6. Bundesgesetz, mit dem das Telekommunikationsgesetz 2003 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2015, wird wie folgt geändert:Das Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 90 Abs. 7 wird nach der Wortfolge „§ 53 Abs. 3a Z 1 SPG“ die Wortfolge „und § 11 Abs. 1 Z 5 Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. I Nr. 5/2016“ eingefügt.In Paragraph 90, Absatz 7, wird nach der Wortfolge „§ 53 Absatz 3 a, Ziffer eins, SPG“ die Wortfolge „und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG, BGBl. römisch eins Nr. 5/2016“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 93 Abs. 3 wird im zweiten Satz die Wortfolge „Nachrichten und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ durch die Wortfolge „Nachrichten, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG“ ersetzt.In Paragraph 93, Absatz 3, wird im zweiten Satz die Wortfolge „Nachrichten und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung“ durch die Wortfolge „Nachrichten, der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung und der Auskunft über Daten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, PStSG“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 94 Abs. 1 lautet der erste Satz:In Paragraph 94, Absatz eins, lautet der erste Satz:
„(1)Absatz eins,Der Anbieter ist nach Maßgabe der gemäß Abs. 3 und 4 erlassenen Verordnungen verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung von Nachrichten und zur Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO sowie zur Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG erforderlich sind.“Der Anbieter ist nach Maßgabe der gemäß Absatz 3 und 4 erlassenen Verordnungen verpflichtet, alle Einrichtungen bereitzustellen, die zur Überwachung von Nachrichten und zur Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO sowie zur Auskunft über Daten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, PStSG erforderlich sind.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 94 Abs. 2 lautet der erste Satz:In Paragraph 94, Absatz 2, lautet der erste Satz:
„(2)Absatz 2,Der Anbieter ist verpflichtet, an der Überwachung von Nachrichten und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO sowie an der Auskunft über Daten nach § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.“Der Anbieter ist verpflichtet, an der Überwachung von Nachrichten und der Auskunft über Daten einer Nachrichtenübermittlung nach den Bestimmungen der StPO sowie an der Auskunft über Daten nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, PStSG im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.“
5.Novellierungsanordnung 5, In § 94 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „StPO sowie des SPG“ durch die Wortfolge „StPO, des SPG sowie des PStSG“ ersetzt.In Paragraph 94, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „StPO sowie des SPG“ durch die Wortfolge „StPO, des SPG sowie des PStSG“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, In § 99 wird in Abs. 1 zweiter Satz die Wortfolge „StPO sowie des SPG“ durch die Wortfolge „StPO, des SPG sowie des PStSG“ ersetzt, in Abs. 5 Z 3 nach der Wortfolge „§ 53 Abs. 3a und 3b SPG“ die Wortfolge „sowie § 11 Abs. 1 Z 5 PStSG“ und in Z 4 nach der Wortfolge „§ 53 Abs. 3a Z 3 SPG“ die Wortfolge „sowie § 11 Abs. 1 Z 5 PStSG“ eingefügt und am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Z 5 angefügt:In Paragraph 99, wird in Absatz eins, zweiter Satz die Wortfolge „StPO sowie des SPG“ durch die Wortfolge „StPO, des SPG sowie des PStSG“ ersetzt, in Absatz 5, Ziffer 3, nach der Wortfolge „§ 53 Absatz 3 a und 3 b SPG“ die Wortfolge „sowie Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, PStSG“ und in Ziffer 4, nach der Wortfolge „§ 53 Absatz 3 a, Ziffer 3, SPG“ die Wortfolge „sowie Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, PStSG“ eingefügt und am Ende der Ziffer 4, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt sowie folgende Ziffer 5, angefügt:
Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Z 7 PStSG.“Verkehrsdaten, Zugangsdaten und Standortdaten nach Maßgabe des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, PStSG.“
7.Novellierungsanordnung 7, Dem § 137 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 137, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8,§§ 90 Abs. 7, 93 Abs. 3, 94 Abs. 1, 2 und 4 sowie 99 Abs. 1 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“Paragraphen 90, Absatz 7, 93, Absatz 3, 94, Absatz eins, 2 und 4 sowie 99 Absatz eins und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.“
Fischer
Faymann