BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 13. Juni 2016

Teil römisch eins

45. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1107 Ausschussbericht 1141 Sitzung 128,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9588 Sitzung 854,, )

45. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 2, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt: „Legt der Förderwerber ebenso einen dem Paragraph 132 a, BAO entsprechenden Beleg vor, so gilt dieser Zahlungsnachweis als erbracht.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 7, wird die Wortfolge „nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 31. Dezember 2015“ durch die Wortfolge „nach dem 31. Mai 2016 und vor dem 31. Dezember 2017“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 5, wird die Wortfolge „Förderungen nach diesem Bundesgesetz im Gesamtausmaß von höchstens 10 Millionen Euro für das Jahr 2014 und höchstens 20 Millionen Euro für das Jahr 2015“ durch die Wortfolge „Förderungen (einschließlich Verwaltungskosten) nach diesem Bundesgesetz im Gesamtausmaß von höchstens 40 Millionen Euro für die Jahre 2016 und 2017, wovon für 2016 höchsten 20 Millionen Euro zur Auszahlung gelangen,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 5, wird folgende Passage angefügt: „Förderungen für das Jahr 2017 können jedoch nur dann gewährt werden, wenn die reale Veränderung der österreichischen Wirtschaftsleistung gemessen am Bruttoinlandsprodukt gemäß ESVG 2010 in den ersten drei Quartalen des Jahres 2016 gegenüber der Vorjahresperiode 1,5 von Hundert unterschritten hat. Der Bundesminister für Finanzen hat diesen Wert (1. Schätzung) unverzüglich im Rechts- und Fachinformationssystem des Finanzressorts (http://findok.bmf.gv.at/findok) zu veröffentlichen.“

Fischer

Kern