Jänner des der Antragstellung folgenden Jahres erfolgten Übertragung von Zahlungsansprüchen gemäß Paragraph 35, zusätzlich Daten des übergebenden und übernehmenden Bewirtschafters gemäß dem ersten Teilstrich sowie die damit verknüpfte Anzahl und Höhe der jeweils übertragenen Ansprüche
zu übermitteln. Die Daten über die Direktzahlungen gemäß § 35 sind bis zum 15. März des dem Antragsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. Ist bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Berechnung erfolgt, sind diese Betriebe zunächst bekannt zu geben. Sofern eine Abrechnung vorliegt oder eine Übertragung gemäß dem fünften Teilstrich bekannt wird, sind die Daten zum darauffolgenden 30. Juni bzw. 15. Oktober zu übermitteln.“zu übermitteln. Die Daten über die Direktzahlungen gemäß Paragraph 35, sind bis zum 15. März des dem Antragsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. Ist bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Berechnung erfolgt, sind diese Betriebe zunächst bekannt zu geben. Sofern eine Abrechnung vorliegt oder eine Übertragung gemäß dem fünften Teilstrich bekannt wird, sind die Daten zum darauffolgenden 30. Juni bzw. 15. Oktober zu übermitteln.“
3.Novellierungsanordnung 3, In § 86 werden folgende Abs. 16 und Abs. 17 angefügt:In Paragraph 86, werden folgende Absatz 16 und Absatz 17, angefügt:
„(16)Absatz 16§ 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 ist für alle Stichtage anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 liegen. Bei der Berechnung der 33 vH zum 1. Jänner 2015 ist von den für das Antragsjahr 2014 zugegangenen Beträgen gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1250/2009 vom 30. November 2009 auszugehen.Paragraph 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, ist für alle Stichtage anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 liegen. Bei der Berechnung der 33 vH zum 1. Jänner 2015 ist von den für das Antragsjahr 2014 zugegangenen Beträgen gemäß Artikel 2 Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1250/2009 vom 30. November 2009 auszugehen.
(17)Absatz 17Die für die Antragsjahre 2014 und 2015 gemäß § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 übermittelten Daten sind von der AMA bis zum 31. Oktober 2016 entsprechend Abs. 16 und § 80 Abs. 6 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 zu ergänzen.“Die für die Antragsjahre 2014 und 2015 gemäß Paragraph 80, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, übermittelten Daten sind von der AMA bis zum 31. Oktober 2016 entsprechend Absatz 16 und Paragraph 80, Absatz 6, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, zu ergänzen.“
Artikel 10
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:Das Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 24a Abs. 3 Z 1 wird der Verweis auf „§ 9 Abs. 3 erster bis fünfter Teilstrich“ durch den Verweis auf „§ 9 Abs. 3 erster bis vierter Teilstrich“ ersetzt.In Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer eins, wird der Verweis auf „§ 9 Absatz 3, erster bis fünfter Teilstrich“ durch den Verweis auf „§ 9 Absatz 3, erster bis vierter Teilstrich“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 24a Abs. 3 Z 2 wird der Verweis auf „§ 9 Abs. 3 sechster Teilstrich“ durch den Verweis auf „§ 9 Abs. 3 fünfter Teilstrich“ ersetzt.In Paragraph 24 a, Absatz 3, Ziffer 2, wird der Verweis auf „§ 9 Absatz 3, sechster Teilstrich“ durch den Verweis auf „§ 9 Absatz 3, fünfter Teilstrich“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 3 Z 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, wird folgender Satz angefügt:
„Politische Parteien sind wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln, wenn ihnen gemäß § 1 Abs. 4 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012, Rechtspersönlichkeit zukommt.“„Politische Parteien sind wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln, wenn ihnen gemäß Paragraph eins, Absatz 4, des Parteiengesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2012,, Rechtspersönlichkeit zukommt.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 5 lautet die Z 12:In Paragraph 5, lautet die Ziffer 12 :,
„12.
