BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 11. Juli 2016

Teil I

55. Bundesgesetz:

Anerkennungs- und Bewertungsgesetz – AuBG und Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

(NR: GP römisch XXV RV 1084 AB 1160 S. 132. BR: AB 9601 S. 855.)

55. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungs- und Bewertungsgesetz – AuBG) erlassen und das Bildungsdokumentationsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungs- und Bewertungsgesetz – AuBG)

Artikel 2

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Artikel 1
Bundesgesetz über die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen (Anerkennungs- und Bewertungsgesetz – AuBG)

Inhaltsverzeichnis

   
 

Paragraph eins,

Ziel

Paragraph 2,

Anwendungsbereich

Paragraph 3,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 4,

Anerkennungsportal

Paragraph 5,

Beratungsstellen

Paragraph 6,

Bewertung

Paragraph 7,

Angleichung verfahrensrechtlicher Bestimmungen für im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen

Paragraph 8,

Besondere Bestimmungen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 9,

Mitwirkungspflichten

Paragraph 10,

Verwertbarkeit von Anerkennungsbescheiden und Bewertungsgutachten

Paragraph 11,

Verweis auf andere Bundesgesetze

Paragraph 12,

Statistische Erfassung

Paragraph 13,

Vollziehung

Paragraph 14,

Inkrafttreten und Übergangsbestimmung

Ziel

Paragraph eins,

  1. Absatz einsZiel dieses Bundesgesetzes ist die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen von Drittstaatsangehörigen und Personen, die Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen in einem Drittstaat erworben haben, sowie die Einführung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen.
  2. Absatz 2Durch die verfahrensrechtlichen Regelungen dieses Bundesgesetzes soll eine qualifikationsadäquate Beschäftigung von Personen, die ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben haben, am österreichischen Arbeitsmarkt unterstützt und deren Integration am Arbeitsmarkt gefördert werden.
  3. Absatz 3Dieses Bundesgesetz soll auch für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte einen erleichterten Zugang zu Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen ermöglichen.

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, anwendbar.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz ist auf die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen anwendbar, soweit die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 268 vom 15.10.2015 S. 35 (im Folgenden: Berufsanerkennungsrichtlinie) nicht anderes bestimmt. Die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 sind in jedem Fall anwendbar.
  3. Absatz 3Dieses Bundesgesetz ist auf alle Personen anwendbar, die ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben haben und die über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, das die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht ausschließt, oder die beabsichtigen, ein solches Aufenthaltsrecht zu erwerben. Dieses Bundesgesetz ist nicht anwendbar auf Drittstaatsangehörige, die keine Erwerbstätigkeit in Österreich ausüben wollen. Anträge auf Anerkennung oder Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen berechtigen nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und begründen kein Aufenthaltsrecht.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

  1. Ziffer eins
    Anerkennung: die bescheidmäßige Feststellung, insbesondere im Sinne einer Nostrifikation, einer Nostrifizierung oder einer Gleichhaltung, nach der ein ausländischer Bildungsabschluss oder eine ausländische Berufsqualifikation mit den Rechtswirkungen eines inländischen Bildungsabschlusses oder einer inländischen Berufsqualifikation versehen wird;
  2. Ziffer 2
    Bewertung: eine gutachterliche Feststellung über das Ausmaß der Entsprechung eines ausländischen Bildungsabschlusses oder einer ausländischen Berufsqualifikation mit einem inländischen Bildungsabschluss oder einer inländischen Berufsqualifikation;
  3. Ziffer 3
    Qualifikationsniveau für Bewertungen: die in Österreich gemäß bundesgesetzlichen Regelungen, insbesondere des Österreichischen Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) geltende Zuordnung zu einer Ausbildungsstufe innerhalb des österreichischen Bildungssystems;
  4. Ziffer 4
    reglementierter Beruf: eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist;
  5. Ziffer 5
    ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen: die formalen Qualifikationen, die durch einen (Aus-)Bildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis und gegebenenfalls ergänzend durch Berufserfahrung nachgewiesen werden, die in einem Staat des Europäischen Wirtschafsraums, der Schweiz oder einem Drittstaat erworben wurden;
  6. Ziffer 6
    zuständige Behörde: die Behörde, die aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von Bundesgesetzen für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen oder für Verfahren zur Berufsberechtigung zuständig ist;
  7. Ziffer 7
    zuständige Stelle: die Stelle, die aufgrund dieses Bundesgesetzes oder aufgrund von Bundesgesetzen für die Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen zuständig ist;
  8. Ziffer 8
    Ausgleichsmaßnahmen: ein höchstens dreijähriger Anpassungslehrgang gemäß Artikel 3, Litera g, oder eine Eignungsprüfung gemäß Artikel 3, Litera h, Berufsanerkennungsrichtlinie;
  9. Ziffer 9
    Drittstaatsangehörige oder Drittstaatsangehöriger: eine Fremde oder ein Fremder, die oder der nicht Staatsangehörige oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;
  10. Ziffer 10
    im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen: Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen, die nicht im EWR oder in der Schweiz erworben wurden;
  11. Ziffer 11
    Absichtserklärung: eine formlose Erklärung, mit der bestätigt wird, über ein Aufenthaltsrecht in Österreich, das die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht ausschließt, zu verfügen oder ein solches erwerben zu wollen.

