49. Bundesgesetz, mit dem das Bundesministeriengesetz 1986 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesministeriengesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 entfällt in der Z 4 die Wortfolge In Paragraph eins, Absatz eins, entfällt in der Ziffer 4, die Wortfolge „und Frauen“; in der Z 7 wird das Wort ; in der Ziffer 7, wird das Wort „Gesundheit“ durch die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 17b wird folgender Abs. 27 angefügt:Dem Paragraph 17 b, wird folgender Absatz 27, angefügt:
„(27)Absatz 27Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2016 neu gefassten Bestimmungen und für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die §§ 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:Für das Inkrafttreten der durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2016, neu gefassten Bestimmungen und für den Übergang zur neuen Rechtslage gelten die Paragraphen 16 und 17 sowie die folgenden Bestimmungen:
§ 1 Abs. 1 Z 4 und 7 sowie die Abschnitte D und G des Teiles 2 der Anlage zu § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2016 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 7 sowie die Abschnitte D und G des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2016, treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
§ 16 Z 6 ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Bildung und Frauen in das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen übernommenen Bediensteten anzuwenden.“Paragraph 16, Ziffer 6, ist bezüglich der aus dem Bundesministerium für Bildung und Frauen in das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen übernommenen Bediensteten anzuwenden.“
3.Novellierungsanordnung 3, In der Überschrift zu Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfällt die Wortfolge In der Überschrift zu Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfällt die Wortfolge „und Frauen“.
4.Novellierungsanordnung 4, In Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu § 2 entfallen die Z 5 bis 7.In Abschnitt D des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, entfallen die Ziffer 5 bis 7.
5.Novellierungsanordnung 5, In der Überschrift zu Abschnitt G des Teiles 2 der Anlage zu § 2 wird das Wort In der Überschrift zu Abschnitt G des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, wird das Wort „Gesundheit“ durch die Wortfolge „Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Dem Abschnitt G des Teiles 2 der Anlage zu § 2 werden folgende Z 7 bis 9 angefügt:Dem Abschnitt G des Teiles 2 der Anlage zu Paragraph 2, werden folgende Ziffer 7 bis 9 angefügt:
Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.
Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.
Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission, der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.“
Fischer
Kern