BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 12. Juli 2016

Teil römisch eins

57. Kundmachung:

Beschluss des Verfassungsgerichtshofes in den zu den Zahlen E 945 aus 2016,, E 947 aus 2016, und E 1054 aus 2016, anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 86 a, VfGG

57. Kundmachung des Bundeskanzlers über den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes in den zu den Zahlen E 945 aus 2016,, E 947 aus 2016, und E 1054 aus 2016, anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 86 a, VfGG

Gemäß Paragraph 86 a, Absatz 2, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. Juli 2016, dem Bundeskanzler zugestellt am 6. Juli 2016, in den zu den Zahlen E 945 aus 2016,, E 947 aus 2016, und E 1054 aus 2016, anhängigen Verfahren beschlossen:

  1. Ziffer römisch eins
    Beim Verfassungsgerichtshof ist eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden im Sinne des Paragraph 86 a, Absatz eins, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind. Es geht um die Frage, ob die Rechtsgrundlagen i) für die Bestrafung wegen Übertretung der Verwaltungsstraftatbestände gemäß Paragraph 52, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, ii) für die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, von sonstigen Eingriffsgegenständen oder von technischen Hilfsmitteln gemäß Paragraph 53, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, und iii) für die Einziehung von Gegenständen, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, Glücksspielgesetz verstoßen wird, gemäß Paragraph 54, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, (offenkundig) gegen Unionsrecht (insbesondere Artikel 56 -, 62, AEUV) verstoßen und die vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wegen der daraus folgenden Unanwendbarkeit ohne gesetzliche Grundlage ergangen sind oder ob gegen die Rechtsgrundlagen für die genannten Bestrafungen und Anordnungen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und ob es allenfalls nach Aufhebung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften letztlich zur Aufhebung der vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte kommt.
  2. Ziffer römisch zwei
    Zur Beantwortung der in Spruchpunkt römisch eins. genannten Rechtsfragen hat der Verfassungsgerichtshof Paragraph 52, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2014,, Paragraph 53, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, und Paragraph 54, Glücksspielgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2013,, anzuwenden.
  3. Ziffer römisch drei
    Der Verfassungsgerichtshof wird die Rechtsfragen in den zu E 945 aus 2016,, E 947 aus 2016, oder E 1054 aus 2016, protokollierten Beschwerdeverfahren behandeln.“

Kern