Anerkennungsportal

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDer Österreichische Integrationsfonds hat eine elektronische Plattform (im Folgenden: Anerkennungsportal) einzurichten, die der Antragstellerin oder dem Antragssteller in Bezug auf Verfahren zur Anerkennung, Bewertung und Berufsberechtigung zu Informations-, Orientierungs-, und Transparenzzwecken dient. Die Zuständigkeit der einheitlichen Ansprechpartner gemäß Dienstleistungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Zu diesen Zwecken hat das Anerkennungsportal für jeden Bildungsabschluss und jede Berufsqualifikation die folgenden verfahrensrelevanten Informationen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die passgenaue Schnittstelle zu den Kontaktseiten oder Antragsformularen der zuständigen Behörde oder Stelle,
    2. Ziffer 2
      die notwendigen Dokumente für die Antragstellung, die sich aus den jeweiligen Materiengesetzen ergeben,
    3. Ziffer 3
      die Notwendigkeit von Übersetzungen und Beglaubigungen,
    4. Ziffer 4
      die Kosten für die Antragstellerin oder den Antragsteller und
    5. Ziffer 5
      die maximale Verfahrensdauer.
  3. Absatz 3Die jeweils zuständige Behörde oder Stelle ist verpflichtet, dem Österreichischen Integrationsfonds mindestens einmal jährlich die in Absatz 2, genannten Informationen zu übermitteln, erstmalig jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Die Informationen in Absatz 2, Ziffer eins und 4 sind von der in mittelbarer Bundesverwaltung zuständigen Behörde zu übermitteln. Ergeben sich Änderungen in den jeweiligen Materiengesetzen, die die Informationen gemäß Absatz 2, betreffen, so sind diese dem Österreichischen Integrationsfonds innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten der gesetzlichen Änderung durch die jeweils zuständige Bundesministerin bzw. den jeweils zuständigen Bundesminister zu übermitteln.
  4. Absatz 4Der Österreichische Integrationsfonds hat zum Zweck der statistischen Erfassung die Nutzung des Anerkennungsportals jährlich anonymisiert zu erheben. Um zu den berufsspezifischen Ergebnisseiten, die Informationen gemäß Absatz 2, enthalten, zu gelangen, müssen die Nutzerinnen und Nutzer das Herkunftsland der Ausbildung, die abgeschlossene Ausbildung, den ausgeübten Beruf und das Bundesland, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, angeben. Diese Daten werden anonymisiert erfasst.
  5. Absatz 5Der Österreichische Integrationsfonds ist in Wahrnehmung der ihm gemäß Paragraph 4, übertragenen Aufgaben dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres gegenüber weisungsgebunden.

