13. Bundesgesetz, mit dem das Scheidemünzengesetz 1988 und das Bundeshaftungsobergrenzengesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Scheidemünzengesetzes 1988
Das Scheidemünzengesetz 1988, BGBl. Nr. 597/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird wie folgt geändert:Das Scheidemünzengesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1988,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 3 Abs. 3 lautet:Paragraph 3, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat für die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4, § 10, § 11 und § 14 keine Rückstellungen zu bilden.“Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat für die Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 14, keine Rückstellungen zu bilden.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 3 Abs. 5 lautet:Paragraph 3, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Die Bildung von Gewinnrücklagen gemäß § 229 Abs. 3 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, in der jeweils geltenden Fassung ist für die Verpflichtungen gemäß § 8 Abs. 4, § 10, § 11 und § 14 nicht zulässig; die diesbezüglichen Gewinnrücklagen sind aufzulösen.“Die Bildung von Gewinnrücklagen gemäß Paragraph 229, Absatz 3, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der jeweils geltenden Fassung ist für die Verpflichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 14, nicht zulässig; die diesbezüglichen Gewinnrücklagen sind aufzulösen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, samt Überschrift eingefügt:
„Schadloshaltung des Bundes
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Der Bund hält die Münze Österreich Aktiengesellschaft aus ihren sich gemäß § 8 Abs. 4, § 10, § 11 und § 14 Abs. 1 ergebenden Rücklöseverpflichtungen für Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 schadlos, und zwar bis zur Höhe des Umlaufs von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3, wenn diese in einem Geschäftsjahr aus der Erfüllung dieser Rücklöseverpflichtungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus den mit den Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 im Zusammenhang stehenden Erlösen unter Berücksichtigung der Prägeaufwendungen dieser Scheidemünzen gedeckt werden können.Der Bund hält die Münze Österreich Aktiengesellschaft aus ihren sich gemäß Paragraph 8, Absatz 4,, Paragraph 10,, Paragraph 11 und Paragraph 14, Absatz eins, ergebenden Rücklöseverpflichtungen für Scheidemünzen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, schadlos, und zwar bis zur Höhe des Umlaufs von Scheidemünzen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2 und Ziffer 3,, wenn diese in einem Geschäftsjahr aus der Erfüllung dieser Rücklöseverpflichtungen Zahlungen zu leisten hat, die nicht aus den mit den Scheidemünzen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2 und Ziffer 3, im Zusammenhang stehenden Erlösen unter Berücksichtigung der Prägeaufwendungen dieser Scheidemünzen gedeckt werden können.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist darüber hinaus ermächtigt nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes an die Münze Österreich Aktiengesellschaft Auszahlungen bis zum Gesamtbetrag von 30 vH des Umlaufs von Scheidemünzen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 zu leisten, um der Münze Österreich Aktiengesellschaft einen Umtausch oder eine Rücklösung in den in Abs. 1 genannten Fällen zu ermöglichen, die andernfalls erwiesenermaßen zu einer Gefährdung des Bestands der Münze Österreich Aktiengesellschaft führen würden. Der ausgezahlte Betrag ist auf die Schadloshaltung gemäß Abs. 1 anzurechnen.Der Bundesminister für Finanzen ist darüber hinaus ermächtigt nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes an die Münze Österreich Aktiengesellschaft Auszahlungen bis zum Gesamtbetrag von 30 vH des Umlaufs von Scheidemünzen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2 und Ziffer 3, zu leisten, um der Münze Österreich Aktiengesellschaft einen Umtausch oder eine Rücklösung in den in Absatz eins, genannten Fällen zu ermöglichen, die andernfalls erwiesenermaßen zu einer Gefährdung des Bestands der Münze Österreich Aktiengesellschaft führen würden. Der ausgezahlte Betrag ist auf die Schadloshaltung gemäß Absatz eins, anzurechnen.
(3)Absatz 3,Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat die Verpflichtungen gemäß § 82 Abs. 2 Z 1 bis 4 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Der Bundesminister für Finanzen und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben zur näheren Regelung binnen drei Monaten nach Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt eine Vereinbarung gemäß § 82 Abs. 2 BHG 2013 abzuschließen. Es besteht keine Verpflichtung der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Entrichtung eines Haftungsentgeltes gemäß § 82 Abs. 2 Z 5 BHG 2013 sowie kein Rückgriffsrecht des Bundes gemäß § 82 Abs. 2 Z 6 BHG 2013.“Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat die Verpflichtungen gemäß Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten. Der Bundesminister für Finanzen und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben zur näheren Regelung binnen drei Monaten nach Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt eine Vereinbarung gemäß Paragraph 82, Absatz 2, BHG 2013 abzuschließen. Es besteht keine Verpflichtung der Münze Österreich Aktiengesellschaft zur Entrichtung eines Haftungsentgeltes gemäß Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 5, BHG 2013 sowie kein Rückgriffsrecht des Bundes gemäß Paragraph 82, Absatz 2, Ziffer 6, BHG 2013.“
4.Novellierungsanordnung 4, In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge „mit Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank“ durch die Wortfolge „mit Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank und des Bundesministers für Finanzen“ ersetzt.In Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „mit Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank“ durch die Wortfolge „mit Zustimmung der Oesterreichischen Nationalbank und des Bundesministers für Finanzen“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, In § 14 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:In Paragraph 14, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Die Münze Österreich Aktiengesellschaft hat den Umtausch von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen, die entweder mutwillig oder durch ein Verfahren verändert wurden, bei dem eine Veränderung zu erwarten war, abzulehnen.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 19 Abs. 9 wird folgender Abs. 10 angefügt:Nach Paragraph 19, Absatz 9, wird folgender Absatz 10, angefügt:
„(10)Absatz 10,§ 3 Abs. 3 und Abs. 5, § 3a Abs. 1 und 3 und § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2016 treten mit 31. Dezember 2015, § 3a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“Paragraph 3, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 3 a, Absatz eins und 3 und Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2016, treten mit 31. Dezember 2015, Paragraph 3 a, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Bundeshaftungsobergrenzengesetzes – BHOG
Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, BGBl. I Nr. 149/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2015, wird wie folgt geändert:Das Bundeshaftungsobergrenzengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2015,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, In § 1 Abs. 1 wird die Wortfolge „182,5 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „184,5 Milliarden Euro“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz eins, wird die Wortfolge „182,5 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „184,5 Milliarden Euro“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, In § 1 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „180 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „182 Milliarden Euro“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, wird die Wortfolge „180 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „182 Milliarden Euro“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, In § 1 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „178,123 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „180,123 Milliarden Euro“ ersetzt.In Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „178,123 Milliarden Euro“ durch die Wortfolge „180,123 Milliarden Euro“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 8 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:Nach Paragraph 8, Absatz 5, wird folgender Absatz 6, angefügt:
„(6)Absatz 6,§ 1 Abs. 1, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2016 treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.“Paragraph eins, Absatz eins, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2016, treten mit 31. Dezember 2015 in Kraft.“
Fischer
Faymann