BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 30. Juli 2016

Teil I

61. Bundesgesetz:

Präventions-Novelle 2016

(NR: GP XXV RV 1151 AB 1229 S. 136. BR: AB 9620 S. 856.)

61. Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das EU – Polizeikooperationsgesetz und das Waffengebrauchsgesetz 1969 geändert werden (Präventions-Novelle 2016)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Art.

Gegenstand / Bezeichnung

1

Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

2

Änderung des EU-Polizeikooperationsgesetzes

3

Änderung des Waffengebrauchsgesetzes 1969

Artikel 1
Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 15, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 15a.

Sicherheit in Amtsgebäuden“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zum 2. Hauptstück des 3. Teils nach dem Wort „öffentlichen“ die Wortfolge „Ordnung und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 38 a, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 38b.

Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung“

Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis erhält der Eintrag zum 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks des 3. Teils die Abschnittsbezeichnung „5.“ und werden dem Eintrag des bisherigen 4. Abschnitts folgende Einträge vorangestellt:

„4. Abschnitt: Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Radikalisierung

§ 49d.

Gefährderansprache zur Deradikalisierung

§ 49e.

Meldeverpflichtung“

Novellierungsanordnung 5, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 58 d, folgender Eintrag eingefügt:

„§ 58e.

Zentrale Datenanwendung zur Einsatzunterstützung“

Novellierungsanordnung 6, Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu Paragraph 82, das Wort „Militärwachen“ durch die Wortfolge „militärischen Organen im Wachdienst“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 5, Absatz 4, wird vor dem Wort „Bezirksverwaltungsbehörden“ das Wort „der“ eingefügt und entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 5, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Von den Landespolizeidirektionen sind zur Besorgung des Exekutivdienstes Einsatzzentralen zu unterhalten, die rund um die Uhr für Notrufe erreichbar sind und die Koordination von Einsätzen unterstützen.“

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 14, Absatz 3, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „örtlich zuständige Behörde“ die Wortfolge „durch ihre Organe“, nach der Wortfolge „rechtzeitig setzen kann“ die Wortfolge „oder dies sonst im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Besorgung des Exekutivdienstes liegt“ sowie im zweiten Satz vor dem Wort „Bezirksverwaltungsbehörde“ die Wortfolge „der örtlich zuständigen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, samt Überschrift eingefügt:

„Sicherheit in Amtsgebäuden

Paragraph 15 a,

  1. Absatz einsGebäude und Räumlichkeiten, die zur Nutzung durch das Bundesministerium für Inneres und die diesem organisatorisch nachgeordneten Dienststellen gewidmet sind, dürfen mit einer Waffe (Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsorganisationsgesetz – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) nicht betreten werden. Wer eine Waffe mit sich führt, hat sie beim Betreten zur Verwahrung zu übergeben und ist nachweislich über die maßgebenden Umstände für die Ausfolgung (Paragraph 6, GOG) in Kenntnis zu setzen. Dies gilt nicht für Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen ermächtigt sind, hinsichtlich jener Waffen, die ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle als Dienstwaffen zugeteilt worden sind (Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, Waffengesetz 1996 – WaffG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,), es sei denn, dies wäre auf Grund bestimmter Umstände für die Gewährleistung der Sicherheit erforderlich.
  2. Absatz 2Personen, die ein Gebäude oder eine Räumlichkeit gemäß Absatz eins, betreten oder sich darin aufhalten, haben sich auf Aufforderung einer Kontrolle zu unterziehen, ob sie eine Waffe bei sich haben (Sicherheitskontrolle). Die Sicherheitskontrolle kann unter Verwendung technischer Hilfsmittel durchgeführt werden. Unter möglichster Schonung des Betroffenen ist auch eine Durchsuchung von mitgeführten Behältnissen sowie der Kleidung zulässig; eine Durchsuchung der Kleidung soll nach Möglichkeit von einer Person desselben Geschlechts vorgenommen werden.
  3. Absatz 3Personen, die es zu Unrecht ablehnen, sich einer Sicherheitskontrolle (Absatz 2,) zu unterziehen oder eine von ihnen mitgeführte Waffe verwahren zu lassen, sind aus dem Gebäude oder der Räumlichkeit gemäß Absatz eins, wegzuweisen. Im Fall der Nichtbefolgung der Wegweisung ist die Anwendung unmittelbarer Zwangsgewalt anzudrohen und die Wegweisung bei Erfolglosigkeit der Androhung mit angemessener unmittelbarer Zwangsgewalt unter möglichster Schonung des Betroffenen durchzusetzen.
  4. Absatz 4Wer aus einem Gebäude oder einer Räumlichkeit gemäß Absatz eins, weggewiesen worden ist, weil er sich zu Unrecht geweigert hat, sich einer Sicherheitskontrolle zu unterziehen oder eine von ihm mitgeführte Waffe verwahren zu lassen, und deshalb einer öffentlich rechtlichen Verpflichtung nicht nachgekommen ist, ist grundsätzlich als unentschuldigt säumig anzusehen.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 16, Absatz 2, wird die Wortfolge „Begehren eines Beteiligten“ durch die Wortfolge „Verlangen eines Verletzten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In der Überschrift des 2. Hauptstücks des 3. Teils wird nach dem Wort „öffentlichen“ die Wortfolge „Ordnung und“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 36 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Absatz eins, strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch, dem Verbotsgesetz oder gerichtlich strafbare Handlungen nach dem Suchtmittelgesetz begehen werde, das Betreten der Schutzzone nach Absatz eins, zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus derselben wegzuweisen. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens der Schutzzone glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 38, erhält Absatz eins, die Absatzbezeichnung „(1a)“; folgender Absatz eins, (neu) wird eingefügt:

  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Menschen, der durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, vom Ort der Störung wegzuweisen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 38 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder),
    1. Ziffer eins
      das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung oder
    2. Ziffer 2
      sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, das Betreten
      1. Litera a
        einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
      2. Litera b
        einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
      3. Litera c
        eines von ihm besuchten Horts
      samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern,
    zu untersagen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 38 a, wird in Absatz 2, letzter Satz nach dem Wort „Wohnung“ die Wortfolge „oder eine Einrichtung nach Absatz eins, Ziffer 2 “ und in Absatz 3, erster Satz nach dem Wort „Betretungsverbotes“ ein Beistrich und die Wortfolge „der Ladung zu einer präventiven Rechtsaufklärung (Absatz 6 a,)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 38 a, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 aIst das Betretungsverbot nach Absatz 6, nicht aufzuheben, so kann der Gefährder von der Sicherheitsbehörde während eines aufrechten Betretungsverbots (Absatz 8,) vorgeladen werden, um über rechtskonformes Verhalten nachweislich belehrt zu werden, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders oder der Umstände beim Einschreiten erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung). Paragraph 19, AVG gilt.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 38 a, Absatz 7, erster Satz lautet:

  1. Absatz 7Soweit ein Betretungsverbot nach Absatz eins, Ziffer 2, gemeinsam mit einem Betretungsverbot nach Absatz eins, Ziffer eins, verhängt wird, kann ersteres auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (Paragraphen 8 und 9) angeordnet werden; diese ist unverzüglich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 38 a, wird folgender Paragraph 38 b, samt Überschrift eingefügt:

„Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung

Paragraph 38 b,

  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, einem Menschen, der einen gefährlichen Angriff gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder einen gefährlichen Angriff unter Anwendung von Gewalt begangen hat, und von dem aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde künftig gefährliche Angriffe begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einer Dienststelle persönlich zu erscheinen, um ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren. Bei der Belehrung ist insbesondere auf die Gründe, die zur Meldeverpflichtung geführt haben, die Rechtsfolgen bei weiterem rechtswidrigen Verhalten und erforderlichenfalls auf die Rahmenbedingungen nach Paragraph 31, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, einzugehen.
  2. Absatz 2Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Soweit erforderlich, kann die Zustellung auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Meldeverpflichtung vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.
  3. Absatz 3Eines Bescheides bedarf es dann nicht, wenn der Betroffene auch aus dem für die Meldeverpflichtung maßgeblichen Grund angehalten wird oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist.
  4. Absatz 4Wenn der Betroffene die Belehrung stört, behindert oder sonst unmöglich macht oder nach durchgeführter Belehrung erneut einen gefährlichen Angriff begeht, kann ihm mit Bescheid auferlegt werden, sich mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zur Durchführung der Belehrung nach Absatz eins, zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig. Paragraph 49 e, Absatz 2, gilt.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 42 a, Absatz 3, wird die Zahl „20“ jeweils durch die Zahl „100“ sowie die Wortfolge „sechs Monaten ab Zustellung der“ durch die Wortfolge „zwei Monaten ab“ ersetzt und es entfällt die Wortfolge „schriftlich durch Zustellung zu eigenen Handen“.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 49 a, Absatz 2, lautet:

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt, nach dem Verbotsgesetz oder Paragraph 283, StGB im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Absatz eins, einen derartigen gefährlichen Angriff begehen werde, das Betreten des Sicherheitsbereichs nach Absatz eins, zu verbieten und ihn gegebenenfalls aus demselben wegzuweisen. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens des Sicherheitsbereiches glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot endet mit Außer-Kraft-Treten der Verordnung.“

Novellierungsanordnung 22, Der 4. Abschnitt des 2. Hauptstücks des 3. Teils erhält die Abschnittsbezeichnung „5. Abschnitt“, vor dem 5. Abschnitt (neu) wird folgender 4. Abschnitt samt Überschrift eingefügt:

„4. Abschnitt
Besondere Befugnisse zur Verhinderung von Radikalisierung und extremistisch motivierten Straftaten

Gefährderansprache zur Deradikalisierung

Paragraph 49 d,

  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und 5 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016,, sind ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 4, EGVG, Paragraph 3, Abzeichengesetz 1960 oder Paragraph 3, Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 PStSG begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, zu einem bestimmten Zeitpunkt bei einer Dienststelle persönlich zu erscheinen, um ihn nachweislich über rechtskonformes Verhalten zu belehren. Bei der Belehrung ist insbesondere auf das besondere Gefährdungspotential durch Radikalisierung und die damit verbundenen Rechtsfolgen einzugehen und auf Deradikalisierungsprogramme hinzuweisen.
  2. Absatz 2Bei der Festlegung des Zeitpunkts und der Dienststelle sind die persönlichen Lebensumstände und Bedürfnisse des Betroffenen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Soweit erforderlich, kann die Zustellung auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Gefährderansprache vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.

Meldeverpflichtung

Paragraph 49 e,

  1. Absatz einsDie Sicherheitsbehörden gemäß Paragraph eins, Absatz 3 und 5 PStSG sind ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 4, EGVG, Paragraph 3, Abzeichengesetz 1960 oder Paragraph 3, Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 PStSG begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, sich ein- oder mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig.
  2. Absatz 2Bei der Festlegung der Zeitpunkte und der Dienststelle sind die persönlichen Lebensumstände und Bedürfnisse des Betroffenen zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Soweit erforderlich, kann die Zustellung auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Meldeverpflichtung vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.“

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 54, Absatz 4, wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 3 erster Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    aufgrund der Gesamtbeurteilung des Betroffenen, insbesondere aufgrund der bisher von ihm begangenen Straftaten, zu befürchten ist, er werde künftig eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang römisch eins Teil A zum Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – EU-JZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, oder nach Paragraph 6, Absatz 2, PStSG begehen;“

Novellierungsanordnung 25, In Paragraph 57, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, nach diesem Absatz verarbeitete Daten mit den Daten zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger (Paragraphen 37, ff Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,), die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, KFG 1967 verarbeitet werden, zu vergleichen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 57, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen und zu vergleichen. Abfragen und Übermittlungen der gemäß Absatz eins und Absatz 2, verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, des Asyl- und Fremdenwesens sowie der Strafrechtspflege zulässig. Abfragen und Übermittlungen der gemäß Absatz eins, verarbeiteten Daten sind an Behörden in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    in den Fällen der Ziffer 2, spätestens ein Jahr nach der Aufnahme in die Zentrale Informationssammlung, es sei denn, der für die Speicherung maßgebliche Grund besteht weiterhin;“