Beratungsstellen

Paragraph 5,

  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat unter Nutzung bestehender Strukturen ein flächendeckendes Beratungsangebot zu schaffen und Beratungsstellen einzurichten, die folgende Aufgaben wahrnehmen:
    1. Ziffer eins
      Umfassende Information und Beratung über das Anerkennungs- oder Bewertungsverfahren, die in mehreren Sprachen zur Verfügung steht;
    2. Ziffer 2
      Begleitung der Antragstellerin oder des Antragstellers im gesamten Verfahren zur Anerkennung oder Bewertung;
    3. Ziffer 3
      Ausübung einer Filterfunktion, um auf Anträge, die die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen nicht erfüllen, im Vorhinein hinzuweisen;
    4. Ziffer 4
      Basisinformationen über die Rechtsvorschriften für die Aufnahme einer Berufstätigkeit;
    5. Ziffer 5
      Unterstützung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß diesem Bundesgesetz;
    6. Ziffer 6
      Unterstützung der Antragstellerin oder des Antragstellers bei der Stellung von Anträgen auf Anerkennung und Bewertung;
    7. Ziffer 7
      Unterstützung bei der Einholung beeideter oder beglaubigter Übersetzungen für die im Verfahren zur Anerkennung und Bewertung erforderlichen Unterlagen.
  2. Absatz 2Die Beratungsstellen haben die Anzahl, das Alter, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, das Wohnbundesland oder bei Wohnsitz im Ausland den Wohnsitzstaat sowie den Bildungsstand der beratenen Personen anonymisiert zu erheben und jährlich an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, den Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat diese Informationen sodann zu veröffentlichen.

Bewertung

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Bewertung ist eine gutachterliche Feststellung, die insbesondere in nicht-reglementierten Berufen die qualifikationsadäquate Beschäftigung am Arbeitsmarkt unterstützt. In der Bewertung wird das für Österreich entsprechende Qualifikationsniveau, sofern es gemäß den bundesgesetzlichen Vorgaben zweifelsfrei festgestellt werden kann, vermerkt.
  2. Absatz 2Personen, die über ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen gemäß Absatz 4 bis 6 verfügen und glaubhaft machen, im Inland eine diesen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen, haben Anspruch auf eine Bewertung.
  3. Absatz 3Für ausländische Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen im Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, des Schulunterrichtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, des Universitätsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, des Fachhochschul-Studiengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, und des Hochschulgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006,, gelten folgende Regelungen für Verfahren zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen:
    1. Ziffer eins
      Dem Antrag sind zumindest ein Identitätsnachweis, die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise, eine Absichtserklärung gemäß Paragraph 3, Ziffer 11, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung beizufügen. Bei der Anforderung von zusätzlichen Unterlagen durch die zuständige Stelle ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dabei kann von der Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachgesehen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer angemessenen Frist nicht möglich oder nicht zumutbar ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Feststellung ausreichen.
    2. Ziffer 2
      Anträge sind schnellstmöglich, innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.
  4. Absatz 4Ausländische Prüfungszeugnisse im Anwendungsbereich des Berufsausbildungsgesetzes, die nicht gemäß Paragraph 27 a, Absatz eins bis 3 BAG gleichgehalten werden können, sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bewerten.
  5. Absatz 5Ausländische Bildungsabschlüsse im Anwendungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes sind von der Bundesministerin für Bildung und Frauen zu bewerten.
  6. Absatz 6Ausländische Studienabschlüsse im Anwendungsbereich des Universitätsgesetzes, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Privatuniversitätengesetzes und des Hochschulgesetzes sowie ausländische Studien, die in Österreich oder von Österreich aus mit der erforderlichen Meldung gemäß Paragraph 27, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes – HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,, durchgeführt werden, sind vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu bewerten. Im Falle von grenzüberschreitenden Studien gemäß Paragraph 27, HS-QSG ist der ausländische Studienteil zu bewerten.

Angleichung verfahrensrechtlicher Bestimmungen für im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen

Paragraph 7,

  1. Absatz einsSoweit in anderen Bundesgesetzen, die die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen regeln, keine kürzere Frist für Verfahren zur Anerkennung vorgesehen ist, sind Anträge, abweichend von Paragraph 73, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, innerhalb von vier Monaten ab Einlangen der vollständigen Unterlagen zu erledigen.
  2. Absatz 2Sofern in anderen Bundesgesetzen, die die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen regeln, keine Regelungen über Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen sind, sind Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 8, auch für im Drittstaat erworbene Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen vorzuschreiben.