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechtes unter folgenden Voraussetzungen:
Der Betrieb besteht ausschließlich in der entgeltlichen Durchführung von geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltungen aller Art (insbesondere Feste, Bälle, Kränzchen, Feiern, Juxveranstaltungen, Heurigenausschank, Wandertage, Vergnügungs-Sportveranstaltungen), und
diese Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes im Sinne der §§ 35, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung abgehalten werden, unddiese Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zweckes im Sinne der Paragraphen 35,, 37 und 38 der Bundesabgabenordnung abgehalten werden, und
die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden, und
diese Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Kalenderjahr nicht überschreiten.
Abweichend von lit. a zweiter Teilstrich darf eine gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung einer Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, auch zur materiellen Förderung von Zwecken im Sinne des § 1 des Parteiengesetzes 2012 dieser Körperschaft abgehalten werden, wenn folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind:Abweichend von Litera a, zweiter Teilstrich darf eine gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung einer Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, auch zur materiellen Förderung von Zwecken im Sinne des Paragraph eins, des Parteiengesetzes 2012 dieser Körperschaft abgehalten werden, wenn folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sind:
Die gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung erfüllt jene Kriterien, die auch für das Vorliegen eines Betriebes gemäß § 45 Abs. 1a BAO maßgebend sind.Die gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltung erfüllt jene Kriterien, die auch für das Vorliegen eines Betriebes gemäß Paragraph 45, Absatz eins a, BAO maßgebend sind.
Die Umsätze aus diesen Veranstaltungen betragen insgesamt nicht mehr als 15 000 Euro im Kalenderjahr.
Nicht unter § 34 bis § 47 BAO fallende Körperschaften im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetzes 2012 sowie Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, sind für Zwecke der Z 12 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln.Nicht unter Paragraph 34 bis Paragraph 47, BAO fallende Körperschaften im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, Parteiengesetzes 2012 sowie Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von Körperschaften im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, sind für Zwecke der Ziffer 12, wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln.
Die Gesamtdauer gemäß lit. a der geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung pro Kalenderjahr sowie die Umsätze gemäß lit. b zweiter Teilstrich sind für jede kleinste territoriale Gliederung ohne eigene RechtspersönlichkeitDie Gesamtdauer gemäß Litera a, der geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung pro Kalenderjahr sowie die Umsätze gemäß Litera b, zweiter Teilstrich sind für jede kleinste territoriale Gliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit
einer Körperschaft öffentlichen Rechts,
einer Körperschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, oder deren Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit odereiner Körperschaft im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, zweiter Satz, die an der Wahlwerbung zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament beteiligt oder in einem solchen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament vertreten ist, oder deren Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit oder
einer Körperschaft im Sinne des § 2 Z 3 Parteiengesetzes 2012einer Körperschaft im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, Parteiengesetzes 2012
gesondert zu bemessen. Die kleinste territoriale Gliederung umfasst die Katastralgemeinde.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 26c werden nach der Z 60 folgende Z 61 und 62 angefügt:In Paragraph 26 c, werden nach der Ziffer 60, folgende Ziffer 61 und 62 angefügt:
§ 5 Z 12 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016, ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden.Paragraph 5, Ziffer 12, Litera a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden.
