BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 11. Juli 2016

Teil römisch eins

54. Bundesgesetz:

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1122 Ausschussbericht 1153 Sitzung 132,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9596 Sitzung 855,, )

54. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 2, lautet:

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Ansprüche von Studierenden, die ein Vollzeitstudium betreiben, auf
    1. Ziffer eins
      Studienbeihilfen,
    2. Ziffer 2
      Versicherungskostenbeiträge,
    3. Ziffer 3
      Studienzuschüsse,
    4. Ziffer 4
      Beihilfen für Auslandsstudien und
    5. Ziffer 5
      Studienabschluss-Stipendien.
  2. Absatz 2,Weiters können auf Grund dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      Fahrtkostenzuschüsse,
    2. Ziffer 2
      Mobilitätsstipendien,
    3. Ziffer 3
      Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung,
    4. Ziffer 4
      Reisekostenzuschüsse,
    5. Ziffer 5
      Sprachstipendien,
    6. Ziffer 6
      Leistungsstipendien,
    7. Ziffer 7
      Förderungsstipendien und
    8. Ziffer 8
      Studienunterstützungen
    zuerkannt werden.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, wird die Wendung „Universitäts-Akkreditierungsgesetzes – UniAkkG, BGBl. römisch eins Nr. 168/1999“ durch die Wendung „Privatuniversitätengesetzes (PUG), BGBl. römisch eins Nr. 74/2011“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 3, entfällt der Absatz 4,; die Absätze 5 und 6 erhalten die neue Absatzbezeichnung „(4)“ und „(5)“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Unter Studium ist eine auf Grund der einschlägigen Studienvorschriften durchgeführte Ausbildung an den im Paragraph 3, genannten Einrichtungen oder auch eine in den Studienvorschriften vorgeschriebene Kombination von Studienrichtungen oder Fächern oder ein individuelles Studium (Paragraph 55, UG) zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Dazu ist die Zahl der ECTS-Punkte bzw. bei Studien, die keine ECTS-Punkte aufweisen, die Zahl der Semesterstunden der anerkannten Lehrveranstaltungen und Prüfungen den insgesamt im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen gegenüberzustellen.“

Novellierungsanordnung 6, In den Paragraphen 15, Absatz 4, 18, Absatz eins, 19, Absatz 6 und 50 Absatz 6, wird jeweils der Begriffsteil „Bakkalaureats“ durch „Bachelor“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In den Paragraphen 15, Absatz 4, 18, Absatz eins, 19, Absatz 6, 48, Absatz eins, 50, Absatz 6 und 51 Absatz eins, Ziffer 5, wird jeweils der Begriffsteil „Magister“ durch „Master“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 15, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,In die Fristen gemäß Absatz 3, Ziffer eins und 2 und Absatz 4, Ziffer eins und 2 sind die Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, und Zeiten des Mutterschutzes gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 1979,, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2, nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen. Für die Einhaltung der Frist gemäß Absatz 3, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 2, ist die Absolvierung des Studiums bzw. Studienabschnittes bis zum Ende der auf das letzte Semester folgenden Nachfrist gemäß Paragraph 61, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, ausreichend.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 17, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Nicht als Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, gelten:
    1. Ziffer eins
      Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
    2. Ziffer 2
      Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
    3. Ziffer 3
      Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
    4. Ziffer 4
      die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß Paragraph 15, Absatz 3,,
    5. Ziffer 5
      die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß Paragraph 15, Absatz 4,

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 17, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Ein Studienwechsel im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Absatz eins, Ziffer 2, zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 17, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 18, Absatz eins, entfällt der Ausdruck „Rigorosen,“, in Paragraph 18, Absatz 4, entfallen die Klammerausdrücke „(das erste Rigorosum)“ und „(das zweite Rigorosum)“, in Paragraph 19, Absatz 6, wird die Wendung „die Bakkalaureatsprüfung, die Magisterprüfung oder das Rigorosum“ durch die Wendung „die Bachelorprüfung oder die Masterprüfung“ ersetzt. In Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, entfällt die Wendung „oder des Rigorosums“, in Paragraph 20, Absatz 2, entfällt der Klammerausdruck „(das erste Rigorosum)“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 18, entfällt Absatz 5,; die Absätze 6 und 7 erhalten die neuen Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    bei Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder bei Leistung einer Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, während der Anspruchsdauer um ein Semester für jeweils sechs Monate der Ableistung.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 26, Absatz 2, 3 und 4 lautet:

  1. Absatz 2,Die Höchststudienbeihilfe beträgt – unbeschadet eines Erhöhungszuschlages gemäß Paragraph 30, Absatz 5, – monatlich 606 Euro (jährlich 7 272 Euro) für
    1. Ziffer eins
      Vollwaisen,
    2. Ziffer 2
      verheiratete Studierende und Studierende in eingetragener Partnerschaft,
    3. Ziffer 3
      Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind,
    4. Ziffer 4
      Studierende, die gemäß Absatz 3, als auswärtige Studierende gelten, und
    5. Ziffer 5
      Studierende, die das 27. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Absatz 3,Als auswärtig gelten Studierende, wenn
    1. Ziffer eins
      der Wohnsitz der Eltern bzw. des Elternteils, mit dem der Studierende zuletzt in gemeinsamen Haushalt gelebt hat, so weit vom Studienort entfernt ist, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar ist, und
    2. Ziffer 2
      sie aus Studiengründen einen Wohnsitz in einer Entfernung zum Studienort haben, von dem aus die tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist.
  3. Absatz 4,Eine Wegzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar. Bei der Berechnung der Wegzeit ist auch der Weg zwischen dem Wohnsitz der Eltern und dem zu benutzenden öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Die Ermittlung der Wegzeit erfolgt automationsunterstützt durch die Studienbeihilfenbehörde nach Maßgabe einer von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu erlassenden Verordnung, in welcher nähere Bestimmungen zu den Kriterien und der Verfahrensweise für die Feststellung der Entfernung und der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt zu treffen sind.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 27, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes sowie Zeiten, in denen eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, ausgeübt wird, sind für die Dauer des Selbsterhaltes jedenfalls zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 30, Absatz 5, wird folgender Absatz 5a eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Die nach Absatz eins bis 5 berechnete Studienbeihilfe erhöht sich für Studierende ab Vollendung des 27. Lebensjahres um 30 Euro monatlich.“

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 32, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Absetzbetrag ist auch für frühere Ehegatten des Elternteiles bzw. frühere eingetragene Partner zu berücksichtigen, wenn für diese eine Unterhaltsverpflichtung besteht.“

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 35, Absatz eins und 2 lautet:

  1. Absatz eins,Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Erledigung von Anträgen auf
    1. Ziffer eins
      Studienbeihilfen,
    2. Ziffer 2
      Studienzuschüsse,
    3. Ziffer 3
      Beihilfen für Auslandsstudien und
    4. Ziffer 4
      Studienabschluss-Stipendien.
  2. Absatz 2,Die Studienbeihilfenbehörde ist zuständig für die Zuerkennung des Versicherungskostenbeitrages sowie nach Richtlinien des zuständigen Bundesministers
    1. Ziffer eins
      für die Gewährung von Mobilitätsstipendien,
    2. Ziffer 2
      für die Ermittlung und Anweisung des Kostenzuschusses zur Kinderbetreuung,
    3. Ziffer 3
      für die Ermittlung und Anweisung des Fahrtkostenzuschusses,
    4. Ziffer 4
      für die Ermittlung und Anweisung des Reisekostenzuschusses,
    5. Ziffer 5
      für die Ermittlung und Anweisung der Sprachstipendien und
    6. Ziffer 6
      für die Ermittlung und Anweisung von Studienunterstützungen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 37, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Senate der Studienbeihilfenbehörde entscheiden über Förderungen nach diesem Bundesgesetz aufgrund von Vorstellungen und Vorlageanträgen sowie über Beschwerden im Beschwerdevorentscheidungsverfahren gemäß Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,.“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 38, Absatz eins und 2 wird jeweils das Gesetzeszitat „§ 3 Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 38, Absatz 2, entfällt die Wendung „der Vorsitzenden der Universitätsvertretungen der Hochschülerschaften,“, die Wendung „des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft“ wird durch die Wendung „des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 38, entfällt Absatz 3,; Absatz 4 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 40, Absatz 5, wird folgender Absatz 5a eingefügt:

