BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 8. Juli 2016

Teil römisch eins

52. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Ausschussbericht 1168 Sitzung 134,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9611 Sitzung 855,, )

52. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Bundesämter für Landwirtschaft und die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2004, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol (Paragraph 18,);“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Für die in Absatz eins, Ziffer 2, 3, 5 und 6 und Paragraph eins, Ziffer eins, genannten Bundesanstalten gilt dieses Bundesgesetz nur insoweit, als bundesrechtliche Regelungen in Angelegenheiten des Schulwesens nicht entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, samt Überschrift lautet:

„Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Sitz der Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol ist Rotholz, Gemeinde Strass im Zillertal.
  2. Absatz 2,Ihr Wirkungsbereich umfasst die Forschung und Lehre in den Fachbereichen Landwirtschaft, Ernährung und Lebensmitteltechnologie im alpenländischen Raum.
  3. Absatz 3,Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Forschung und Lehre in den Bereichen Pflanzen- und Gartenbau, Nutztierhaltung und biologische Landwirtschaft, insbesondere im alpenländischen Raum;
    2. Ziffer 2
      Forschung und Lehre in den Bereichen Ernährung und Lebensmitteltechnologie, Lebensmittelverarbeitung und Qualitätsmanagement;
    3. Ziffer 3
      Organisation und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen für die alpenländische Landwirtschaft, insbesondere auch die Milchwirtschaft;
    4. Ziffer 4
      Forschung, Entwicklung und Beratung in den Bereichen Milch und Erzeugnisse aus Milch, einschließlich Hygiene und Qualitätsmanagement, unter spezieller Berücksichtigung der besonderen Produktionsbedingungen in den alpenländischen Gebieten;
    5. Ziffer 5
      Untersuchung von Milch und Milcherzeugnissen, von Geräten zur Gewinnung, Lagerung und Sammlung von Milch sowie die Verleihung von Prüfzeichen für derartige Geräte;
    6. Ziffer 6
      Be- und Verarbeitung zugekaufter Milch für Forschungs-, Versuchs- und Ausbildungszwecke sowie die Vermarktung der daraus erzeugten Produkte sowie die Entwicklung, Herstellung und Abgabe von Reinkulturen für die Milchwirtschaft.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 18, samt Überschrift in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2016, treten mit 1. September 2016 in Kraft.“

Fischer

Kern