§ 5 Z 12 lit. b und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016 ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden. Abweichend von § 5 Z 12 lit. c letzter Satz sind bei Körperschaften im Sinne des § 5 Z 12 lit. b, die zum 31. Mai 2016 über Katastralgemeinden hinausgehende weitere territoriale Gliederungsebenen verfügen (beispielsweise Sektionen), diese territorialen Gliederungsebenen maßgeblich. Dies gilt nur für zum 31. Mai 2016 bereits bestehende weitere territoriale Gliederungsebenen.“Paragraph 5, Ziffer 12, Litera b und c in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden. Abweichend von Paragraph 5, Ziffer 12, Litera c, letzter Satz sind bei Körperschaften im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 12, Litera b,, die zum 31. Mai 2016 über Katastralgemeinden hinausgehende weitere territoriale Gliederungsebenen verfügen (beispielsweise Sektionen), diese territorialen Gliederungsebenen maßgeblich. Dies gilt nur für zum 31. Mai 2016 bereits bestehende weitere territoriale Gliederungsebenen.“
Artikel 11
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird wie folgt geändert:Die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 160 Abs. 2 entfällt.Paragraph 160, Absatz 2, entfällt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 160 Abs. 4 wird das Wort „bis“ durch das Wort „oder“ ersetzt.In Paragraph 160, Absatz 4, wird das Wort „bis“ durch das Wort „oder“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 45 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:In Paragraph 45, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aEin Geschäftsbetrieb im Sinn des Abs. 1 liegt auch dann vor, wenn eine gesellige Veranstaltung von einer oder von mehreren Körperschaften getragen wird, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn die Organisation und Durchführung der geselligen Veranstaltung im Wesentlichen durch die Mitglieder der Körperschaft (Körperschaften) oder deren Angehörige erfolgt. Eine Mitarbeit fremder Dritter ist allerdings nur dann unschädlich, wenn diese ebenfalls unentgeltlich erfolgt. Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen sind dann unschädlich, wenn diese für Unterhaltungsdarbietungen höchstens 1 000 Euro pro Stunde erhalten. Wird die Verpflegung (Abgabe von Speisen und Getränken) einem Unternehmer zur Gänze oder zum Teil übertragen, stellt dies keinen Bestandteil der geselligen Veranstaltung dar. Solche Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Jahr nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der geselligen Veranstaltung pro Kalenderjahr ist für jede territoriale Untergliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Körperschaft gesondert zu bemessen. Die kleinste territoriale Untergliederung umfasst die Katastralgemeinde.“Ein Geschäftsbetrieb im Sinn des Absatz eins, liegt auch dann vor, wenn eine gesellige Veranstaltung von einer oder von mehreren Körperschaften getragen wird, die die Voraussetzungen einer Begünstigung auf abgabenrechtlichem Gebiet im Übrigen erfüllen. Dies ist dann der Fall, wenn die Organisation und Durchführung der geselligen Veranstaltung im Wesentlichen durch die Mitglieder der Körperschaft (Körperschaften) oder deren Angehörige erfolgt. Eine Mitarbeit fremder Dritter ist allerdings nur dann unschädlich, wenn diese ebenfalls unentgeltlich erfolgt. Auftritte von Musik- oder anderen Künstlergruppen sind dann unschädlich, wenn diese für Unterhaltungsdarbietungen höchstens 1 000 Euro pro Stunde erhalten. Wird die Verpflegung (Abgabe von Speisen und Getränken) einem Unternehmer zur Gänze oder zum Teil übertragen, stellt dies keinen Bestandteil der geselligen Veranstaltung dar. Solche Veranstaltungen dürfen insgesamt eine Dauer von 72 Stunden im Jahr nicht überschreiten. Die Gesamtdauer der geselligen Veranstaltung pro Kalenderjahr ist für jede territoriale Untergliederung ohne eigene Rechtspersönlichkeit der Körperschaft gesondert zu bemessen. Die kleinste territoriale Untergliederung umfasst die Katastralgemeinde.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 131 Abs. 4 wird wie folgt geändert:Paragraph 131, Absatz 4, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem ersten Satz wird folgender zweiter Satz eingefügt:
„Eine derartige Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
b) Z 1 lautet:b) Ziffer eins, lautet:
für Umsätze bis jeweils 30 000 Euro pro Kalenderjahr und Abgabepflichtigem (§ 77 Abs. 1), die ausgeführt werdenfür Umsätze bis jeweils 30 000 Euro pro Kalenderjahr und Abgabepflichtigem (Paragraph 77, Absatz eins,), die ausgeführt werden
von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten,
in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten, wie insbesondere in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten,
in einem Buschenschank im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet ist,in einem Buschenschank im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, wenn der Betrieb an nicht mehr als 14 Tagen im Kalenderjahr geöffnet ist,
durch eine von einem gemeinnützigen Verein geführte Kantine, die nicht mehr als 52 Tage im Kalenderjahr betrieben wird (kleine Kantine),
treffen im Fall der lit. a oder b diese Voraussetzungen nicht auf alle Umsätze eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu, dann gilt die Befreiung für denjenigen Teil des Umsatzes, der die Voraussetzungen erfüllt,“treffen im Fall der Litera a, oder b diese Voraussetzungen nicht auf alle Umsätze eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes zu, dann gilt die Befreiung für denjenigen Teil des Umsatzes, der die Voraussetzungen erfüllt,“
5.Novellierungsanordnung 5, § 131b wird wie folgt geändert:Paragraph 131 b, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 lautet der zweite Satz:a) In Absatz 2, lautet der zweite Satz:
„Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur bzw. durch kryptographisches Siegel jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur bzw. des Siegels auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.“
b) In Abs. 3 wird folgender zweiter Satz angefügt:b) In Absatz 3, wird folgender zweiter Satz angefügt:
„Werden die Umsatzgrenzen (Abs. 1 Z 2) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß § 131b BAO mit Beginn der nächstfolgenden Kalenderjahres weg.“„Werden die Umsatzgrenzen (Absatz eins, Ziffer 2,) in einem Folgejahr nicht überschritten und ist aufgrund besonderer Umstände absehbar, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, fällt die Verpflichtung zur Losungsermittlung mit elektronischem Aufzeichnungssystem gemäß Paragraph 131 b, BAO mit Beginn der nächstfolgenden Kalenderjahres weg.“
c) In Abs. 4 wird das Wort „Signaturerstellungseinheit“ durch die Wortfolge „Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit“ ersetzt.c) In Absatz 4, wird das Wort „Signaturerstellungseinheit“ durch die Wortfolge „Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit“ ersetzt.
d) In Abs. 5 lautet die Z 1:d) In Absatz 5, lautet die Ziffer eins :,
Einzelheiten zur technischen Sicherheitseinrichtung, zur Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit, zur kryptografischen Signatur bzw. zum kryptographischen Siegel, sowie zu anderen, der Datensicherheit dienenden Maßnahmen,“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 132a wird folgender § 132b angefügt:Nach Paragraph 132 a, wird folgender Paragraph 132 b, angefügt:
„§ 132b.Paragraph 132 b,
Auf Umsätze von Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, und von Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten gemäß § 9 BWG finden die Bestimmungen der §§ 131b und 132a keine Anwendung.“ Auf Umsätze von Kreditinstituten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, und von Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 9, BWG finden die Bestimmungen der Paragraphen 131 b und 132a keine Anwendung.“
7.Novellierungsanordnung 7, § 323 wird wie folgt geändert:Paragraph 323, wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 45 wird im zweiten Satz der Monat „Jänner“ durch den Monat „April“ ersetzt und es wird folgender letzter Satz angefügt:a) In Absatz 45, wird im zweiten Satz der Monat „Jänner“ durch den Monat „April“ ersetzt und es wird folgender letzter Satz angefügt:
„Für den Eintritt der Verpflichtung nach § 131b Abs. 2 ist auf die Umsätze des Kalenderjahres 2016 abzustellen.“„Für den Eintritt der Verpflichtung nach Paragraph 131 b, Absatz 2, ist auf die Umsätze des Kalenderjahres 2016 abzustellen.“
b) Nach Abs. 47 werden folgende Abs. 48 bis 50 angefügt:b) Nach Absatz 47, werden folgende Absatz 48 bis 50 angefügt:
„(48)Absatz 48§ 45 Abs. 1a in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2016 ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden.Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, ist auf gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen anzuwenden, die ab 1. Jänner 2016 stattfinden.
