BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 2. Juni 2016

Teil römisch eins

30. Bundesgesetz:

Änderung des Apothekengesetzes

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 IA 1601/A Ausschussbericht 1089 Sitzung 123,, Bundesrat:, Ausschussbericht 9572 Sitzung 853,, )

30. Bundesgesetz, mit dem das Apothekengesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Apothekengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 5 aus 1907,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 10, Absatz 6, wird folgender Absatz 6 a, eingefügt:

  1. Absatz 6 a,Die Zahl der von der Betriebsstätte einer oder mehrerer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen gemäß Absatz 2, Ziffer 3, ist zu unterschreiten, wenn es in ländlichen und abgelegenen Regionen auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung unter Berücksichtigung des Versorgungsangebots durch bestehende Apotheken einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken dringend erforderlich ist.“

Novellierungsanordnung 1a, Paragraph 28, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Ist in einer Gemeinde gemäß Absatz 2, eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden, so kann eine Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gemäß Paragraph 29, erteilt werden, wenn die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als sechs Straßenkilometer beträgt.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 29, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und eins b eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist auf Antrag dem Nachfolger eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 zu erteilen, wenn der Nachfolger in einem Vertragsverhältnis zu einem Träger der Krankenversicherung nach Absatz eins, Ziffer eins, steht und die Entfernung zwischen dem Berufssitz des hausapothekenführenden Arztes und der Betriebsstätte der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke mehr als vier Straßenkilometer beträgt.
  2. Absatz eins b,Entfällt die Entfernungsvoraussetzung gemäß Paragraph 28, Absatz 3, oder gemäß Absatz eins a, auf Grund der Verlegung des Berufssitzes des hausapothekenführenden Arztes, so hat die Behörde die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke von Amts wegen oder auf Antrag des betroffenen Konzessionsinhabers zurückzunehmen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 68 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8,Als Nachfolger im Sinne des Paragraph 29, Absatz eins a, gilt ein Arzt für Allgemeinmedizin, der die Planstelle eines Arztes für Allgemeinmedizin mit Hausapothekenbewilligung nach dem 30. April 2015 angetreten hat.“

Fischer

Kern