  1. Absatz 5 a,Die Studienbeihilfenbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der Kindes- bzw. Geschwistereigenschaft die Namen der Eltern des Studierenden sowie die Namen der Eltern jener Personen, die der Studierende als Geschwister angibt, durch automationsunterstützte Abfrage des Zentralen Personenstandsregisters gemäß Paragraph 47, Absatz 2, Personenstandsgesetz (PStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2013, zu ermitteln.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 40, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6,Die folgenden Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten gemäß Absatz 5 und 5 a, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Abgabenbehörden des Bundes,
    2. Ziffer 2
      die Träger der Sozialversicherung,
    3. Ziffer 3
      das Arbeitsmarktservice,
    4. Ziffer 4
      das Sozialministeriumservice und seine Landesstellen,
    5. Ziffer 5
      das Bundesrechenzentrum.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 40, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7,Die in Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, genannten Einrichtungen haben der Studienbeihilfenbehörde auf Anfrage die zur Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen und in ihrem Bereich verfügbaren Daten über Studiennachweise (Paragraphen 20 bis 25 a), über Fortsetzungsmeldungen bzw. Inskriptionen, über Studienabschlüsse und über die Entrichtung des Studienbeitrags, wenn möglich im automationsunterstützten Datenverkehr, zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 41, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Bescheide, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift der genehmigenden Person noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift der genehmigenden Person noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der Studienbeihilfenbehörde genehmigt. Sie sind jedenfalls mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) zu versehen“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 49, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während der Semester, in denen Studierende nicht grundsätzlich im vollen Umfang zum Studien- und Prüfungsbetrieb zugelassen sind (Paragraph 3, Absatz 6,), und während der vollen Monate, in denen sie am Studium überwiegend behindert sind oder durch mehr als zwei Wochen den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst oder eine Tätigkeit im Rahmen einer Maßnahme gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, leisten. Abweichend davon tritt trotz Nichtvorliegens einer Fortsetzungsmeldung kein Ruhen des Anspruches ein, wenn Studierende innerhalb der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist für die Fortsetzungsmeldung ihr Studium abschließen.“

Novellierungsanordnung 29, In Paragraph 51, Absatz 3, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Studienerfolg“ die Wendung „gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 5,, Paragraph 23, Ziffer 2,, Paragraph 24, Ziffer 2 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, Paragraph 52 b, lautet samt Überschrift:

„Studienabschluss-Stipendien

Paragraph 52 b,

  1. Absatz eins,Zur Förderung der Studienabschlussphase haben ordentliche Studierende an den in Paragraph 3, genannten Bildungseinrichtungen Anspruch auf ein Studienabschluss-Stipendium. Die Höhe des Studienabschluss-Stipendiums beträgt unter Berücksichtigung des zurvor bezogenen Einkommens mindestens 700 Euro und höchstens 1.200 Euro monatlich. Die Anspruchsdauer beträgt mindestens sechs und höchstens achtzehn Monate und richtet sich nach den noch zu erbringenden Studienleistungen.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, die Anspruchsdauer, die Berechnung der Höhe, die Zuerkennung und die Rückforderung von Studienabschluss-Stipendien festzulegen.
  3. Absatz 3,Voraussetzung für die Gewährung ist, dass der Studierende jedenfalls
    1. Ziffer eins
      voraussichtlich das Studium längstens innerhalb von achtzehn Monaten ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums abschließen wird,
    2. Ziffer 2
      noch kein Studium und auch keine andere gleichwertige Ausbildung mit Ausnahme eines Bachelorstudiums abgeschlossen hat,
    3. Ziffer 3
      zum Zeitpunkt der Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums das 41. Lebensjahr noch nicht überschritten hat,
    4. Ziffer 4
      in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums mindestens drei volle Jahre zumindest halbbeschäftigt war oder ein diesem Beschäftigungsausmaß entsprechendes Einkommen erzielt hat, wobei Schutzfristen gemäß den Paragraphen 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes gemäß den Paragraphen 15, ff. MSchG, Paragraphen 2, ff. des Väter-Karenzgesetzes (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften sowie Zeiten des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes oder einer Tätigkeit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Freiwilligengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, im vollen Ausmaß zu berücksichtigen sind,
    5. Ziffer 5
      in den letzten vier Jahren vor Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums keine Studienbeihilfe bezogen hat,
    6. Ziffer 6
      ab Zuerkennung des Studienabschluss-Stipendiums jede Berufstätigkeit aufgibt,
    7. Ziffer 7
      bisher noch kein Studienabschluss-Stipendium erhalten hat.
  4. Absatz 4,Weist der Studierende nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der letzten Auszahlung eines Studienabschluss-Stipendiums den Abschluss des geförderten Studiums nach, hat die Studienbeihilfenbehörde den ausbezahlten Betrag mit Bescheid zurückzufordern. Die Nachweisfrist verlängert sich bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 19, Absatz 2,
  5. Absatz 5,Erzielt ein Studierender neben dem Bezug eines Studienabschluss-Stipendiums Einkommen aus Berufstätigkeit, hat die Studienbeihilfenbehörde für den jeweiligen Monat das Studienabschluss-Stipendium mit Bescheid zurückzufordern. Leistungen anderer Einrichtungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts, auf die ein Rechtsanspruch besteht und die bei der Berechnung nicht berücksichtigt wurden, sind nachträglich in Abzug zu bringen und mit Bescheid zurückzufordern.
  6. Absatz 6,Für das Erlöschen und die Rückzahlung des Studienabschluss-Stipendiums sind Paragraph 50, Absatz eins und Paragraph 51, anzuwenden.
  7. Absatz 7,Studierende einer in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Einrichtung, die ein Studienabschluss-Stipendium beziehen, erhalten den entrichteten Studienbeitrag rückerstattet. Die Höhe des Rückerstattungsbetrages ist mit jener des Studienbeitrags gemäß Paragraph 91, Absatz eins, UG pro Semester begrenzt.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 52 d, lautet samt Überschrift:

