BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 30. Dezember 2016

Teil I

118. Bundesgesetz:

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG sowie Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Bankwesengesetzes, des Bausparkassengesetzes, des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes, des Börsegesetzes 1989, des Bundesfinanzierungsgesetzes, des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit, des Bundeskriminalamt-Gesetzes, des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes, des E-Geldgesetzes 2010, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes, des Glücksspielgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011, des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes, des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes, des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Sparkassengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016, des Verbraucherzahlungskontogesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 und des Zahlungsdienstegesetzes

(NR: GP XXV RV 1335 AB 1391 S. 158. BR: 9671 AB 9690 S. 863.)

[CELEX-Nr.: 32015L0849]

118. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG) erlassen wird und das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Bankwesengesetz, das Bausparkassengesetz, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Börsegesetz 1989, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit, das Bundeskriminalamt-Gesetz, das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, das E-Geldgesetz 2010, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das Glücksspielgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz, das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz, das Sparkassengesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016, das Verbraucherzahlungskontogesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Zahlungsdienstegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Artikel 2

Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im

Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG)

Artikel 3

Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes

Artikel 4

Änderung des Bankwesengesetzes

Artikel 5

Änderung des Bausparkassengesetzes

Artikel 6

Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes

Artikel 7

Änderung des Börsegesetzes 1989

Artikel 8

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Artikel 9

Änderung des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit

Artikel 10

Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes

Artikel 11

Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 12

Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Artikel 13

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Artikel 14

Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes

Artikel 15

Änderung des Glücksspielgesetzes

Artikel 16

Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Artikel 17

Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Artikel 18

Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes

Artikel 19

Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Artikel 20

Änderung des Sparkassengesetzes

Artikel 21

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Artikel 22

Änderung des Verbraucherzahlungskontogesetz

Artikel 23

Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Artikel 24

Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Artikel 1
Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union

Durch dieses Bundesgesetz werden

  1. Ziffer eins
    die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 Sitzung 73, umgesetzt und
  2. Ziffer 2
    die erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 Sitzung 1, geschaffen.

Artikel 2
Bundesgesetz zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzmarkt (Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Risikoanalyse

Paragraph 3,

Nationale Risikoanalyse

Paragraph 4,

Risikoanalyse auf Unternehmensebene

3. Abschnitt
Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Paragraph 5,

Anwendung der Sorgfaltspflichten

Paragraph 6,

Umfang der Sorgfaltspflichten

Paragraph 7,

Zeitpunkt der Anwendung der Sorgfaltspflichten

Paragraph 8,

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Paragraph 9,

Verstärkte Sorgfaltspflichten

Paragraph 10,

Korrespondenzbankbeziehungen

Paragraph 11,

Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen

Paragraph 12,

Unzulässige Geschäftsbeziehungen und Maßnahmen bei Nicht-Kooperationsstaaten

4. Abschnitt
Ausführung durch Dritte

Paragraph 13,

Zulässigkeit der Ausführung durch Dritte

Paragraph 14,

Ausführung durch Dritte bei Gruppen

Paragraph 15,

Auslagerungen und Vertretungsverhältnisse

5. Abschnitt
Meldepflichten

Paragraph 16,

Meldungen an die Geldwäschemeldestelle

Paragraph 17,

Nichtabwicklung von Transaktionen

Paragraph 18,

Verdachtsmeldung der Behörden an die Geldwäschemeldestelle

Paragraph 19,

Ausschluss von Schadenersatzansprüchen und Schutz vor Bedrohungen

Paragraph 20,

Verbot der Informationsweitergabe

6. Abschnitt
Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Datenschutz, statistische Daten und Anforderungen an die interne Organisation

Paragraph 21,

Aufbewahrungspflichten und Datenschutz

Paragraph 22,

Informationsaustausch mit der Geldwäschemeldestelle und der FMA

Paragraph 23,

Anforderungen an die interne Organisation und Schulungen

Paragraph 24,

Strategien und Verfahren bei Gruppen

7. Abschnitt
Aufsicht

Paragraph 25,

Ziele und Grundsätze der Beaufsichtigung

Paragraph 26,

Ermächtigung zur Verarbeitung von Daten

Paragraph 27,

Mitwirkung der Bundesrechnungszentrum GmbH

Paragraph 28,

Kosten der Aufsicht

Paragraph 29,

Auskunfts- und Vorlagepflichten

Paragraph 30,

Prüfung vor Ort

Paragraph 31,

Aufsichtsmaßnahmen der FMA

Paragraph 32,

Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Paragraph 33,

Zwangsstrafen

8. Abschnitt
Strafbestimmungen und Veröffentlichungen

Paragraph 34,

Pflichtverletzungen

Paragraph 35,

Strafbarkeit von juristischen Personen

Paragraph 36,

Verlängerung der Verjährungsfrist

Paragraph 37,

Veröffentlichungen

Paragraph 38,

Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen

Paragraph 39,

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

Paragraph 40,

Schutz von Hinweisgebern

Paragraph 41,

Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden

9. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 42,

Inkrafttreten

Paragraph 43,

Inkrafttreten von Änderungen

Paragraph 44,

Verweisungen

Paragraph 45,

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 46,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 47,

Vollzugsklausel

Anlagen

Anlage I

 

Anlage II

 

Anlage III

 

1. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz ist auf Kredit- und Finanzinstitute (Verpflichtete) anzuwenden. Davon ausgenommen sind die in anderen Mitgliedstaaten gelegenen Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz im Inland.

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck:

  1. Ziffer eins
    Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG und ein CRR-Kreditinstitut gemäß Paragraph 9, BWG, das Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringt.
  2. Ziffer 2
    Finanzinstitut:
    1. Litera a
      ein Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 BWG;
    2. Litera b
      ein Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VAG 2016 und ein kleines Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, VAG 2016 jeweils im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A zum VAG 2016);
    3. Litera c
      eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2007 und ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2007;
    4. Litera d
      einen AIFM gemäß Paragraph eins, Absatz 5 und Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG und einen Nicht-EU-AIFM gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG;
    5. Litera e
      ein E-Geldinstitut gemäß Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010;
    6. Litera f
      ein Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 7, ZaDiG;
    7. Litera g
      die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;
    8. Litera h
      Finanzinstitute gemäß Artikel 3, Ziffer 2, Litera a bis d der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat mit dem über im Inland gelegene Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ausgeübten Geschäftsbetrieb sowie im Inland gelegene Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von solchen Finanzinstituten, die in Drittländern zugelassen sind.
  3. Ziffer 3
    wirtschaftlicher Eigentümer: die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:
    1. Litera a
      bei Gesellschaften:
      1. Sub-Litera, a, a
        die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson, einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt;
        ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;
      2. Sub-Litera, b, b
        die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;
    2. Litera b
      bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen:
      1. Sub-Litera, a, a
        sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts oder einer Rechtsperson sind;
      2. Sub-Litera, b, b
        sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind, noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;
      3. Sub-Litera, c, c
        die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben;
  4. Ziffer 4
    Dienstleister für Trusts oder Gesellschaften: jede Person, die gewerbsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt:
    1. Litera a
      Gründung von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen;
    2. Litera b
      Ausübung der Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion einer Gesellschaft, der Funktion eines Gesellschafters einer Personengesellschaft oder einer vergleichbaren Funktion bei einer anderen juristischen Person oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;
    3. Litera c
      Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für eine Gesellschaft, eine Personengesellschaft oder eine andere juristische Person oder Rechtsvereinbarung;
    4. Litera d
      Ausübung der Funktion eines Trustees eines Express Trusts oder einer ähnlichen Rechtsvereinbarung oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen;
    5. Litera e
      Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person, bei der es sich nicht um eine an einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem Unionsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen internationalen Standards unterliegt, oder Bestellung einer anderen Person für die zuvor genannten Funktionen.
  5. Ziffer 5
    Korrespondenzbank-Beziehung:
    1. Litera a
      die Erbringung von Bankdienstleistungen durch ein Kreditinstitut als Korrespondenzbank für ein anderes Kreditinstitut als Respondenzbank; hierzu zählen unter anderem die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Bezugskontos und die Erbringung damit verbundener Leistungen wie Verwaltung von Barmitteln, internationale Geldtransfers, Scheckverrechnung, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Durchlaufkonten und Devisengeschäfte;
    2. Litera b
      die Beziehungen zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten, sowohl mit- als auch untereinander, wenn ähnliche Leistungen durch ein Korrespondenzinstitut für ein Respondenzinstitut erbracht werden; dies umfasst unter anderem Beziehungen, die für Wertpapiergeschäfte oder Geldtransfers aufgenommen wurden.
  6. Ziffer 6
    politisch exponierte Person: eine natürliche Person, die wichtige öffentliche Ämter ausübt oder ausgeübt hat; hierzu zählen insbesondere:
    1. Litera a
      Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre; im Inland betrifft dies insbesondere den Bundespräsidenten, den Bundeskanzler und die Mitglieder der Bundesregierung und der Landesregierungen;
    2. Litera b
      Parlamentsabgeordnete oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane; im Inland betrifft dies insbesondere die Abgeordneten des Nationalrates und des Bundesrates;
    3. Litera c
      Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien; im Inland betrifft dies insbesondere Mitglieder der Führungsgremien von im Nationalrat vertretenen politischen Parteien;
    4. Litera d
      Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann; im Inland betrifft dies insbesondere Richter des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs;
    5. Litera e
      Mitglieder von Rechnungshöfen oder der Leitungsorgane von Zentralbanken; im Inland betrifft dies insbesondere den Präsidenten des Bundesrechnungshofes sowie die Direktoren der Landesrechnungshöfe und Mitglieder des Direktoriums der Oesterreichischen Nationalbank;
    6. Litera f
      Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte; im Inland sind hochrangige Offiziere der Streitkräfte insbesondere Militärpersonen ab dem Dienstgrad Generalleutnant;
    7. Litera g
      Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen; im Inland betrifft dies insbesondere Unternehmen bei denen der Bund oder ein Land mit mindestens 50% v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund oder ein Land alleine betreibt oder die der Bund oder ein Land durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht;
    8. Litera h
      Direktoren, stellvertretende Direktoren und Mitglieder des Leitungsorgans oder eine vergleichbare Funktion bei einer internationalen Organisation.
    Keine der unter Litera a bis h genannten öffentlichen Funktionen umfasst Funktionsträger mittleren oder niedrigeren Ranges.
  7. Ziffer 7
    Familienmitglieder: insbesondere
    1. Litera a
      den Ehegatten einer politisch exponierten Person, eine dem Ehegatten einer politisch exponierten Person gleichgestellte Person oder den Lebensgefährten im Sinne von Paragraph 72, Absatz 2, StGB,
    2. Litera b
      die Kinder (einschließlich Wahl- und Pflegekinder) einer politisch exponierten Person und deren Ehegatten, den Ehegatten gleichgestellte Personen oder Lebensgefährten im Sinne von Paragraph 72, Absatz 2, StGB,
    3. Litera c
      die Eltern einer politisch exponierten Person.
  8. Ziffer 8
    bekanntermaßen nahestehende Personen:
    1. Litera a
      natürliche Personen, die bekanntermaßen gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftliche Eigentümer von juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen sind oder sonstige enge Geschäftsbeziehungen zu einer politisch exponierten Person unterhalten;
    2. Litera b
      natürliche Personen, die alleiniger wirtschaftlicher Eigentümer einer juristischen Person oder einer Rechtsvereinbarung sind, welche bekanntermaßen de facto zugunsten einer politisch exponierten Person errichtet wurde.
  9. Ziffer 9
    Führungsebene: Führungskräfte oder Beschäftigte der Verpflichteten mit ausreichendem Wissen über die Risiken, die für das Institut in Bezug auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung bestehen, und ausreichender Seniorität, um Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Risikolage treffen zu können, wobei es sich nicht in jedem Fall um ein Mitglied des Leitungsorgans handeln muss.
  10. Ziffer 10
    Geschäftsbeziehung: jede geschäftliche, berufliche oder gewerbliche Beziehung, die mit den gewerblichen Tätigkeiten eines Verpflichteten in Verbindung steht und bei der bei Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.
  11. Ziffer 11
    Gruppe: eine Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, die untereinander durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 22, der Richtlinie 2013/34/EU verbunden sind.
  12. Ziffer 12
    E-Geld: E-Geld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010.
  13. Ziffer 13
    Bank-Mantelgesellschaft (shell bank): ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder ein Institut, das Tätigkeiten ausübt, die denen eines Kreditinstituts oder eines Finanzinstituts gleichwertig sind, das in einem Land eingetragen ist, in dem es nicht physisch präsent ist, so dass eine echte Leitung und Verwaltung stattfinden könnte, und das keiner regulierten Finanzgruppe angeschlossen ist.
  14. Ziffer 14
    Geldwäschemeldestelle: die Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G.
  15. Ziffer 15
    Kunde: jede Person, die mit dem Verpflichteten eine Geschäftsbeziehung begründet hat oder begründen will, sowie jede Person für die der Verpflichtete eine Transaktion durchführt oder durchführen soll, die nicht in den Rahmen einer Geschäftsbeziehung fällt (gelegentliche Transaktion).
  16. Ziffer 16
    Drittländer mit hohem Risiko: Drittländer, die in ihren nationalen Systemen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das Finanzsystem der Union darstellen und dies von der Europäischen Kommission mit einer delegierten Verordnung gemäß Artikel 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 festgestellt wurde.
  17. Ziffer 17
    Mitgliedstaat: einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Bundesgesetzblatt Nr. 909 aus 1993, in der Fassung des Anpassungsprotokolls Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993, (EWR).
  18. Ziffer 18
    Drittland: jeden Staat, der kein Mitgliedstaat gemäß Ziffer 17, ist.
  19. Ziffer 19
    Lebensversicherungsverträge: Lebensversicherungsverträge (Zweige 19 bis 22 gemäß Anlage A zum VAG 2016) und Lebensversicherungsverträge und andere Versicherungen mit Anlagezweck, sofern diese im Wege der Niederlassungsfreiheit im Inland vertrieben werden.
  20. Ziffer 20
    Europäische Aufsichtsbehörden: die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung gemäß Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde gemäß Verordnung (EU) Nr. 1095/2010.

