BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 26. Februar 2016

Teil römisch eins

6. Bundesgesetz:

Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Ausschussbericht 989 Sitzung 111,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9526 Sitzung 850,, )

6. Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 90, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „§ 53 Absatz 3 a, Ziffer eins, SPG“ die Wortfolge „und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. römisch eins Nr. 5/2016“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 93, Absatz 3, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Nachrichten und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ durch die Wortfolge „Nachrichten, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Auskunft über Daten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, PStSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 94, Absatz eins, lautet der erste Satz:

  1. Absatz eins,Der Anbieter ist nach Maßgabe der gemäß Absatz 3 und 4 erlassenen Verordnungen verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung von Nachrichten und zur Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO sowie zur Auskunft über Daten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, PStSG erforderlich sind.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 94, Absatz 2, lautet der erste Satz:

  1. Absatz 2,Der Anbieter ist verpflichtet, an der Überwachung von Nachrichten und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO sowie an der Auskunft über Daten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, PStSG im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 94, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „StPO sowie des SPG“ durch die Wortfolge „StPO, des SPG sowie des PStSG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 99, wird in Absatz eins, zweiter Satz die Wortfolge „StPO sowie des SPG“ durch die Wortfolge „StPO, des SPG sowie des PStSG“ ersetzt, in Absatz 5, Ziffer 3, nach der Wortfolge „§ 53 Absatz 3 a und 3 b SPG“ die Wortfolge „sowie Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, PStSG“ und in Ziffer 4, nach der Wortfolge „§ 53 Absatz 3 a, Ziffer 3, SPG“ die Wortfolge „sowie Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, PStSG“ eingefügt und am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Ziffer 5, angefügt:

  1. Ziffer 5
    Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, PStSG.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 137, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Paragraphen 90, Absatz 7, 93, Absatz 3, 94, Absatz eins, 2 und 4 sowie 99 Absatz eins und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“

Fischer

Faymann