„Kostenzuschuss zur Kinderbetreuung

Paragraph 52 d,

Zur Förderung ordentlicher Studierender an den in Paragraph 3, genannten Bildungseinrichtungen, die sich in der Abschlussphase ihres Studiums befinden und für im gemeinsamen Haushalt lebende Kinder zu sorgen haben, können bei sozialer Förderungswürdigkeit Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung vergeben werden. Kostenzuschüsse zur Kinderbetreuung werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung vergeben.“

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 55, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    eine Bestätigung der zuständigen akademischen Behörde vorzulegen, dass auf Grund des Studienprogrammes die Gleichwertigkeit als Voraussetzung für die Anerkennung der Prüfungen gegeben ist (Paragraph 78, UG) oder das Auslandsstudium zur Anfertigung einer Diplom- oder Masterarbeit oder Dissertation dient, und“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    zur Förderung von Studien an nichtösterreichischen Fernuniversitäten und an nichtösterreichischen Fernfachhochschulen,“

Novellierungsanordnung 34, In der Überschrift zu Paragraph 69, wird der Ausdruck „Hochschulbericht“ durch den Ausdruck „Universitätsbericht“ ersetzt. In Paragraph 69, wird der Begriff „Hochschulberichtes“ durch „Universitätsberichtes“ und der Ausdruck „§ 18 Absatz 9, UOG“ durch den Ausdruck „§ 11 UG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Dem Paragraph 75, werden folgende Absatz 34 bis 37 angefügt:

  1. Absatz 34,Studierende, die vor Inkrafttreten des Paragraph 26, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016, eine Höchststudienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, bezogen haben, behalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Anspruch auf Höchststudienbeihilfe, sofern sich der Studienort nicht geändert hat.
  2. Absatz 35,Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/17 bewilligt wurde, erhalten ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat den Zuschlag gemäß Paragraph 30, Absatz 5 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016,, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.
  3. Absatz 36,Studierende, denen eine Studienbeihilfe für das Sommersemester 2017 und das Wintersemester 2017/18 bewilligt wurde, erhalten ab dem auf die Vollendung des 27. Lebensjahres folgenden Monat die erhöhte Studienbeihilfe gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016,, ohne dass es eines eigenen Antrags bedarf.
  4. Absatz 37,Vereinbarungen über Studienabschluss-Stipendien, die vor dem 1. September 2017 abgeschlossen werden, bleiben auch nach Inkrafttreten des Paragraph 52 b, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016, aufrecht.“

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 78, werden folgende Absatz 33 und 34 angefügt:

  1. Absatz 33,Paragraph 3, Absatz 2, 4 und 5, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins, 4 und 6, Paragraph 17, Absatz 2 und 3, Paragraph 18, Absatz eins, 4, 5 und 6, Paragraph 19, Absatz 3 und 6, Paragraph 20, Absatz eins und 2, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz 5 a,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz eins,, Paragraph 38,, Paragraph 40, Absatz 5 a, 6 und 7, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 48, Absatz eins,, Paragraph 49, Absatz eins,, Paragraph 50, Absatz 6,, Paragraph 51, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 55,, Paragraph 68, Absatz eins,, Paragraph 69, sowie Paragraph 75, Absatz 35, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.
  2. Absatz 34,Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 26, Absatz 2, 3 und 4, Paragraph 35, Absatz eins und 2, Paragraph 52 b,, Paragraph 52 d, sowie Paragraph 75, Absatz 34, 36 und 37 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2016, treten mit 1. September 2017 in Kraft.“

Fischer

Kern