2. Abschnitt
Risikoanalyse

Nationale Risikoanalyse

Paragraph 3,

  1. Absatz einsZur Ermittlung, zur Bewertung, zum Verständnis und zur Minderung der im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie aller Datenschutzprobleme in diesem Zusammenhang ist beim Bundesminister für Finanzen ein Koordinierungsgremium zur Entwicklung von Maßnahmen und Strategien zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten. Die Bundesminister für Justiz, für Inneres, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Europa, Integration und Äußeres sowie die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben zumindest ein Mitglied und einen Stellvertreter zu nominieren. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen zu nominieren. Der Vorsitzende hat das Koordinierungsgremium zumindest zweimal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Mitglieder des Koordinierungsgremiums können bei Vorliegen wichtiger Gründe eine Einberufung verlangen.
  2. Absatz 2Das Koordinierungsgremium hat eine nationale Risikoanalyse zu erstellen und laufend zu aktualisieren. Die Grundlage der nationalen Risikoanalyse stellen die Beiträge der in Absatz eins, genannten Mitglieder dar, die diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zu erstellen haben. Bei der Erstellung der nationalen Risikoanalyse sind die Ergebnisse des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/849 zu berücksichtigen. Der Vorsitzende des Koordinierungsgremiums hat die Erstellung zu koordinieren.
  3. Absatz 3Die nationale Risikoanalyse dient folgenden Zwecken:
    1. Ziffer eins
      der Verbesserung des Systems zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, insbesondere zur Ermittlung aller etwaigen Bereiche, in denen die Verpflichteten verstärkte Maßnahmen anwenden müssen und zur Empfehlung der zu treffenden Maßnahmen;
    2. Ziffer 2
      der Identifikation von Sektoren oder Bereichen mit geringem oder erhöhtem Risiko für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung;
    3. Ziffer 3
      der Identifikation von Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf die Entwicklung von neuen Produkten und neuen Geschäftspraktiken inklusive neuen Vertriebsmechanismen und der Nutzung von neuen oder sich entwickelnden Technologien sowohl für neue als auch bereits existierenden Produkte;
    4. Ziffer 4
      der Zuteilung von Ressourcen und zur Prioritätensetzung bei den Ressourcen für die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung;
    5. Ziffer 5
      der Sicherstellung, dass für jeden Sektor oder Bereich den Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung entsprechende angemessene Regelungen festgelegt werden und
    6. Ziffer 6
      der umgehenden Versorgung der Verpflichteten mit angemessenen Informationen, damit diese ihre eigene Bewertung des Risikos der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung leichter vornehmen können.
    Die Bundesminister für Finanzen, für Justiz, für Inneres, für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, für Europa, Integration und Äußeres sowie die FMA und die Oesterreichische Nationalbank haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit entsprechende Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Zwecke zu setzen.
  4. Absatz 4Die Oesterreichische Nationalbank und die FMA haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit dem Bundesminister für Finanzen auf Anfrage unverzüglich alle für die Erstellung der nationalen Risikoanalyse erforderlichen, den Finanzmarkt betreffenden Daten, Informationen, Analysen und Bewertungen zu übermitteln. Die Oesterreichische Nationalbank hat der FMA jene Daten zu übermitteln, die sie gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des SanktG ermittelt und verarbeitet hat, soweit diese für die Wahrnehmung der Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind.
  5. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse der Europäischen Kommission zu übermitteln und auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
  6. Absatz 6Das Koordinierungsgremium hat weiters Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung auf nationaler Ebene zu entwickeln, regelmäßig auf ihre Aktualität zu überprüfen und Umsetzungsempfehlungen auszusprechen.

Risikoanalyse auf Unternehmensebene

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Verpflichteten haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, auf Basis von Daten und Informationen unter Berücksichtigung von sämtlichen relevanten Risikofaktoren, insbesondere jene in Bezug auf Kunden, Länder oder geografische Gebiete, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und Vertriebskanäle sowie sonstigen neuen oder sich entwickelnden Technologien sowohl für neue als auch bereits existierenden Produkte, zu ermitteln und zu bewerten. Dabei haben sie die Ergebnisse der nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3,) und des Berichts der Europäischen Kommission über die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Binnenmarkt (Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/849) zu berücksichtigen. Die Ermittlung und Bewertung in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien hat jedenfalls vor der Einführung dieser zu erfolgen. Die Ermittlungs- und Bewertungsschritte haben in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe der Verpflichteten zu stehen.
  2. Absatz 2Die Verpflichteten haben die gemäß Absatz eins, durchgeführten Ermittlungs- und Bewertungsschritte und deren Ergebnis nachvollziehbar aufzuzeichnen, die Aufzeichnung auf aktuellem Stand zu halten und der FMA auf Anfrage in einem allgemein gebräuchlichen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen. Die FMA kann mit Verordnung festlegen, dass die Aufzeichnung einer Risikoanalyse gemäß Absatz eins, für bestimmte Arten von Verpflichteten eines Sektors nicht erforderlich ist, wenn die in dem Sektor bestehenden konkreten Risiken klar erkennbar sind und von den Verpflichteten dieses Sektors verstanden werden.

3. Abschnitt
Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

Anwendung der Sorgfaltspflichten

Paragraph 5,

Die Verpflichteten haben in folgenden Fällen Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    bei Begründung einer Geschäftsbeziehung;
    Spareinlagengeschäfte nach Paragraph 31, Absatz eins, BWG und Geschäfte nach Paragraph 12, Depotgesetz gelten stets als Geschäftsbeziehung;
  2. Ziffer 2
    bei Durchführung von allen nicht in den Rahmen einer Geschäftsbeziehung fallenden Transaktionen (gelegentliche Transaktionen),
    1. Litera a
      deren Betrag sich auf mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, und zwar unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird, oder
    2. Litera b
      bei denen es sich um Geldtransfers im Sinne des Artikel 3, Ziffer 9, der Verordnung (EU) 2015/847 von mehr als 1 000 Euro handelt;
    ist der Betrag in den Fällen der Litera a, vor Beginn der Transaktion nicht bekannt, so sind die Sorgfaltspflichten dann anzuwenden, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;
  3. Ziffer 3
    bei jeder Einzahlung auf Spareinlagen und bei jeder Auszahlung von Spareinlagen, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt;
  4. Ziffer 4
    wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen;
  5. Ziffer 5
    bei Zweifeln an der Echtheit oder der Angemessenheit zuvor erhaltener Kundenidentifikationsdaten.