Novellierungsanordnung 28, Nach Paragraph 58 d, wird folgender Paragraph 58 e, samt Überschrift eingefügt:

„Zentrale Datenanwendung zur Einsatzunterstützung

Paragraph 58 e,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen sind ermächtigt, für die Administration von Notrufen (Paragraphen 5, Absatz 7,, 92a) sowie für die Unterstützung bei der Koordination von Einsätzen in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem Daten über Personen sowie Sachen und Gebäude zu verarbeiten. Es dürfen zu Personen, die von einem Notruf oder Einsatz betroffen sind, die erforderlichen Identifikations- und Erreichbarkeitsdaten einschließlich Daten gemäß Paragraph 98, TKG 2003 und soweit erforderlich sensible Daten nach Paragraph 4, Ziffer 2, DSG 2000 verarbeitet werden. Darüber hinaus dürfen die erforderlichen Sachdaten einschließlich KFZ-Kennzeichen, der Mindestdatensatz eines eCalls, Daten zu Zeit, Ort, Grund und Art des Einsatzes, Erreichbarkeitsdaten von sonstigen zu verständigenden Stellen (Absatz 3,) sowie Verwaltungsdaten verarbeitet werden.
  2. Absatz 2Die gemäß Paragraph 93, Absatz 3, TKG 2003 im Rahmen der Entgegennahme von Notrufen aufgezeichneten Gespräche sind nach drei Monaten, die übrigen Daten nach Beendigung und Evaluierung des Einsatzes, längstens jedoch nach 18 Monaten zu löschen.
  3. Absatz 3Übermittlungen der gemäß Absatz eins und 2 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und Strafrechtspflege, an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege, an sonstige Notrufdienste sowie an sonstige Stellen zulässig, soweit dies zur Abwehr einer Gefahr, zur Hilfeleistung oder für die Verrechnung erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 64, Absatz 2, wird die Wortfolge „ , die seine Wiedererkennung ermöglichen“ durch die Wortfolge „zum Zweck der Wiedererkennung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 65, Absatz 3, entfallen das Zitat „Z 3“ sowie die Wortfolge „und die über ihre Identität keine ausreichenden Aussagen machen wollen oder können“.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 67, Absatz eins, wird im ersten Satz nach der Wortfolge „im Verdacht steht, eine“ die Wortfolge „strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung oder eine“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 77, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „angehalten wird“ die Wortfolge „oder zur Vernehmung nach der StPO bereits in der Dienststelle anwesend ist“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz lautet:

  1. Absatz einsWer durch ein Verhalten, das geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen, es sei denn, das Verhalten ist gerechtfertigt, insbesondere durch die Inanspruchnahme eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts.“

Novellierungsanordnung 34, In der Überschrift zu Paragraph 82, wird das Wort „Militärwachen“ durch die Wortfolge „militärischen Organen im Wachdienst“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, In Paragraph 82, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „und dadurch eine Amtshandlung behindert“ und wird der Betrag „350“ durch den Betrag „500“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 83, Absatz eins, wird der Betrag „350“ durch den Betrag „500“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 83 a, Absatz eins, wird das Zitat „(Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins und 3)“ durch die Wortfolge „des Bundesministeriums für Inneres oder der Landespolizeidirektion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 84, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins aWer einer präventiven Rechtsaufklärung nach Paragraph 38 a, Absatz 6 a,, einer Meldeverpflichtung zur Normverdeutlichung nach Paragraph 38 b,, einer Meldeauflage nach Paragraph 49 c,, einer Gefährderansprache zur Deradikalisierung nach Paragraph 49 d, oder einer Meldeverpflichtung nach Paragraph 49 e, nicht nachkommt oder die amtliche Belehrung nach Paragraph 38 a, Absatz 6 a,, Paragraph 38 b,, Paragraph 49 c, oder Paragraph 49 d, behindert oder stört, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 300 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 39, In Paragraph 91 c, Absatz 2, entfallen die Wortfolgen „ , eine Datenverwendung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 7 “, sowie „oder -verwendung“.