(49)Absatz 49§ 131 Abs. 4 Z 1, § 131b Abs. 3 und § 132b, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2016, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.Paragraph 131, Absatz 4, Ziffer eins,, Paragraph 131 b, Absatz 3 und Paragraph 132 b,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
(50)Absatz 50§ 131b Abs. 2, 4 und 5, jeweils in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“Paragraph 131 b, Absatz 2,, 4 und 5, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Artikel 12
Aufhebung des EU-Quellensteuergesetzes
Das EU-Quellensteuergesetz, BGBl. I Nr. 33/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2013, wird wie folgt geändert:Das EU-Quellensteuergesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Die Überschrift vor § 14 lautet:Die Überschrift vor Paragraph 14, lautet:
„Zeitlicher Anwendungsbereich“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 14 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:Dem Paragraph 14, werden folgende Absatz 3 bis 6 angefügt:
„(3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Es ist jedoch auf Fälle nach § 4 Abs. 2 sowie §§ 8 bis 11 sowie § 14 Abs. 5 bis Ablauf des 30. Juni 2017 oder bis zur Erfüllung der in diesen Bestimmungen beschriebenen Verpflichtungen, Ansprüche und Zwecke weiter anzuwenden.Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Es ist jedoch auf Fälle nach Paragraph 4, Absatz 2, sowie Paragraphen 8 bis 11 sowie Paragraph 14, Absatz 5 bis Ablauf des 30. Juni 2017 oder bis zur Erfüllung der in diesen Bestimmungen beschriebenen Verpflichtungen, Ansprüche und Zwecke weiter anzuwenden.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 und § 1 findet ab 1. Oktober 2016 dieses Bundesgesetz auf Zinsen keine Anwendung, die eine inländische Zahlstelle nach dem 30. September 2016 an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Bezug auf Konten zahlt oder einzieht, auf die die betreffende Zahlstelle die Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG), BGBl. I Nr. 116/2015 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016, anwendet, wenn die Zinsen ein Neukonto im Sinne des § 82 GMSG betreffen und der andere Mitgliedstaat über die betreffende Zahlung nach den Bestimmungen des GMSG und des EU-Amtshilfegesetzes, BGBl. I Nr. 102/2009 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2016, in Kenntnis zu setzen ist oder eine Ausnahme von der Meldepflicht nach GMSG zur Anwendung gelangt.Abweichend von Absatz 3 und Paragraph eins, findet ab 1. Oktober 2016 dieses Bundesgesetz auf Zinsen keine Anwendung, die eine inländische Zahlstelle nach dem 30. September 2016 an einen wirtschaftlichen Eigentümer mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Bezug auf Konten zahlt oder einzieht, auf die die betreffende Zahlstelle die Bestimmungen des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, anwendet, wenn die Zinsen ein Neukonto im Sinne des Paragraph 82, GMSG betreffen und der andere Mitgliedstaat über die betreffende Zahlung nach den Bestimmungen des GMSG und des EU-Amtshilfegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2009, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, in Kenntnis zu setzen ist oder eine Ausnahme von der Meldepflicht nach GMSG zur Anwendung gelangt.
(5)Absatz 5Das Außerkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 gemäß Abs. 3 stellt einen Umstand dar, der die EU-Quellensteuerpflicht gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 beendet. Es ist letztmalig zum 31. Dezember 2016 ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz von den aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 2 vorzunehmen.Das Außerkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Ablauf des 31. Dezembers 2016 gemäß Absatz 3, stellt einen Umstand dar, der die EU-Quellensteuerpflicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, beendet. Es ist letztmalig zum 31. Dezember 2016 ein Steuerabzug nach diesem Bundesgesetz von den aufgelaufenen oder kapitalisierten Zinsen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, vorzunehmen.
(6)Absatz 6Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2016 wird die Richtlinie (EU) Nr. 2015/2060 zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 S. 1, umgesetzt.“Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016, wird die Richtlinie (EU) Nr. 2015/2060 zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2015 Sitzung 1, umgesetzt.“
Bures Kopf Hofer
Kern