Umfang der Sorgfaltspflichten

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umfassen:
    1. Ziffer eins
      Feststellung der Identität des Kunden und Überprüfung der Identität auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen;
    2. Ziffer 2
      Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Verpflichteten davon überzeugt sind zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen, Trusts, Gesellschaften, Stiftungen und ähnlichen Rechtsvereinbarungen schließt dies ein, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden, um die Eigentums- und Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen;
    3. Ziffer 3
      Bewertung und Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung;
    4. Ziffer 4
      Einholung und Überprüfung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel; solche Informationen können unter anderem die Berufs- bzw. Geschäftstätigkeit, das Einkommen bzw. das Geschäftsergebnis oder die allgemeinen Vermögensverhältnisse des Kunden und seiner wirtschaftlichen Eigentümer umfassen;
    5. Ziffer 5
      Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers und des Treuhänders gemäß Absatz 3 ;,
    6. Ziffer 6
      kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung ausgeführten Transaktionen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Verpflichteten über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Mittel, übereinstimmen;
    7. Ziffer 7
      regelmäßige Überprüfung des Vorhandenseins sämtlicher aufgrund dieses Bundesgesetzes erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente sowie Aktualisierung dieser Informationen, Daten und Dokumente.
    Die Identität jeder Person, die angibt im Namen des Kunden handeln zu wollen (vertretungsbefugte natürliche Person) ist gemäß Ziffer eins, festzustellen und zu überprüfen. Die Vertretungsbefugnis ist auf geeignete Art und Weise zu überprüfen. Der Kunde hat Änderungen der Vertretungsbefugnis während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben.
  2. Absatz 2Die Überprüfung der Identität gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat bei
    1. Ziffer eins
      einer natürlichen Person durch die persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu erfolgen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss die Unterschrift und das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Von den Kriterien des amtlichen Lichtbildausweises können einzelne Kriterien entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschritts andere gleichwertige Kriterien eingeführt werden, wie beispielsweise biometrische Daten, die den entfallenen Kriterien in ihrer Legitimationswirkung zumindest gleichwertig sind. Das Kriterium der Ausstellung durch eine staatliche Behörde muss jedoch immer gegeben sein;
    2. Ziffer 2
      einer juristischen Person anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Jedenfalls zu überprüfen sind der aufrechte Bestand, der Name, die Rechtsform, die Vertretungsbefugnis und der Sitz der juristischen Person.
  3. Absatz 3Die Verpflichteten haben den Kunden aufzufordern, Folgendes bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      ob er die Geschäftsbeziehung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins,) oder die gelegentliche Transaktion (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,) auf eigene oder fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag betreiben will und
    2. Ziffer 2
      die Identität seines oder seiner wirtschaftlichen Eigentümer.
    Der Kunde hat der Aufforderung zu entsprechen und diesbezügliche Änderungen während aufrechter Geschäftsbeziehung von sich aus unverzüglich bekannt zu geben. Gibt der Kunde bekannt, dass er auf fremde Rechnung bzw. im fremden Auftrag handeln will (Ziffer eins,), so hat er dem Verpflichten auch die Identität des Treugebers nachzuweisen und die Verpflichteten haben die Identität des Treugebers festzustellen und zu überprüfen. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Absatz 2, Ziffer eins und zwar ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders festzustellen. Eine Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ebenfalls ausgeschlossen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Absatz 2, Ziffer eins,) des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden (Absatz 2, Ziffer 2,). Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Verpflichteten abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Dritte im Sinne Paragraph 13,
  4. Absatz 4Die persönliche Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises im Sinne Absatz 2, kann bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte durch Sicherungsmaßnahmen ersetzt werden. Den Verpflichteten müssen jedenfalls Name, Geburtsdatum und Adresse des Kunden, bei juristischen Personen die Firma und der Sitz bekannt sein. Als Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
    1. Ziffer eins
      die Vorlage des amtlichen Lichtbildausweises im Rahmen eines videogestützten elektronischen Verfahrens (Online-Identifikation),
    2. Ziffer 2
      ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren, das gesichert dieselbe Information wie mit der Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zur Verfügung stellt (elektronischer Ausweis),
    3. Ziffer 3
      die Abgabe der rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden in Form einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäß Artikel 3, Ziffer 12, der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 oder die Zustellung der rechtsgeschäftlichen Erklärung des Verpflichteten mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse, die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben worden ist, wenn zusätzlich
      1. Litera a
        bei juristischen Personen der Sitz zugleich der Sitz der zentralen Verwaltung ist, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat,
      2. Litera b
        eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Verpflichteten vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegt, sofern nicht das Rechtsgeschäft elektronisch an Hand einer qualifizierten elektronischen Signatur abgeschlossen wird und
      3. Litera c
        bei Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Drittland, eine schriftliche Bestätigung eines anderen Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, vorliegt, dass die Identität des Kunde im Sinne dieses Bundesgesetzes festgestellt und überprüft wurde und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland die Anforderungen gemäß Paragraph 13, Absatz 4, erfüllen. An Stelle einer Identifizierung und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig,
      oder
    4. Ziffer 4
      die erste Zahlung im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des Paragraph 13, eröffnet wurde und ihnen Kopien von Dokumenten des Kunden vorliegen, aufgrund derer die Angaben des Kunden bzw. seiner vertretungsbefugten natürlichen Person glaubhaft nachvollzogen werden können. Anstelle dieser Kopien ist es ausreichend, wenn eine schriftliche Bestätigung des Kreditinstitutes vorliegt, über das die erste Zahlung abgewickelt werden soll, dass die Identität des Kunden im Sinne dieses Bundesgesetzes oder der Richtlinie (EU) 2015/849 festgestellt und überprüft wurde.
    Die FMA hat mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung festzulegen, welche Maßnahmen bei der Online-Identifikation zum Ausgleich des erhöhten Risikos erforderlich sind und dabei insbesondere Anforderungen an die Datensicherheit, Fälschungssicherheit und an jene Personen, die die Online-Identifikation durchführen festzulegen.
  5. Absatz 5Die Verpflichteten können den Umfang der in Absatz eins bis 3 genannten Sorgfaltspflichten auf risikoorientierter Grundlage bestimmen. Bei der Bewertung der Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind zumindest die in Anlage römisch eins aufgeführten Variablen zu berücksichtigen. Als Ergebnis dieser Bewertung ist jeder Kunde in eine Risikoklasse einzustufen. Die Verpflichteten müssen der FMA gegenüber nachweisen können, dass die von ihnen getroffenen Maßnahmen angesichts der ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung angemessen sind.

Zeitpunkt der Anwendung der Sorgfaltspflichten

Paragraph 7,

  1. Absatz einsDie Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers, des Treugebers und des Treuhänders (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 5) und die Einholung und Überprüfung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung und über die Herkunft der eingesetzten Mittel (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) hat vor Begründung einer Geschäftsbeziehung und vor Ausführung einer gelegentlichen Transaktion zu erfolgen. Die Feststellung und Überprüfung der Identität einer vertretungsbefugten natürlichen Person (Paragraph 6, Absatz eins, Schlussteil) hat zu erfolgen, wenn sich diese auf ihre Vertretungsbefugnis beruft.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, können die Verpflichteten die Überprüfung der Identität des Kunden, des wirtschaftlichen Eigentümers und des Treugebers erst während der Begründung einer Geschäftsbeziehung abschließen, wenn dies notwendig ist, um den normalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen und ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht. In diesem Fall werden die betreffenden Verfahren so bald wie möglich nach dem ersten Kontakt abgeschlossen.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, ist die Eröffnung eines Bankkontos – einschließlich Konten, über die Wertpapiertransaktionen vorgenommen werden können – bei einem Verpflichteten zulässig, sofern ausreichend sichergestellt ist, dass Transaktionen von dem Kunden oder für den Kunden erst vorgenommen werden, wenn die Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 vollständig erfüllt sind.
  4. Absatz 4Bei Lebensversicherungsverträgen haben Versicherungsunternehmen neben den Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und wirtschaftlichen Eigentümern auch hinsichtlich der Begünstigten von Lebensversicherungsverträgen die folgenden Sorgfaltspflichten zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      bei Begünstigten, deren Identität als namentlich genannte Person oder Rechtsvereinbarung festgestellt wurde, hält das Versicherungsunternehmen die Namen der betreffenden Personen fest;
    2. Ziffer 2
      bei Begünstigten, die nach Merkmalen, Gattung oder auf andere Weise bestimmt werden, haben Versicherungsunternehmen ausreichende Informationen über diese Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung in der Lage sein werden, deren Identität festzustellen.
    Die Versicherungsunternehmen haben in den in Ziffer eins und 2 genannten Fällen die Identität der Begünstigten vor der Auszahlung zu überprüfen. Wird der Lebensversicherungsvertrag ganz oder teilweise von einen Dritten übernommen oder wird ein Anspruch aus diesem Vertrag ganz oder teilweise an einen Dritten abgetreten, so haben die über diese Übernahme oder Abtretung unterrichteten Versicherungsunternehmen die Identität des neuen Kunden bzw. des wirtschaftlichen Eigentümers zu dem Zeitpunkt festzustellen und zu überprüfen, zu dem die Ansprüche aus dem Vertrag an die natürliche oder juristische Person oder die Rechtsvereinbarung abgetreten werden oder von dieser übernommen werden.
  5. Absatz 5Wenn die Begünstigten von Trusts oder von ähnlichen Rechtsvereinbarungen nach besonderen Merkmalen oder nach der Gattung bestimmt werden, haben die Verpflichteten ausreichende Informationen über die Begünstigten einzuholen, um sicherzugehen, dass sie zum Zeitpunkt der Auszahlung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Begünstigter seine erworbenen Rechte wahrnimmt, in der Lage sein werden, die Identität des Begünstigten festzustellen. Die Identität der Begünstigten ist jedenfalls vor der Auszahlung zu überprüfen.
  6. Absatz 6Die Verpflichteten haben die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikobasierter Grundlage anzuwenden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern.
  7. Absatz 7Wenn die Verpflichteten ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden, mit Ausnahme von Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6 und 7 nicht nachkommen oder nachkommen können, dürfen sie keine Transaktion über ein Bankkonto vornehmen, keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktionen ausführen. Zudem müssen sie eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung beenden. Versicherungsunternehmen dürfen bei Lebensversicherungsverträgen keine Geschäftsbeziehung begründen und keine Transaktion durchführen, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden oder einem Begünstigten nicht nachkommen oder nachkommen können. Betriebliche Mitarbeitervorsorgekassen dürfen keine Transaktion durchführen, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden nicht nachkommen oder nachkommen können. In Fällen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, kann eine Transaktion bis zum Abschluss der erforderlichen Prüfschritte aufgehalten werden. In allen Fällen haben die Verpflichteten in Erwägung zu ziehen, in Bezug auf den Kunden eine Verdachtsmeldung gemäß Paragraph 16, an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten.
  8. Absatz 8Die Entgegennahme und der Erwerb von Wertpapieren für
    1. Ziffer eins
      Wertpapierkonten (Paragraph 11, Depotgesetz) und
    2. Ziffer 2
      Geschäftsbeziehungen gemäß Paragraph 12, Depotgesetz,
    die vor dem 1. August 1996 eröffnet oder eingegangen worden sind, sind nur dann zulässig, wenn zuvor die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, angewandt worden sind. Die Veräußerung von Wertpapieren und die Auszahlung von Guthaben und Erträgen von Wertpapierkonten (Paragraph 11, Depotgesetz) und aus Geschäftsbeziehungen gemäß Paragraph 12, Depotgesetz darf nur dann erfolgen, wenn zuvor die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, angewandt worden sind.
  9. Absatz 9Auf bestehende Sparkonten gemäß Paragraph 31, BWG dürfen, sofern die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, noch nicht angewandt worden sind, weder Einzahlungen geleistet noch entgegengenommen werden oder Beträge aus Überweisungen auf solche Sparkonten gutgeschrieben werden.
  10. Absatz 10Sparkonten, bei denen die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, noch nicht angewandt worden sind, sind als besonders gekennzeichnete Konten zu führen. Ein- und Auszahlungen auf und von diesen Konten dürfen erst durchgeführt und Überweisungen erst gutgeschrieben werden, wenn die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Paragraph 6, angewandt worden sind.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten

Paragraph 8,

  1. Absatz einsWenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (Paragraph 4,) feststellt, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, so kann er vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage römisch II dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Bevor die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden anwenden, haben sie sich zu vergewissern, dass die konkrete Geschäftsbeziehung oder Transaktion tatsächlich mit einem geringen Risiko verbunden ist. Insbesondere dürfen sie nicht von einem geringen Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung ausgehen, wenn die ihnen vorliegenden Informationen darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung möglicherweise nicht gering ist.
  3. Absatz 3Auch in jenen Bereichen, in denen die Verpflichteten vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden, haben sie die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Die Verpflichteten haben ausreichende Informationen aufzubewahren, um nachweisen zu können, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der vereinfachten Sorgfaltspflichten vorliegen.
  5. Absatz 5Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Bereichen ein geringes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3,) festgestellt wurde oder die FMA selbst das Vorliegen eines geringen Risikos unter Berücksichtigung von Absatz eins, zweiter Satz festgestellt hat. In einer Verordnung gemäß diesem Absatz hat die FMA soweit erforderlich den konkreten Umfang der vereinfachten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festzulegen.
  6. Absatz 6Die Verordnung (EU) 2015/847 findet keine Anwendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Konto eines Begünstigten, auf das Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen der Richtlinie (EU) 2015/849 unterliegt,
    2. Ziffer 2
      der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer kundenbezogenen Referenznummer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der natürlichen oder juristischen Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat, und
    3. Ziffer 3
      der überwiesene Betrag 1 000 Euro oder weniger beträgt.

Verstärkte Sorgfaltspflichten

Paragraph 9,

  1. Absatz einsIn den in Paragraph 10 bis Paragraph 12, genannten Fällen, bei natürlichen oder juristischen Personen, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind und wenn ein Verpflichteter aufgrund seiner Risikoanalyse (Paragraph 4,) oder auf andere Weise feststellt, dass ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, hat er verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden, um diese Risiken angemessen zu beherrschen und zu mindern. Hierbei sind die Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle zu bewerten und zumindest die in Anlage römisch III dargelegten Faktoren für ein potenziell erhöhtes Risiko zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Wenn Verpflichtete über Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen mit Sitz in Drittländern mit hohem Risiko verfügen, müssen sie in diesen nicht automatisch verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden, wenn sich diese Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren (Paragraph 24,) halten. Diesfalls haben die Verpflichteten auf risikoorientierter Grundlage zu beurteilen, ob die Anwendung verstärkter Sorgfaltspflichten erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Verpflichteten haben Hintergrund und Zweck aller komplexen und ungewöhnlich großen Transaktionen und aller ungewöhnlichen Muster von Transaktionen ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck zu untersuchen, soweit dies im angemessenen Rahmen möglich ist. Um zu bestimmen, ob diese Transaktionen oder Tätigkeiten verdächtig sind, haben die Verpflichteten insbesondere den Umfang und die Art der Überwachung der Geschäftsbeziehung zu verstärken.
  4. Absatz 4Die FMA kann mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Bereichen, neben den in diesem Bundesgesetz genannten, ein erhöhtes Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung besteht, wenn dies in der nationalen Risikoanalyse (Paragraph 3,) festgestellt wurde oder die FMA selbst das Vorliegen eines erhöhten Risikos unter Berücksichtigung von Absatz eins, zweiter Satz festgestellt hat. In einer Verordnung gemäß diesem Absatz hat die FMA soweit erforderlich den konkreten Umfang der verstärkten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festzulegen.

Korrespondenzbankbeziehungen

Paragraph 10,

Bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbankbeziehungen zu Respondenzinstituten mit Sitz in Drittländern haben Verpflichtete zusätzlich zu den in Paragraph 6, festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

  1. Ziffer eins
    ausreichende Informationen über ein Respondenzinstitut zu sammeln, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zu verstehen und sich auf der Grundlage öffentlich verfügbarer Informationen von seinem Ruf und der Qualität der Beaufsichtigung überzeugen zu können,
  2. Ziffer 2
    sich von der Angemessenheit der Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu überzeugen, die das Respondenzinstitut vornimmt,
  3. Ziffer 3
    die Zustimmung der Führungsebene einzuholen, bevor sie neue Korrespondenzbankbeziehungen eingehen,
  4. Ziffer 4
    die jeweiligen Verantwortlichkeiten eines jeden Instituts zu dokumentieren und
  5. Ziffer 5
    sich im Falle von Durchlaufkonten („payable-through accounts“) zu vergewissern, dass das Respondenzinstitut die Identität der Kunden, die direkten Zugang zu den Konten des Respondenzinstituts haben, überprüft hat und diese Kunden ferner einer kontinuierlichen Überwachung unterzogen sind; sowie dass das Respondenzinstitut in der Lage ist, dem Verpflichteten auf dessen Ersuchen entsprechende Daten in Bezug auf diese Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden vorzulegen.

Transaktionen und Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen

Paragraph 11,

  1. Absatz einsDie Verpflichteten haben zusätzlich zu den in Paragraph 6, festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
    1. Ziffer eins
      über angemessene Risikomanagementsysteme, einschließlich risikobasierter Verfahren, zu verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden, dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden oder dem Treugeber des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt und diese Verfahren vor Begründung der Geschäftsbeziehung sowie in angemessenen regelmäßigen Abständen während aufrechter Geschäftsbeziehung anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen
      1. Litera a
        die Zustimmung ihrer Führungsebene einzuholen, bevor sie Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnehmen oder fortführen,
      2. Litera b
        angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen und
      3. Litera c
        die Geschäftsbeziehung einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen.
  2. Absatz 2Versicherungsunternehmen haben angemessene Maßnahmen zu treffen, um zu bestimmen, ob es sich bei dem Begünstigten aus einem Lebensversicherungsvertrag und/oder, sofern erforderlich, bei dem wirtschaftlichen Eigentümer des Begünstigten um eine politisch exponierte Personen handelt. Diese Maßnahmen sind spätestens vor der Auszahlung oder zum Zeitpunkt der vollständigen oder teilweisen Abtretung des Lebensversicherungsvertrages zu treffen. Falls erhöhte Risiken ermittelt wurden, haben die Verpflichteten zusätzlich zu den in Paragraph 6, festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
    1. Ziffer eins
      ihre Führungsebene vor der Auszahlung zu unterrichten und
    2. Ziffer 2
      die gesamte Geschäftsbeziehung zu dem Versicherungsnehmer einer verstärkten Überprüfung zu unterziehen.
  3. Absatz 3Wenn eine politisch exponierte Person nicht mehr mit einem wichtigen öffentlichen Amt in einem Mitgliedstaat oder Drittland oder mit einem wichtigen öffentlichen Amt bei einer internationalen Organisation betraut ist, so haben die Verpflichteten für mindestens zwölf Monate das von dieser Person weiterhin ausgehende Risiko zu berücksichtigen und so lange angemessene und risikoorientierte Maßnahmen zu treffen, bis davon auszugehen ist, dass diese Person kein Risiko mehr darstellt, das spezifisch für politisch exponierte Personen ist.
  4. Absatz 4Die in diesem Paragraphen genannten Maßnahmen gelten auch für Familienmitglieder oder Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen.

Unzulässige Geschäftsbeziehungen und Maßnahmen bei Nicht-Kooperationsstaaten

Paragraph 12,

  1. Absatz einsDie Verpflichteten haben die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft zu unterlassen und haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie keine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kredit- oder Finanzinstitut eingehen oder fortführen, das bekanntermaßen zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.
  2. Absatz 2Den Verpflichteten sind jedenfalls das Führen anonymer Konten und die Entgegennahme anonymer Spareinlagen untersagt; Paragraph 7, Absatz 8 bis 10 ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Bundesregierung hat im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates durch Verordnung jene Staaten als Nicht-Kooperationsstaaten zu bezeichnen, die auf ihrem Territorium oder in ihrem sonstigen Hoheitsbereich nicht die nach internationalen Standards erforderlichen Maßnahmen gegen Geldwäscherei ergreifen. Eine Verletzung internationaler Standards ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Rat der Europäischen Union oder die Financial Action Task Force on Money Laundering entsprechende Beschlüsse gefasst haben.
  4. Absatz 4Im Zusammenhang mit Nicht-Kooperationsstaaten gelten folgende Bestimmungen:
    1. Ziffer eins
      Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat gelten, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird, jedenfalls als Personen, welche den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung eines Verpflichteten zu stellenden Ansprüchen nicht genügen.
    2. Ziffer 2
      Eine Konzession darf an einen Verpflichteten nicht erteilt werden, wenn eine oder mehrere Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Antragsteller halten, ihren Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben, es sei denn, der Antragsteller beweist, dass der Verpflichtete nicht zu Zwecken der Geldwäsche benutzt wird und keine Geschäfte entgegen völkerrechtlich verbindlichen Entscheidungen der Vereinten Nationen tätigt.
    3. Ziffer 3
      Die FMA hat den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat an einem Verpflichteten zu untersagen.
    4. Ziffer 4
      Die Feststellung der Identität eines Kunden mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat darf ausschließlich dadurch erfolgen, dass der Kunde persönlich beim Verpflichteten erscheint und sich durch einen amtlichen Lichtbildausweis im Original ausweist, wobei diese Erfordernisse bei Geschäften auf fremde Rechnung sowohl für den Treuhänder als auch für den Treugeber gelten; die Verpflichteten haben von den Lichtbildausweisen Kopien herzustellen und gemäß Paragraph 21, aufzubewahren.
    5. Ziffer 5
      Alle Transaktionen,
      1. Litera a
        deren Auftraggeber oder Empfänger eine Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat ist, oder
      2. Litera b
        die auf ein Konto oder von einem Konto bei einem ausländischen Kredit- oder Finanzinstitut mit Sitz in einem Nicht-Kooperationsstaat getätigt werden,
      sind, sofern der Betrag sich auf mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beläuft, von Kredit- und Finanzinstituten unverzüglich der Geldwäschemeldestelle zu melden; Paragraph 16, ist anzuwenden. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Transaktion in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen denen eine Verbindung offenkundig gegeben ist, getätigt wird; ist der Betrag zu Beginn der Transaktion nicht bekannt, so ist die Meldung zu erstatten, sobald der Betrag bekannt ist und festgestellt wird, dass er mindestens 100 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.