Novellierungsanordnung 40, Dem Paragraph 94, werden folgende Absatz 40 und 41 angefügt:

  1. Absatz 40Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 15 a, samt Überschrift, die Paragraphen 16, Absatz 2,, 36a Absatz 3,, 38 Absatz eins und Absatz eins a,, 38a, Paragraph 38 b, samt Überschrift, Paragraph 42 a, Absatz 3,, Paragraph 49 a, Absatz 2,, die Paragraphen 49 d und 49e samt Überschrift, die Paragraphen 54, Absatz 4,, 57, 58 Absatz eins,, 64 Absatz 2,, 65 Absatz 3,, 67 Absatz eins,, 77 Absatz 2,, 81 Absatz eins,, die Überschrift zu Paragraph 82,, die Paragraphen 82, Absatz eins,, 83 Absatz eins,, 83a Absatz eins,, 84 Absatz eins a,, 91c Absatz 2,, die Überschrift des 2. Hauptstücks des 3. Teils, die Abschnittsbezeichnungen sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016, treten mit 1. August 2016 in Kraft.
  2. Absatz 41Paragraph 5, Absatz 4 und 7, Paragraph 58 e, samt Überschrift sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu Paragraph 58 e, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des EU – Polizeikooperationsgesetzes

Das EU – Polizeikooperationsgesetz (EU-PolKG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 25, Absatz eins, wird das Wort „KFG“ durch die Wortfolge „Kraftfahrgesetz 1967 – KFG 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1967,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 33, Absatz 6, wird die Wortfolge „Von den Sicherheitsbehörden abgesehen und“ durch die Wortfolge „Abgesehen von den Sicherheitsbehörden und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 39, Absatz eins, lauten die Ziffer eins und 2:

  1. Ziffer eins
    auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass eine Person eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang römisch eins Teil A zum EU-JZG plant oder begeht, oder
  2. Ziffer 2
    die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie künftig eine mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung nach dem Anhang römisch eins Teil A zum EU-JZG begehen wird.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 40, Absatz eins, wird die Wortfolge „nach dem Sicherheitspolizeigesetz oder zur Sicherstellung oder“ durch die Wortfolge „oder zur“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 40, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Für ungültig erklärte ausgefüllte ausländische Identitätsdokumente sind dem Betroffenen abzunehmen und der zuständigen Vertretungsbehörde zu übergeben.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 40, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Daten zu Sachen gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 6 mit Daten zugelassener Kraftfahrzeuge und Anhänger (Paragraphen 37, ff KFG 1967), die in der zentralen Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 4, KFG 1967 verarbeitet werden, zu vergleichen.“

Novellierungsanordnung 7, Der letzte Absatz des Paragraph 46, erhält die Absatzbezeichnung „(4)“ und es wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Paragraphen 25, Absatz eins,, 33 Absatz 6,, 39 Absatz eins, sowie 40 Absatz eins,, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016, treten mit 1. August 2016 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Waffengebrauchsgesetzes 1969

Das Waffengebrauchsgesetz 1969, Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, lautet:

Paragraph 2,

Angehörige des Wachkörpers Bundespolizei und der Gemeindewachkörper sowie Angehörige des rechtskundigen Dienstes und sonstige Angehörige der Landespolizeidirektionen und des Bundesministeriums für Inneres, die zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, dürfen in Ausübung des Dienstes nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von Dienstwaffen Gebrauch machen:

  1. Ziffer eins
    im Falle gerechter Notwehr;
  2. Ziffer 2
    zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes;
  3. Ziffer 3
    zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme;
  4. Ziffer 4
    zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person;
  5. Ziffer 5
    zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 15, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2016, tritt mit 1. August 2016 in Kraft.“

Bures   Kopf   Hofer

Kern