Besondere Bestimmungen für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 8,

Im Anwendungsbereich von Bundesgesetzen, die eine Anerkennung oder Bewertung von ausländischen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen regeln, sowie im Anwendungsbereich von Paragraph 19, GewO 1991 gelten für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte folgende besondere Verfahrensbestimmungen, sofern in den Materiengesetzen keine spezielleren und für die Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten im Vergleich zu diesen Bestimmungen nicht nachteiligen Regelungen für diese Verfahren vorgesehen sind: Sind Asylberechtige und subsidiär Schutzberechtigte aus von ihnen aufgrund ihrer Fluchtsituation nicht zu vertretenden Gründen nicht in der Lage, die für die Anerkennung und Bewertung ihrer ausländischen Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen sowie für das Verfahren zur Berufsberechtigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen, sind ihre Qualifikationen durch die zuständigen Behörden in geeigneter Weise zu ermitteln und in Form des entsprechenden Abschlusses für das jeweilige Verfahren zu erledigen. Geeignet erscheinende Verfahren können etwa praktische oder theoretische Prüfungen, Stichprobentests, Arbeitsproben sowie Gutachten von Sachverständigen sein. Die Auswahl des Verfahrens, unter Beachtung allfälliger Vorgaben des jeweiligen Materiengesetzes, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde.

Mitwirkungspflichten

Paragraph 9,

  1. Absatz einsDie Antragstellerin oder der Antragsteller ist verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen vorzulegen sowie alle dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen und am Verfahren aktiv mitzuwirken.
  2. Absatz 2Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller dieser Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Klärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann die zuständige Behörde den Antrag ohne weitere Ermittlungen erledigen.

Verwertbarkeit von Anerkennungsbescheiden und Bewertungsgutachten

Paragraph 10,

Anerkennungsbescheide und Bewertungsgutachten sind vom Arbeitsmarktservice für eine zielgerichtete und qualifikationsadäquate Betreuung und Vermittlung von Arbeitskräften mit ausländischen Bildungsabschlüssen oder Berufsqualifikationen zu berücksichtigen.

Verweis auf andere Bundesgesetze

Paragraph 11,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Statistische Erfassung

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (im Folgenden: Bundesanstalt) hat unter Heranziehung der gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer 2, des Bildungsdokumentationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002,, an die Bundesanstalt übermittelten Daten eine Statistik über die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen zu führen und jährlich zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat der Bundesanstalt die Kosten für die Erstellung der Statistik über die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen abzugelten. Der Kostenersatz beträgt für das Kalenderjahr 2017 18 500 Euro und für die einmalige Implementierung 9 250 Euro. Die Beträge für das Jahr 2018 und für die Folgejahre unterliegen einer jährlichen Valorisierung nach dem von der Bundesanstalt veröffentlichten Verbraucherpreisindex plus 0,5%.
  3. Absatz 3Im Jahr 2019 und in Folge alle drei Jahre sind die Kosten für die Durchführung der Statistiken nach diesem Bundesgesetz einer Evaluierung unter Nachweis der tatsächlichen jährlichen Kosten zu unterziehen und der Kostenersatz bei Bedarf für die Jahre ab 2019 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, offen zu legen.

Vollziehung

Paragraph 13,

Mit der Vollziehung

  1. Ziffer eins
    des Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 4 und 5 ist der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres,
  2. Ziffer 2
    des Paragraph 5, ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
  3. Ziffer 3
    des Paragraph 6, Absatz 4 und 6 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und des Paragraph 6, Absatz 5, die Bundesministerin für Bildung und Frauen,
  4. Ziffer 4
    der übrigen Bestimmungen ist die jeweils zuständige Bundesministerin oder der jeweils zuständige Bundesminister
betraut.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Paragraph 4, dieses Bundesgesetzes tritt mit dem Zeitpunkt in Kraft, den der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung als jenen feststellt, ab dem das Anerkennungsportal eingerichtet ist, spätestens am 31. Dezember 2016.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf Verfahren zur Anerkennung und Bewertung die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anhängig waren, nicht anzuwenden.

Artikel 2
Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Das Bildungsdokumentationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2015, sowie der Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      vom Arbeitsmarktservice: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;
    2. Ziffer 2
      von den für die Verfahren zur Anerkennung und Bewertung zuständigen Behörden und Stellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 6 und 7 des Anerkennungs- und Bewertungsgesetzes: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit, der Staat, in dem die Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben wurden, das Wohnbundesland bzw. bei Wohnsitz im Ausland der Wohnsitzstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers, die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Übermittlungsjahres anerkannt oder bewertet wurde, die Anzahl der Personen, die einen Antrag stellen, die Anzahl der positiv und negativ abgeschlossenen sowie die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen; Paragraph 3, Absatz 6 und 7 finden sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 14, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 10, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2016, tritt mit 1. Oktober 2016 in Kraft.

Fischer

Kern