BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 23. Februar 2016

Teil I

3. Bundesgesetz:

Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten

(NR: GP römisch XXV RV 912 AB 974 S. 111. BR: AB 9531 S. 850.)

3. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Ziffer 6, wird angefügt:

  1. Ziffer 6
    militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, stehen.“

Novellierungsanordnung 2, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, wird der abschließende Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Litera f, wird angefügt:

  1. Litera f
    medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 5, des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, für Asylwerber.“

Novellierungsanordnung 3, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 2, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Soweit in diesem Bundesgesetz die Begriffe „Medizinische Universität“ oder „Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist“ verwendet werden, sind darunter die gemäß Paragraph 6, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, errichteten Universitäten zu verstehen.“

Novellierungsanordnung 4, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 2 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Krankenanstalten, die neben den Aufgaben gemäß Paragraph eins, ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind Zentralkrankenanstalten im Sinne des Absatz eins, Litera c, Punkt “,

Novellierungsanordnung 5, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 2 a, Absatz 5, Ziffer eins, erhalten die bisherigen Litera c,, d und e die Bezeichnungen d, e und f, folgende neue Litera c, wird eingefügt:

  1. Litera c
    für Remobilisation und Nachsorge im Rahmen von Abteilungen für Innere Medizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie sowie Unfallchirurgie, wobei die Landesgesetzgebung weitere fachlich in Betracht kommende Abteilungen dafür vorsehen kann,“

Novellierungsanordnung 6, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „Rekonstruktive Chirurgie“ die Wortfolge „oder Remobilisation und Nachsorge“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Bettenführende Krankenanstalten bedürfen, sofern Paragraph 42 d, nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.“

Novellierungsanordnung 8, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 3, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Weiters hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Krankenanstalt und in Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und betroffene Sozialversicherungsträger hinsichtlich des nach Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2 c, zu prüfenden Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes das Recht auf Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG haben.“

Novellierungsanordnung 9, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 3 a, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Selbständige Ambulatorien bedürfen, sofern Paragraph 42 d, nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.“

Novellierungsanordnung 10, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 3 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „der jeweiligen Landesgesundheitsplattform“ durch die Wortfolge „des jeweiligen Landesgesundheitsfonds“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 3 a, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Weiters hat die Landesgesetzgebung vorzusehen, dass in Verfahren zur Erteilung der Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums – ausgenommen im Fall des Absatz 4, – betroffene Sozialversicherungsträger, die gesetzliche Interessenvertretung privater Krankenanstalten und die zuständige Landesärztekammer bzw. bei selbstständigen Zahnambulatorien die Österreichische Zahnärztekammer hinsichtlich des Bedarfs Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG und das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichts das Recht der Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz eins, B-VG haben. Dies gilt auch für Verfahren zur Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Absatz 3 Punkt “,

Novellierungsanordnung 12, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 3 b, Absatz 2, wird das Wort „Sozialversicherungsträgers“ durch das Wort „Krankenversicherungsträgers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 3 c, lautet:

Paragraph 3 c,

Bei der Errichtung und beim Betrieb von Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, sind die Erfordernisse der medizinischen Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Das Zusammenwirken beim Betrieb der Krankenanstalt ist in einer Vereinbarung zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Träger der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, näher zu regeln.“

Novellierungsanordnung 14, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 4, Absatz 2, wird das Zitat „des Paragraph 3 a, “, durch das Zitat „der Paragraphen 3 a und 3b“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 5 b, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„In Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Fakultät an einer Universität dienen, gehört der Kommission der Vizerektor für den medizinischen Bereich oder ein vom Vizerektor für den medizinischen Bereich vorgeschlagener Universitätsprofessor an.“

Novellierungsanordnung 16, (Grundsatzbestimmung) Der Punkt nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera h, wird durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Litera i, wird angefügt:

  1. Litera i
    die Festlegung von Bereichen, in denen die Mitnahme von Assistenzhunden (Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde) und Therapiehunden (Paragraph 39 a, des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung) aus hygienischen Gründen nicht zulässig ist.“

Novellierungsanordnung 17, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 6, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor ihrer Genehmigung hat der Träger der Krankenanstalt das Rektorat der Medizinischen Universität bzw. der Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zu hören.“

Novellierungsanordnung 18, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 6 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Ist an einer Universität eine Medizinische Fakultät eingerichtet, so ist der Vizerektor für den medizinischen Bereich oder ein vom Vizerektor der medizinischen Fakultät vorgeschlagener Universitätsprofessor der medizinischen Fakultät den Sitzungen der kollegialen Führung mit beratender Stimme beizuziehen.“