4. Abschnitt
Ausführung durch Dritte

Zulässigkeit der Ausführung durch Dritte

Paragraph 13,

  1. Absatz einsDie Verpflichteten können zur Erfüllung der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auf Dritte zurückgreifen, soweit ihnen nicht Hinweise vorliegen, die eine gleichwertige Erfüllung der genannten Pflichten bezweifeln lassen. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung dieser Anforderungen verbleibt jedoch bei dem Verpflichteten, der auf den Dritten zurückgreift.
  2. Absatz 2Die Verpflichteten haben bei dem Dritten, auf den sie zurückgreifen, die notwendigen Informationen zu den in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 und 7 genannten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unverzüglich einzuholen. Sie haben weiters angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass der Dritte ihnen unverzüglich auf ihr Ersuchen Kopien der bei der Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten verwendeten Unterlagen sowie anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität des Kunden oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterleiten kann.
  3. Absatz 3Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz im Inland, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 22, BWG) verfügen, die in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Personen und Versicherungsvermittler gemäß Paragraph 365 m, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994 mit Sitz im Inland.
  4. Absatz 4Als Dritte im Sinne dieses Paragraphen gelten auch Kredit- und Finanzinstitute gemäß Artikel 3, Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen, und die in Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Personen jeweils mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat und diesen entsprechende Verpflichtete mit Sitz in einem Drittland
    1. Ziffer eins
      deren Sorgfalts- und Aufbewahrungspflichten den in der Richtlinie (EU) 2015/849 festgelegten entsprechen und
    2. Ziffer 2
      sie einer Aufsicht in Bezug auf die Einhaltung dieser Anforderungen unterliegen, die dem 2. Abschnitt des Kapitel römisch VI der Richtlinie (EU) 2015/849 entspricht.
    Auf Dritte, die in Drittländern mit hohem Risiko niedergelassen sind, dürfen Verpflichtete nicht zurückgreifen. Dies gilt nicht für Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen von Dritten mit Sitz im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat und deren Tochterunternehmen, wenn sich diese Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren halten.

Ausführung durch Dritte bei Gruppen

Paragraph 14,

Die Anforderungen gemäß Paragraph 13, können durch die Umsetzung eines Gruppenprogramms (gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 24,) erfüllt werden, bei dem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Ziffer eins
    der Verpflichtete zieht Informationen eines Dritten heran, der derselben Gruppe angehört;
  2. Ziffer 2
    die in dieser Gruppe angewandten Sorgfaltspflichten, Aufbewahrungsvorschriften und Programme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen mit diesem Bundesgesetz bzw. der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gleichwertigen Vorschriften in Einklang;
  3. Ziffer 3
    die effektive Umsetzung der unter Ziffer 2, genannten Anforderungen wird auf Gruppenebene von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder des Drittlandes beaufsichtigt.

Auslagerungen und Vertretungsverhältnisse

Paragraph 15,

Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Auslagerungsdienstleister oder Vertreter als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.

5. Abschnitt
Meldepflichten

Meldungen an die Geldwäschemeldestelle

Paragraph 16,

  1. Absatz einsDie Verpflichteten haben unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass
    1. Ziffer eins
      eine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,
    2. Ziffer 2
      ein Vermögensbestandteil aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren),
    3. Ziffer 3
      der Kunde der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen gemäß Paragraph 6, Absatz 3, zuwidergehandelt hat oder
    4. Ziffer 4
      die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB, einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB steht.
    Die Verdachtsmeldung ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten, sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Verpflichteten und gegebenenfalls deren Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Absatz eins,, auf Verlangen unmittelbar oder mittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen.
  3. Absatz 3Kreditinstitute haben die Geldwäschemeldestelle unverzüglich von allen Anträgen auf Auszahlungen von Spareinlagen in Kenntnis zu setzen, wenn
    1. Ziffer eins
      für die Spareinlage noch keine Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, erfolgt ist und
    2. Ziffer 2
      die Auszahlung von einer Spareinlage erfolgen soll, deren Guthabensstand mindestens 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt.
    Auszahlungen von solchen Spareinlagen dürfen erst nach Ablauf von sieben Kalendertagen ab dem Auszahlungsantrag erfolgen, es sei denn, dass die Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 17, Absatz 4, eine längere Frist anordnet.
  4. Absatz 4Die Geldwäschemeldestelle hat den Verpflichteten Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat sie dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.
  5. Absatz 5Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, in einer Datenanwendung zu verarbeiten, soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, entsprechen. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G zulässig.

Nichtabwicklung von Transaktionen

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Verpflichteten haben nach Abgabe einer Verdachtsmeldung (Paragraph 16, Absatz eins,) jede weitere Abwicklung von diesbezüglichen Transaktionen zu unterlassen und allen weiteren besonderen Anweisungen der Geldwäschemeldestelle Folge zu leisten. Diese hat hierbei zu berücksichtigen, ob die Gefahr besteht, dass die Verzögerung oder Unterlassung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts oder die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion erschweren oder verhindern könnte.
  2. Absatz 2Falls eine Unterlassung der Abwicklung der in Absatz eins, genannten Transaktionen nicht möglich ist oder die Unterlassung oder Verzögerung die Verfolgung der Nutznießer einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, haben die Verpflichteten die Verdachtsmeldung (Paragraph 16, Absatz eins,) an die Geldwäschemeldestelle umgehend im Anschluss daran abzugeben. Im Zweifel dürfen Aufträge über Geldeingänge durchgeführt werden und sind Aufträge über Geldausgänge zu unterlassen.
  3. Absatz 3Die Verpflichteten sind berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
  4. Absatz 4Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird und dass Aufträge des Kunden über Geldausgänge nur mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle durchgeführt werden dürfen. Die Geldwäschemeldestelle hat die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Der Kunde ist ebenfalls zu verständigen, wobei die Verständigung des Kunden längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn diese ansonsten die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte. Die Verpflichteten sind über den Aufschub der Verständigung des Kunden zu informieren. Die Verständigung des Kunden hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben.
  5. Absatz 5Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung nach Absatz 4, aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,
    1. Ziffer eins
      wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder
    2. Ziffer 2
      sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO rechtskräftig entschieden hat.

Verdachtsmeldung der Behörden an die Geldwäschemeldestelle

Paragraph 18,

Ergibt sich der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so haben sie die Geldwäschemeldestelle hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Dies gilt sinngemäß auch für die Abgabenbehörden des Bundes bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

Ausschluss von Schadenersatzansprüchen und Schutz vor Bedrohungen

Paragraph 19,

  1. Absatz einsSchadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass Verpflichtete bzw. deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt haben, nicht erhoben werden.
  2. Absatz 2Die Verpflichteten haben sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.

Verbot der Informationsweitergabe

Paragraph 20,

  1. Absatz einsDie Verpflichteten haben alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Paragraph 16 und Paragraph 17, dienen, gegenüber Kunden und Dritten geheim zu halten. Zudem haben die Verpflichteten, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt gemäß Paragraph 16, Absatz eins, vorliegt und sie vernünftigerweise davon ausgehen können, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auszusetzen und haben stattdessen die Geldwäschemeldestelle umgehend mittels Verdachtsmeldung zu informieren.
  2. Absatz 2Sobald der Kunde von der Geldwäschemeldestelle von der Anordnung nach Paragraph 17, Absatz 4, verständigt wurde, sind die Verpflichteten jedoch ermächtigt, den Kunden – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Geldwäschemeldestelle zu verweisen; mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle sind sie außerdem ermächtigt, den Kunden selbst von der Anordnung zu informieren.
  3. Absatz 3Das Verbot gemäß diesem Paragraph
    1. Ziffer eins
      steht einer Weitergabe von Informationen an die FMA, die Oesterreichische Nationalbank oder einer Weitergabe von Informationen zu Zwecken der Strafverfolgung nicht entgegen;
    2. Ziffer 2
      steht einer Informationsweitergabe zwischen Kreditinstituten und Finanzinstituten und ihren Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihren Tochterunternehmen in Drittländern nicht entgegen, sofern sich diese uneingeschränkt an die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren (Paragraph 24,) halten und die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen.
    3. Ziffer 3
      steht in Fällen, die sich auf denselben Kunden und dieselbe Transaktion beziehen, an der zwei oder mehr Verpflichtete beteiligt sind, einer Informationsweitergabe zwischen diesen nicht entgegen; dies gilt auch bei Kredit- und Finanzinstituten gemäß Artikel eins, Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, sofern sie nicht ausschließlich über eine Berechtigung für die Durchführung des Wechselstubengeschäfts verfügen und diesen entsprechenden Verpflichteten mit Sitz in einem Drittland, in dem der Richtlinie (EU) 2015/849 gleichwertige Anforderungen gelten, und sie gleichwertigen Verpflichtungen in Bezug auf das Berufsgeheimnis und den Schutz personenbezogener Daten unterliegen. Die ausgetauschten Informationen dürfen ausschließlich für die Zwecke der Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung verwendet werden.

