Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 20. Mai 2016 |
Teil I |
25. Bundesgesetz: | Änderung des Grenzkontrollgesetzes und des BFA-Verfahrensgesetzes |
(NR: GP XXV IA 1531/A AB 1098 S. 123. BR: AB 9576 S. 853.) |
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über die Durchführung von Personenkontrollen aus Anlass des Grenzübertritts (Grenzkontrollgesetz – GrekoG) BGBl. Nr. 435/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2014, wird wie folgt geändert:
1. In § 12a wird in Abs. 2 nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:
„Ist bei einem Fremden (§ 2 Abs. 4 Z 1 FPG) die Feststellung seiner Identität anders nicht möglich, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, ihn erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 2 Abs. 5 Z 4 FPG) sowie die Identität durch Vergleich mit den in zentralen Datenanwendungen gespeicherten, einschließlich biometrischen, Daten, mit Ausnahme der DNA, zu überprüfen.“
2. § 18 wird folgender Abs. 9 angefügt:
Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2015, wird wie folgt geändert:
1. In § 27 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „einer ihm zugeordneten Zahl“ ein Beistrich gesetzt und die Wortfolge „seinem Lichtbild“ eingefügt.
2. § 56 wird folgender Abs. 9 angefügt:
Fischer
Kern