Novellierungsanordnung 19, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 7, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aSofern bestehende Abteilungen der medizinischen Sonderfächer Orthopädie und Unfallchirurgie zu einer Abteilung des medizinischen Sonderfaches Orthopädie und Traumatologie zusammengeführt werden, kann diese Abteilung von einem Facharzt für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie oder von einem Facharzt für Unfallchirurgie geleitet werden, sofern in dieser Abteilung mindestens zwei Fachärzte des jeweils anderen medizinischen Sonderfaches tätig sind.“

Novellierungsanordnung 20, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 7 b, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2In Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten an Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, zu deren Aufgaben auch die Erbringung ärztlicher Leistungen gehört, kommt die Verantwortung für diese ärztlichen Aufgaben dem Leiter der Gemeinsamen Einrichtung zu.“

Novellierungsanordnung 21, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, werden folgende Sätze angefügt:

„in Betracht kommende Sonderfächer sind über die in Ziffer 3, genannten hinaus jene, in denen in Hinblick auf ein akutes Komplikationsmanagement eine fachärztliche Anwesenheit erforderlich ist. Dabei ist die gebotene Anzahl anwesender Fachärzte sicherzustellen. Im Übrigen kann auch in Zentralkrankenanstalten im Nacht- sowie vorübergehend im Wochenend- und Feiertagsdienst von einer ständigen Anwesenheit von Fachärzten der sonst in Betracht kommenden Sonderfächer abgesehen werden, wenn statt dessen eine Rufbereitschaft eingerichtet ist,“

Novellierungsanordnung 22, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, lautet:

  1. Ziffer 8
    in Krankenanstalten in der Betriebsform selbständiger Ambulatorien für physikalische Therapie, in denen keine Turnusärzte ausgebildet werden, kann an Stelle einer dauernden ärztlichen Anwesenheit der ärztliche Dienst so organisiert sein, dass ärztliche Hilfe jederzeit erreichbar ist und durch regelmäßige tägliche Anwesenheit die erforderlichen ärztlichen Anordnungen für das Personal nach dem MTD-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015,, und für Heilmasseure nach dem MMHmG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015,, sowie, neben ärztlichen Anordnungen, auch die erforderliche Aufsicht über medizinische Masseure nach dem MMHmG und Personal nach dem MABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2015, und MTF-SHD-G, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2012,, gewährleistet ist;“

Novellierungsanordnung 23, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 8 c, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Für Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, ist eine Ethikkommission nach Absatz eins, nicht zu errichten, wenn an der Medizinischen Universität bzw. Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, nach universitätsrechtlichen Vorschriften eine gleichwertige Kommission eingerichtet ist, die die Aufgaben der Ethikkommission wahrnimmt.“

Novellierungsanordnung 24, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 8 f, wird folgender Paragraph 8 g, samt Überschrift eingefügt:

„Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch

Paragraph 8 g,

Allgemeine Krankenanstalten, an denen Abteilungen für Frauenheilkunde und Geburtshilfe betrieben werden, sowie Sonderkrankenanstalten für Frauenheilkunde und Geburtshilfe sind berechtigt, Einrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch zu betreiben.“

Novellierungsanordnung 25, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Wort „Röntgenbilder“ durch die Wortfolge „Röntgenbilder, Videoaufnahmen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, (Grundsatzbestimmung) In Paragraph 10 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „in der Landesgesundheitsplattform“ durch die Wortfolge „im jeweiligen Landesgesundheitsfonds“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 19 a, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Bei Krankenanstalten, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität bzw. einer Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienen, ist darüber hinaus zu gewährleisten, dass diese ihre Aufgaben auf dem Gebiet der universitären Forschung und Lehre uneingeschränkt erfüllen können.“

Novellierungsanordnung 28, (Grundsatzbestimmung) Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    im Zusammenhang mit Organ-, Gewebe- und Blutspenden,“

Novellierungsanordnung 29, (Grundsatzbestimmung) Nach Paragraph 42 c, wird folgendes Hauptstück G eingefügt:

„Hauptstück G

Militärische Krankenanstalten

Paragraph 42 d,

  1. Absatz einsMilitärische Krankenanstalten, deren Zahl und Standort vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aufgrund militärischer Notwendigkeiten festgelegt wurden, bedürfen zur Errichtung keiner Bewilligung. Die beabsichtigte Errichtung ist der Landesregierung anzuzeigen. Auf Verlangen hat die zuständige Landesregierung dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die konkreten Erfordernisse für die Betriebsbewilligung bekanntzugeben. Die Bewilligung zum Betrieb einer bettenführenden Krankenanstalt ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 3, Absatz 4, Litera b,, d und e gegeben sind. Die Bewilligung zum Betrieb einer militärischen Krankenanstalt als selbständiges Ambulatorium ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 3 b, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 gegeben sind.
  2. Absatz 2Auf den Betrieb militärischer Krankenanstalten sind die Bestimmungen der Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 3 b, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz eins, erster und zweiter Satz, Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins bis 10, Paragraph 5 b, Absatz eins bis 5, Paragraph 6, Absatz eins bis 3 und 6, Paragraph 7, Absatz eins bis 4, Paragraph 7 a, Absatz eins und 2, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins,, 9 und 10, Paragraph 8, Absatz 2 bis 4, Paragraph 8 a,, Paragraph 8 b, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe, dass an Stelle des 7. Abschnittes des ASchG der 7. Abschnitt des B-BSG gilt, Paragraph 8 c, Absatz eins bis 3a, Absatz 4, Ziffer eins bis 7 und 9, Absatz 4 a und 5, Absatz 6, mit der Maßgabe, dass die Geschäftsordnung nicht der Genehmigung der Landesregierung bedarf, Absatz 6 a und 7, Paragraph 8 f,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 11 a, Absatz eins und 2, Paragraph 11 b,, Paragraph 11 c,, Paragraph 11 d,, Paragraph 12, Absatz 2, Litera a,, Litera b, mit der Maßgabe, dass Paragraph 35, nicht anwendbar ist, sowie Absatz 3 und 4, Paragraph 20,, Paragraph 24, Absatz eins, zweiter und dritter Satz, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 25,, Paragraph 48,, Paragraph 60, Absatz eins bis 6 und Paragraph 61, anwendbar.

Paragraph 42 e,

Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a bis d des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, kann von krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sanitätsversorgung aus zwingenden Notwendigkeiten abgewichen werden.“

Novellierungsanordnung 30, Die Überschrift im Zweiten Teil zu Hauptstück A. lautet:

„Besondere Vorschriften für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist“

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 46, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „Medizinischen Universität“ die Wortfolge „bzw. Universität, an der eine medizinische Fakultät eingerichtet ist,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 55, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich dem Unterricht an Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen des Unterrichtes ergeben;“

Novellierungsanordnung 33, Paragraph 56, lautet:

Paragraph 56,

Die näheren Vorschriften über die im Paragraph 55, vorgesehenen Kostenersätze des Bundes werden bei Medizinischen Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nach Anhörung der in Betracht kommenden Landesregierung durch Verordnung bestimmt.“

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 62, Absatz eins, wird die Zahl „2 180“ durch die Zahl „7 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 62 b, wird folgender Paragraph 62 c, eingefügt:

Paragraph 62 c,

  1. Absatz einsEinrichtungen zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch dürfen nur in den in Paragraph 8 g, genannten Krankenanstalten eingerichtet werden.
  2. Absatz 2Wer außerhalb der in Paragraph 8 g, genannten Krankenanstalten eine Einrichtung zum Sammeln und zur Abgabe von Muttermilch einrichtet oder betreibt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7.000 € zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 36, Dem Paragraph 65 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Landesgesetzgebung hat die Ausführungsbestimmungen zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 2, Absatz 2, Litera f,, Paragraph 2, Absatz 4,, Paragraph 2 a, Absatz 2,, Paragraph 2 a, Absatz 5, Ziffer eins,, Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 3, Absatz eins und 6, Paragraph 3 a, Absatz eins,, 5 und 8, Paragraph 3 b, Absatz 2,, Paragraph 3 c,, Paragraph 4, Absatz 2,, Paragraph 5 b, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins, Litera i und Absatz 4,, Paragraph 6 a, Absatz 2,, Paragraph 7, Absatz 4 a,, Paragraph 7 b, Absatz 2,, Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 8,, Paragraph 8 c, Absatz 8,, Paragraph 8 g, samt Überschrift, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 10 a, Absatz 4,, Paragraph 19 a, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, sowie zum Hauptstück G in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2016, innerhalb von sechs Monaten zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 67, Absatz 2, lauten die Ziffer eins,, 2 und 4 wie folgt:

  1. Ziffer eins
    der Paragraphen 43 und 44 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft,
  2. Ziffer 2
    der Paragraphen 46,, 55 und 56 ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  3. Ziffer 4
    der Paragraphen 56 a bis 59h ist der Bundesminister für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,“

Fischer

Faymann