6. Abschnitt
Aufbewahrung von Aufzeichnungen, Datenschutz, statistische Daten und Anforderungen an die interne Organisation

Aufbewahrungspflichten und Datenschutz

Paragraph 21,

  1. Absatz einsDie Verpflichteten haben aufzubewahren:
    1. Ziffer eins
      Kopien der erhaltenen Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach dem Zeitpunkt einer gelegentlichen Transaktion;
    2. Ziffer 2
      die Transaktionsbelege und -aufzeichnungen, die für die Ermittlung von Transaktionen erforderlich sind, für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden oder nach einer gelegentlichen Transaktion.
  2. Absatz 2Die Verpflichteten haben alle personenbezogenen Daten, die sie ausschließlich für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet haben, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Absatz eins, zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Bundesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist. Keine Löschung der Daten darf bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen Paragraph 165,, Paragraph 278 a,, Paragraph 278 b,, Paragraph 278 c,, Paragraph 278 d, oder Paragraph 278 e, StGB erfolgen, wenn der Verpflichtete davon nachweislich Kenntnis erlangt hat.
  3. Absatz 3Die FMA kann längere Aufbewahrungsfristen mit Verordnung nach einer eingehenden Prüfung ihrer Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit anordnen, wenn dies für die Verhinderung, Aufdeckung oder Ermittlung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich ist oder dies aufgrund der besonderen Umstände bei bestimmten Arten von Verpflichteten erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfristen dürfen zehn Jahre nicht überschreiten.
  4. Absatz 4Personenbezogene Daten, die von den Verpflichteten ausschließlich auf der Grundlage dieses Bundesgesetzes für die Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verarbeitet werden, dürfen nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen Zwecken unvereinbar ist. Diese personenbezogenen Daten dürfen nicht für andere Zwecke, wie beispielsweise für kommerzielle Zwecke, verarbeitet werden.
  5. Absatz 5Die Verpflichteten haben neuen Kunden die nach Paragraph 24, Absatz eins und 2 DSG 2000 vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen, bevor sie eine Geschäftsbeziehung begründen oder gelegentliche Transaktionen ausführen. Diese Informationen haben insbesondere einen allgemeinen Hinweis zu den rechtlichen Pflichten der Verpflichteten gemäß diesem Bundesgesetz bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu enthalten.
  6. Absatz 6Ein überwiegendes öffentliches Interesse gemäß Paragraph 26, Absatz 2, DSG 2000 kann dann vorliegen, wenn die Verweigerung einer Auskunft (Paragraph 20, Absatz eins,) zur Geheimhaltung von Vorgängen, die der Wahrnehmung der Paragraph 16 und Paragraph 17, dienen, erforderlich ist, um
    1. Ziffer eins
      dem Verpflichteten oder der FMA die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben für die Zwecke dieses Bundesgesetzes zu ermöglichen oder
    2. Ziffer 2
      behördliche oder gerichtliche Ermittlungen, Analysen, Untersuchungen oder Verfahren für die Zwecke dieses Bundesgesetzes nicht zu behindern und zu gewährleisten, dass die Verhinderung, Ermittlung und Aufdeckung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nicht gefährdet wird.

Informationsaustausch mit der Geldwäschemeldestelle und der FMA

Paragraph 22,

Die Verpflichteten haben über Systeme zu verfügen, die es ihnen ermöglichen, über sichere Kommunikationskanäle und auf eine Art und Weise, die die vertrauliche Behandlung der Anfragen sicherstellt, auf Anfragen der Geldwäschemeldestelle oder der FMA, die diesen zur Verhinderung oder Verfolgung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erforderlich erscheinen, vollständig und rasch Auskunft darüber zu geben, ob sie mit bestimmten Personen eine Geschäftsbeziehung unterhalten oder während eines Zeitraums von fünf Jahren vor der Anfrage unterhalten haben, sowie über die Art dieser Geschäftsbeziehung.

Anforderungen an die interne Organisation und Schulungen

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie Verpflichteten haben Strategien, Kontrollen und Verfahren zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene, auf nationaler Ebene und auf Unternehmensebene ermittelten Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung einzurichten, die in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Größe des Verpflichteten zu stehen haben. Dabei haben sie den Bericht der Europäischen Kommission gemäß Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2015/849, die nationale Risikoanalyse (Paragraph 3,) und die Risikoanalyse auf Unternehmensebene (Paragraph 4,) zu berücksichtigen. Die Strategien, Kontrollen und Verfahren haben insbesondere Folgendes zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Risikoklassifizierung auf Kundenebene (Paragraph 6, Absatz 5,),
    2. Ziffer 2
      die Risikomanagementsysteme (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,),
    3. Ziffer 3
      die Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden; dies beinhaltet auch Maßnahmen in Bezug auf neue Produkte, Praktiken und Technologien zum Ausgleich der damit in Zusammenhang stehenden Risiken,
    4. Ziffer 4
      die Verdachtsmeldungen,
    5. Ziffer 5
      die Aufbewahrung von Unterlagen und
    6. Ziffer 6
      die Vorkehrungen zur Einhaltung des Absatz 6,
  2. Absatz 2Die Strategien, Kontrollen und Verfahren (Absatz eins,) sind in schriftlicher Form festzulegen und vom Leitungsorgan zu genehmigen; sie sind laufend anzuwenden und sofern erforderlich entsprechend anzupassen. Die laufende Einhaltung der internen Vorschriften, die Teil der Strategien, Kontrollen und Verfahren sind, durch die diesen unterworfenen Mitarbeiter, ist durch den besonderen Beauftragten (Absatz 3,) zu überwachen. Dieser ist insbesondere auch für die Einhaltung der gruppenweiten Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 24, verantwortlich. Darüber hinaus hat eine risikobasierte unabhängige Prüfung der Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie deren laufenden Anwendung durch die interne Revision zu erfolgen. Sofern Verpflichtete zur Einrichtung einer internen Revision nicht verpflichtet sind und eine unabhängige Prüfung im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit erforderlich ist, hat die Prüfung durch eine unabhängige Stelle zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Verpflichteten haben innerhalb ihres Unternehmens einen besonderen Beauftragten zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu bestellen. Die Position des besonderen Beauftragten ist so einzurichten, dass dieser lediglich dem Leitungsorgan gegenüber verantwortlich ist und dem Leitungsorgan direkt – ohne Zwischenebenen – zu berichten hat. Weiters ist ihm freier Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen, die in irgendeinem möglichen Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung stehen könnten, sowie ausreichende Befugnisse zur Durchsetzung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einzuräumen. Verpflichtete haben durch entsprechende organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Aufgaben des besonderen Beauftragten jederzeit vor Ort erfüllt werden können. Die Verpflichteten haben sicherzustellen, dass der besondere Beauftragte jederzeit über ausreichende Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (fachliche Qualifikation) und zuverlässig und integer ist (persönliche Zuverlässigkeit).
  4. Absatz 4Die Verpflichteten haben ein Mitglied des Leitungsorgans zu bestimmen, das für die Einhaltung der Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, zuständig ist.
  5. Absatz 5Die Verpflichteten haben durch Maßnahmen, die in angemessenem Verhältnis zu ihren Risiken, ihrer Art und ihrer Größe stehen, sicherzustellen, dass ihre Beschäftigten die Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dienen, in dem Ausmaß kennen, das für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen fortlaufenden Fortbildungsprogrammen einzuschließen, bei denen sie lernen, möglicherweise mit Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.
  6. Absatz 6Im Übrigen haben die Verpflichteten bei der Auswahl ihrer Beschäftigten auf Zuverlässigkeit in Bezug auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten; ebenso ist vor der Wahl ihrer Aufsichtsräte auf deren Verbundenheit mit den rechtlichen Werten zu achten.
  7. Absatz 7E-Geld-Emittenten im Sinne des Artikel 2, Ziffer 3, der Richtlinie 2009/110/EG und Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikel 4, Ziffer 11, der Richtlinie (EU) 2015/2366, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat haben und im Inland in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind, haben im Inland eine zentrale Kontaktstelle zu benennen, wenn sie die in dem Delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 45, Absatz 10, der Richtlinie (EU) 2015/849 genannten Kriterien erfüllen, die dafür zuständig ist, im Auftrag des benennenden Instituts die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten und die Aufsicht durch die FMA zu erleichtern, indem sie unter anderem der FMA auf Ersuchen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellt.

Strategien und Verfahren bei Gruppen

Paragraph 24,

  1. Absatz einsVerpflichtete, die Teil einer Gruppe sind, haben gruppenweit anzuwendende Strategien und Verfahren für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, darunter Datenschutzstrategien sowie Strategien und Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe, einzurichten, in schriftlicher Form festzulegen und laufend anzuwenden. Diese Strategien und Verfahren sind auf Ebene der Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in Mitgliedstaaten und Drittländern wirksam umzusetzen.
  2. Absatz 2Verpflichtete haben sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten den zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 verabschiedeten nationalen Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Folge leisten.
  3. Absatz 3Verpflichtete haben sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihre Tochterunternehmen in Drittländern, deren Mindestanforderungen an die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung weniger streng als jene gemäß diesem Bundesgesetz sind, die Anforderungen dieses Bundesgesetzes anwenden, soweit das Recht des Drittlandes dies zulässt.
  4. Absatz 4Die Verpflichteten haben in Fällen, in denen die Umsetzung der gemäß Absatz eins, erforderlichen gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist, die FMA zu informieren. Zudem haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass ihre Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und ihre Tochterunternehmen in diesem Drittland zusätzliche Maßnahmen anwenden, um dem Risiko der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung wirksam zu begegnen. Reichen die zusätzlichen Maßnahmen nicht aus, so hat die FMA zusätzliche Aufsichtsmaßnahmen zu treffen. Die FMA kann unter anderem vorschreiben, dass die Gruppe in dem Drittland keine Geschäftsbeziehungen eingehen darf oder diese zu beenden hat und keine Transaktionen in dem Drittland vornehmen darf oder dass die Gruppe ihre Geschäfte in dem Drittland erforderlichenfalls einzustellen hat.
  5. Absatz 5Die FMA hat die europäischen Aufsichtsbehörden über Fälle zu unterrichten, in denen die Umsetzung der gemäß Absatz eins, erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht eines Drittlandes nicht zulässig ist. In solchen Fällen kann im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens eine Lösung angestrebt werden.
  6. Absatz 6Ein Informationsaustausch, einschließlich kundenbezogener Daten, innerhalb der Gruppe für die Zwecke der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ist zulässig; insbesondere können die Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden erforderlich sind und die mit einer Verdachtsmeldung übermittelten Informationen innerhalb der Gruppe weitergegeben werden, um die gruppenweit anzuwendenden Strategien und Verfahren gemäß Absatz eins, zu erfüllen. Eine Weitergabe ist nicht zulässig, wenn die Geldwäschemeldestelle oder die zentrale Meldestelle eines anderen Mitgliedstaates oder eines Drittlandes andere Anweisungen erteilt.

