12. Bundesgesetz, mit dem zur Linderung der Inflationsfolgen bei den Wohnkosten das Richtwertgesetz geändert wird (2. Mietrechtliches Inflationslinderungsgesetz – 2. MILG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Richtwertgesetzes
Das Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1993 Art. IX, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 2009, BGBl. I Nr. 25/2009, wird wie folgt geändert:Das Richtwertgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993, Artikel römisch neun,, zuletzt geändert durch die Wohnrechtsnovelle 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2009,, wird wie folgt geändert:
§ 5, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:Paragraph 5,, dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:
„§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Für den Zeitraum vom 1. April 2014 bis zum 31. März 2017 gelten folgende Richtwerte:
für das Bundesland Burgenland
4,92 Euro
für das Bundesland Kärnten
6,31 Euro
für das Bundesland Niederösterreich
5,53 Euro
für das Bundesland Oberösterreich
5,84 Euro
für das Bundesland Salzburg
7,45 Euro
für das Bundesland Steiermark
7,44 Euro
für das Bundesland Tirol
6,58 Euro
für das Bundesland Vorarlberg
8,28 Euro
für das Bundesland Wien
5,39 Euro.
Eine gesonderte Kundmachung dieser Richtwerte durch den Bundesminister für Justiz findet nicht statt.
(2)Absatz 2,Ab dem 1. April 2017 vermindern oder erhöhen sich die in Abs. 1 angeführten Richtwerte jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 107,9 (Durchschnittswert des Jahres 2013) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“Ab dem 1. April 2017 vermindern oder erhöhen sich die in Absatz eins, angeführten Richtwerte jedes zweite Jahr in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Jahresdurchschnittswerts des Verbraucherpreisindex 2010 des jeweiligen Vorjahrs gegenüber dem Indexwert 107,9 (Durchschnittswert des Jahres 2013) ergibt. Bei der Berechnung der neuen Richtwerte sind Beträge, die einen halben Cent nicht übersteigen, auf den nächstniedrigeren ganzen Cent abzurunden und Beträge, die einen halben Cent übersteigen, auf den nächsthöheren ganzen Cent aufzurunden. Die neuen Beträge gelten jeweils ab dem 1. April des betreffenden Jahres. Der Bundesminister für Justiz hat die geänderten Richtwerte und den Zeitpunkt, in dem die Richtwertänderung mietrechtlich wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“
Artikel 2
Inkrafttreten, Übergangsbestimmung, Vollziehung
§ 1.Paragraph eins,
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 2016 in Kraft.
§ 2.Paragraph 2,
§ 5 des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2014; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung. Paragraph 5, des Richtwertgesetzes in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt für die Höhe der Richtwerte ab dem 1. April 2014; für die Richtwerthöhe vor diesem Zeitpunkt gilt diese Bestimmung in ihrer früheren Fassung.
§ 3.Paragraph 3,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
Fischer
Faymann