7. Abschnitt
Aufsicht

Ziele und Grundsätze der Beaufsichtigung

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDie FMA hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2015/847 durch
    1. Ziffer eins
      Kreditinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer eins,,
    2. Ziffer 2
      Finanzinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera a,, die einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG oder einer von der FMA gemäß Paragraph 197, Absatz eins, VAG 2016 zu beaufsichtigenden Gruppe angehören und
    3. Ziffer 3
      Finanzinstitute gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, Litera b bis h
    mit dem Ziel zu überwachen, die Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Dabei hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzsystem zu achten. Abweichend von Paragraph eins, gelten als Verpflichtete im Sinne dieses Abschnittes nur die in Ziffer eins bis 3 genannten.
  2. Absatz 2Die FMA hat bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Sie hat
    1. Ziffer eins
      die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung des Finanzsystems zu analysieren und zu bewerten,
    2. Ziffer 2
      sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten von Verpflichteten an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
    3. Ziffer 3
      das Risikoprofil der Verpflichteten im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Verpflichteten neu zu bewerten und
    4. Ziffer 4
      den Ermessensspielräumen, die den Verpflichteten zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Verpflichteten in angemessener Weise zu überprüfen.
  3. Absatz 3Die FMA hat bei der Vollziehung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Erlassung von Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und deren Vollziehung, und der Verordnung (EU) 2015/847 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat sich die FMA an den Tätigkeiten der europäischen Aufsichtsbehörden zu beteiligen, die Leitlinien und die Empfehlungen und andere von den europäischen Aufsichtsbehörden beschlossenen Maßnahmen anzuwenden. Die FMA kann von den Leitlinien und Empfehlungen der europäischen Aufsichtsbehörden abweichen, sofern dafür berechtigte Gründe, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegen.
  4. Absatz 4Die FMA hat nach Maßgabe der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 mit den europäischen Aufsichtsbehörden und mit den anderen Teilnehmern des Europäischen Finanzaufsichtssystems – ESFS gemäß Artikel eins, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 zusammenarbeiten und diesen unverzüglich alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den vorgenannten Verordnungen erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, die diese aufgrund der Richtlinie (EU) 2015/849 benötigen.
  5. Absatz 5Die FMA kann mit Behörden in Mitgliedstaaten und Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, wechselseitig zusammenarbeiten und alle Informationen übermitteln, soweit die Übermittlung der Informationen für die Zwecke der Aufsicht über den Finanzmarkt dienlich ist. Darunter fallen auch Informationen über die Aktionäre, die Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats, des Verwaltungsrats und die geschäftsführenden Direktoren der Verpflichteten sowie Informationen in Bezug auf die Kunden der Verpflichteten. Die FMA kann von ihren bundesgesetzlichen Befugnissen auch ausschließlich für die Zwecke einer Zusammenarbeit oder eines Informationsaustausches nach diesem Absatz Gebrauch machen, auch wenn die Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine im Inland geltende Vorschrift darstellt.
  6. Absatz 6Die Übermittlung von Informationen an Behörden in Drittländern gemäß Absatz 5, ist nur zulässig, wenn diese einem dem Berufsgeheimnis gemäß der jeweiligen europäischen Rechtsakte, die die Tätigkeit von Verpflichteten regeln, gleichwertigen Berufsgeheimnis unterliegen oder sich zu einem solchen verpflichtet haben. Wenn Informationen betroffen sind, die der FMA von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, dürfen diese nur mit der ausdrücklichen Zustimmung dieser Behörde und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörde zugestimmt hat. Zudem ist die Übermittlung nur auf Grund von einer Gegenseitigkeitserklärung oder tatsächlich geleisteter Gegenseitigkeit zulässig.

Ermächtigung zur Verarbeitung von Daten

Paragraph 26,

Die FMA ist zur Ermittlung und Verarbeitung von Daten im Sinne des DSG 2000 ermächtigt, soweit dies in ihrem Aufgabenbereich nach diesem Bundesgesetz liegt.

Mitwirkung der Bundesrechnungszentrum GmbH

Paragraph 27,

Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Besorgung der Geschäfte, die der FMA nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2015/847 obliegen, mitzuwirken, soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist.

Kosten der Aufsicht

Paragraph 28,

  1. Absatz einsDie Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Verpflichteten nach diesem Bundesgesetz sind Kosten der Rechnungskreise Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 FMABG und sind nach Maßgabe der in Absatz 2 bis 5 festgelegten Zuordnung zu den Rechnungskreisen oder, soweit innerhalb der Rechnungskreise gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, zu den Subrechnungskreisen, zu erstatten.
  2. Absatz 2Die Kosten für die Beaufsichtigung der Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG mit Ausnahme der Kreditinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13,, 13a und 21 BWG, die Kosten für die Beaufsichtigung der CRR-Kreditinstitute gemäß Paragraph 9, BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 BWG, die Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG sind, der CRR-Finanzinstitute gemäß Paragraph 11 und Paragraph 13, BWG, die Tätigkeiten im Inland über eine Zweigstelle erbringen, der E-Geldinstitute gemäß Paragraph 3, Absatz 2, E-Geldgesetz 2010, der Zweigstellen gemäß Paragraph 9, des E-Geld-Gesetzes 2010, der Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 7, ZaDiG und der Zweigstellen gemäß Paragraph 12, ZaDiG, sind dem gemäß Paragraph 69 a, Absatz eins, BWG einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG zuzuordnen.
  3. Absatz 3Die Kosten für die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, VAG 2016, der kleinen Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, VAG 2016, der Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 7, VAG 2016, der Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 5, VAG 2016 und der Finanzinstitute gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 BWG, die Teil einer gemäß Paragraph 197, VAG 2016 von der FMA zu beaufsichtigenden Gruppe sind, sind dem Rechnungskreis Versicherungsaufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, FMABG zuzuordnen.
  4. Absatz 4Die Kosten für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, WAG 2007, der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, WAG 2007 und der Wertpapierfirmen gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und Tätigkeiten im Inland gemäß Paragraph 12, WAG über eine Zweigstelle erbringen, sind dem gemäß Paragraph 90, Absatz eins, WAG 2007 einzurichtenden Subrechnungskreis Erbringer von Wertpapierdienstleistungen innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG zuzuordnen.
  5. Absatz 5Die Kosten für die Beaufsichtigung der AIFM gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AIFMG, der gemäß Paragraph 33, AIFMG errichteten Zweigstellen, der Nicht-EU-AIFM gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AIFMG, der Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, Absatz eins, InvFG 2011, der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, InvFG 2011 errichteten Zweigstellen, der Kapitalanlagegesellschaften für Immobilien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ImmoInvFG und der Betrieblichen Vorsorgekassen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BMSVG sind dem gemäß Paragraph 45 a, Absatz eins, BMSVG, Paragraph 56, Absatz 5, AIFMG, Paragraph 2, Absatz 12, ImmoInvFG und Paragraph 144, Absatz eins, InvFG 2011 einzurichtenden Subrechnungskreis innerhalb des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, FMABG zuzuordnen.

Auskunfts- und Vorlagepflichten

Paragraph 29,

  1. Absatz einsDie FMA kann von den Verpflichteten jederzeit Auskünfte über alle Angelegenheiten verlangen, die von diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2015/847 umfasst sind und die Vorlage entsprechender Unterlagen verlangen und festlegen, auf welche Art und Weise die Unterlagen vorzulegen sind.
  2. Absatz 2Die FMA kann, um die Rechtmäßigkeit des Versicherungsvertriebes sicher zu stellen, auch von Versicherungsvermittlern gemäß Paragraph 365 m, Absatz 3, Ziffer 4, GewO 1994 jederzeit Auskunft und die Vorlage von Unterlagen, insbesondere Informationen über von diesen gehaltene Verträge oder Verträge mit Dritten, verlangen und sie vor Ort prüfen; Paragraph 30, Absatz eins bis 3 gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3Die FMA kann im Rahmen der ihr nach diesem Bundesgesetz auferlegten Überwachungspflichten von jedermann Auskunft über Angelegenheiten verlangen, die von diesem Bundesgesetz umfasst sind. Eine nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bestehende Verschwiegenheitspflicht wird dadurch nicht berührt. Der Abschlussprüfer des Verpflichteten kann sich jedoch nicht auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen.
  4. Absatz 4Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

Prüfung vor Ort

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDie Prüforgane der FMA können die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Verpflichteten jederzeit vor Ort prüfen.
  2. Absatz 2Zur Überprüfung der wirksamen Umsetzung der Strategien und Verfahren gemäß Paragraph 24, kann die FMA mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates Prüfungen von Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Verpflichteten mit Sitz im Inland in Mitgliedstaaten und Drittländern vornehmen. Absatz 3 bis 8 sind entsprechend anzuwenden. Die FMA kann die zuständige Behörde des Aufnahmestaates um die Vornahme der Prüfung ersuchen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.
  3. Absatz 3Soweit erforderlich, kann die FMA Prüfungsorgane bestellen, die nicht der FMA angehören. Ihnen ist von der FMA eine Vergütung zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Prüfung verbundenen Arbeit und zu den Aufwendungen hiefür steht.
  4. Absatz 4Die Prüfung ist zumindest eine Woche vor Beginn anzukündigen, sofern dadurch der Zweck der Prüfung nicht vereitelt wird. Die Prüfungsorgane sind mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der Prüfung zu umschreiben.
  5. Absatz 5Die Verpflichteten haben den Prüfungsorganen die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihnen Einsicht in die Bücher, Belege und Schriften zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen. Sie haben den Prüfungsorganen überdies innerhalb der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeit jederzeit Zutritt zu den Geschäfts- und Arbeitsräumen zu gewähren.
  6. Absatz 6Die Prüfungsorgane können die für die Prüfung erforderlichen Auskünfte und Geschäftsunterlagen unmittelbar von jeder beim Verpflichteten beschäftigten Person in deren Wirkungsbereich verlangen.
  7. Absatz 7Zur Durchführung der Prüfung sind den Prüfungsorganen geeignete Räumlichkeiten und Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Sind Eintragungen oder Aufbewahrungen unter Verwendung von Datenträgern vorgenommen worden, so sind vom Verpflichteten auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare dauerhafte Wiedergaben in der benötigten Anzahl beizubringen.
  8. Absatz 8Die in der Prüfung getroffenen Feststellungen sind schriftlich festzuhalten. Dem betroffenen Verpflichteten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  9. Absatz 9Die Absatz eins bis 8 sind sinngemäß auf Dienstleister anzuwenden, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten von Verpflichteten ausgelagert worden sind, und zwar unabhängig davon, ob die Übertragung der Genehmigung bedarf. Wenn der Dienstleister seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland hat, hat die FMA die Zustimmung der zuständigen Behörde des Aufnahmestaates einzuholen, bevor eine Prüfung vor Ort vorgenommen wird. Im Falle eines nicht beaufsichtigten Unternehmens ist die zuständige Behörde des Aufnahmestaats, in dem der Dienstleister seinen Sitz hat, die zuständige Behörde. Die FMA kann eine Prüfung vor Ort an die zuständige Behörde des Aufnahmestaats delegieren, in dem der Dienstleister seinen Sitz hat.
  10. Absatz 10Ein Dienstleister mit Sitz im Inland, auf den von einem Kredit- und Finanzinstitut gemäß Artikel 3, Ziffer eins und 2 Litera a bis d der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem vergleichbaren Unternehmen aus einem Drittland Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, darf von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands oder von ihr beauftragten Personen mit Zustimmung der FMA vor Ort geprüft werden. Die FMA kann sich an dieser Prüfung selbst oder durch von ihr gemäß Absatz 3, bestellte Prüfungsorgane beteiligen. Absatz 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. Die FMA kann auf Ersuchen der Behörden des Herkunftsstaates die Prüfung vornehmen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.
  11. Absatz 11Inländische Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen von Kredit- und Finanzinstituten gemäß Artikel 3, Ziffer eins und 2 Litera a bis d der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder diesen vergleichbare Unternehmen aus Drittländern können von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates oder von ihnen beauftragten Personen auf die wirksame Umsetzung der Strategien und Verfahren im Sinne des Artikel 45, Absatz eins, Richtlinie (EU) 2015/849 mit Zustimmung der FMA geprüft werden. Die FMA kann sich an einer solchen Prüfung selbst oder durch von ihr gemäß Absatz 3, bestellte Prüfungsorgane beteiligen. Absatz 4 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden. Die FMA kann auf Ersuchen der Behörden des Herkunftsstaates die Prüfung vornehmen, wenn dies das Verfahren vereinfacht oder beschleunigt oder wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit, Raschheit oder Kostenersparnis gelegen ist.

Aufsichtsmaßnahmen der FMA

Paragraph 31,

  1. Absatz einsDie FMA hat alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb von Verpflichteten mit diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2015/847 in Einklang zu halten.
  2. Absatz 2Anordnungen nach Absatz eins, können, wenn ihr Zweck es verlangt, außer an den Verpflichteten selbst, auch an
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder des Leitungsorgans des Verpflichteten, sowie an die den Verpflichteten kontrollierenden Personen oder
    2. Ziffer 2
      Dienstleister, auf die Funktionen oder Geschäftstätigkeiten ausgelagert wurden, und zwar unabhängig davon, ob die Auslagerung der Genehmigung bedarf,
    gerichtet werden.
  3. Absatz 3Bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 kann die FMA:
    1. Ziffer eins
      jeder für die Verletzung der Bestimmungen verantwortlich gemachten Person, unabhängig davon ob diese Leitungsaufgaben bei dem Verpflichteten bereits wahrgenommen hat, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Verpflichteten Leitungsaufgaben wahrzunehmen und
    2. Ziffer 2
      die von der FMA erteilte Konzession gemäß den in Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, AIFMG, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz 4, BWG, Paragraph 26, Absatz 7, E-GeldG, Paragraph 148, Absatz 5, InvFG 2011, Paragraph 285, VAG 2016, Paragraph 91, Absatz 3, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz 8, WAG 2007 oder Paragraph 64, Absatz 7, ZaDiG festgelegten Verfahren widerrufen.

Beaufsichtigung im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit

Paragraph 32,

  1. Absatz einsVerletzt ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Artikel eins, Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, das im Inland einen Geschäftsbetrieb ausübt, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2015/847, so hat die FMA dieses Unternehmen aufzufordern, diese Mängel zu beheben. Diese Aufforderung ergeht nicht in Form eines Bescheides. Gleichzeitig hat die FMA der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ihre Erkenntnisse mitzuteilen.
  2. Absatz 2Kommt das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Artikel eins, Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Aufforderung gemäß Absatz eins, nicht nach, so hat die FMA dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mitzuteilen und diese zu ersuchen, die geeigneten Maßnahmen zur Behebung der Mängel zu ergreifen.
  3. Absatz 3Ergreift die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats keine Maßnahmen oder erweisen sich ihre Maßnahmen als unzureichend oder unwirksam, so hat die FMA unter Anwendung des Paragraph 31, die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Artikel eins, Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu treffen. Vor Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen.
  4. Absatz 4Ist eine Maßnahme zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dringend erforderlich, so hat die FMA ohne Verfahren gemäß Absatz eins bis 3 unter Anwendung des Paragraph 31, die erforderlichen und geeigneten Anordnungen gegen das Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Artikel eins, Ziffer eins und 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu treffen. Nach Anordnung einer Maßnahme nach diesem Absatz ist die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu verständigen.

Zwangsstrafen

Paragraph 33,

Für die Vollstreckung eines Bescheides nach diesem Bundesgesetz tritt an die Stelle des in Paragraph 5, Absatz 3, VVG angeführten Betrages der Betrag von 30 000 Euro.

8. Abschnitt
Strafbestimmungen und Veröffentlichungen

Pflichtverletzungen

Paragraph 34,

  1. Absatz einsWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten, die Pflichten gemäß
    1. Ziffer eins
      Paragraph 4, (Durchführung, Aufzeichnung und Aktualisierung der Risikoanalyse),
    2. Ziffer 2
      Paragraph 5 bis Paragraph 12, (Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden) und der aufgrund von Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 5 und Paragraph 9, Absatz 4, erlassenen Verordnungen der FMA,
    3. Ziffer 3
      Paragraph 13 bis Paragraph 15, (Ausführung durch Dritte),
    4. Ziffer 4
      Paragraph 16 bis Paragraph 17, (Meldepflichten),
    5. Ziffer 5
      Paragraph 19, Absatz 2, (Schutz vor Bedrohungen oder Anfeindungen im Beschäftigungsverhältnis),
    6. Ziffer 6
      Paragraph 20, (Verbot der Informationsweitergabe),
    7. Ziffer 7
      Paragraph 21, Absatz eins bis 3 (Aufbewahrungspflichten) und der aufgrund von Paragraph 21, Absatz 3, erlassenen Verordnungen der FMA,
    8. Ziffer 8
      Paragraph 23, Absatz eins bis 3 oder 6 (interne Organisation),
    9. Ziffer 9
      Paragraph 23, Absatz 4,, 5 oder 7 (Schulungen, Verantwortlichkeit des Leitungsorgans und Benennung der zentralen Kontaktstelle) oder
    10. Ziffer 10
      Paragraph 24, (Strategien und Verfahren bei Gruppen)
    verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2Wenn es sich bei den Pflichtverletzungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 4, 7, 9 und 10 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
  3. Absatz 3Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Verpflichteten
    1. Ziffer eins
      wiederholt oder systematisch vorgeschriebene Angaben zum Auftraggeber oder zum Begünstigten unter Verstoß gegen Artikel 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2015/847 nicht übermittelt,
    2. Ziffer 2
      die Aufbewahrung von Aufzeichnungen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) 2015/847 nicht sicherstellt und dies ein wiederholtes, systematisches und schweres Versäumnis darstellt,
    3. Ziffer 3
      es verabsäumt wirksame risikobasierte Verfahren unter Verstoß gegen Artikel 8, oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 einzuführen oder
    4. Ziffer 4
      sofern der Verpflichtete ein zwischengeschalteter Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 3, Ziffer 5, ist, in schwerwiegender Weise gegen Artikel 11, oder 12 der Verordnung (EU) 2015/847 verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  4. Absatz 4Die FMA kann von der Bestrafung eines Verantwortlichen gemäß Paragraph 9, VStG absehen, wenn es sich um keinen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt oder wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wurde und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
  5. Absatz 5Wer als Treuhänder seiner Offenlegungsverpflichtung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Strafbarkeit von juristischen Personen

Paragraph 35,

  1. Absatz einsDie FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis 3 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die aufgrund einer der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:
    1. Ziffer eins
      Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen oder
    3. Ziffer 3
      Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.
  2. Absatz 2Juristische Personen können wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis 3 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung einer in Paragraph 34, Absatz eins bis 3 genannten Pflichtverletzungen zugunsten der juristischen Person durch eine für sie tätige Person ermöglicht hat.
  3. Absatz 3Die Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 beträgt bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins bis zu 150 000 Euro und bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 bis zu 5 000 000 Euro oder 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes. Der jährliche Gesamtumsatz bestimmt sich nach den jährlichen Umsatzerlösen aus dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Kreditinstitut, ein E-Geld-Institut gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, ein Zahlungsinstitut gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, ZaDiG, das ein CRR-Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist, einen AIFM gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AIFMG oder eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2007 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Ziffer eins bis 7 der Anlage 2 zu Paragraph 43, BWG angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um ein Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, VAG 2016 oder um ein kleines Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, VAG 2016 handelt, ist der jährliche Gesamtumsatz die Summe der in Paragraph 146, Absatz 4, Ziffer eins bis 8 und 10 bis 11 VAG 2016 angeführten Erträge abzüglich der dort angeführten Aufwendungen. Wenn es sich bei dem Verpflichteten um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft handelt, die einen konsolidierten Abschluss nach Artikel 22, der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so bestimmt sich der jährliche Gesamtumsatz nach den jährlichen Umsatzerlösen oder der entsprechenden Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsrichtlinien, die im letzten verfügbaren festgestellten konsolidierten Abschluss ausgewiesen sind. Soweit die FMA die Grundlagen für den Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
  4. Absatz 4Die FMA kann von der Verhängung einer Geldstrafe gegen eine juristische Person absehen, wenn es sich um keinen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.

Verlängerung der Verjährungsfrist

Paragraph 36,

Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (Paragraph 31, Absatz eins, VStG) eine Frist von drei Jahren. Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (Paragraph 31, Absatz 2, VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.

Veröffentlichungen

Paragraph 37,

  1. Absatz einsDie FMA kann den Namen der natürlichen Person oder juristischen Person bei einer Pflichtverletzung gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 und Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 3 unter Anführung der begangenen Pflichtverletzung auf ihrer Homepage veröffentlichen, sofern eine solche Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt.
  2. Absatz 2Die FMA hat rechtskräftig verhängte Geldstrafen wegen Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und 3 und Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 3 und rechtskräftige Aufsichtsmaßnahmen wegen Verstößen gegen die in Paragraph 34, Absatz 2 und 3 angeführten Pflichten mitsamt der Identität der sanktionierten beziehungsweise von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter der zu Grunde liegenden Pflichtverletzung unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Rechtskraft der Geldstrafe oder Aufsichtsmaßnahme informiert wurde, auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3Wenn die FMA nach einer fallbezogenen Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung der Identität oder personenbezogener Daten der in Absatz 2, genannten betroffenen natürlichen oder juristischen Person die Veröffentlichung dieser Daten für unverhältnismäßig hält, die Veröffentlichung dieser Daten die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten oder die Durchführung laufender Ermittlungen gefährden würde, so hat die FMA die Entscheidung (Absatz 2,):
    1. Ziffer eins
      erst dann zu veröffentlichen, wenn die Gründe für ihre Nichtveröffentlichung weggefallen sind,
    2. Ziffer 2
      auf anonymer Basis zu veröffentlichen, wenn diese anonymisierte Veröffentlichung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; wird die Veröffentlichung auf anonymer Basis beschlossen, so kann die FMA die Veröffentlichung der diesbezüglichen Daten um einen angemessenen Zeitraum verschieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Gründe für eine anonymisierte Veröffentlichung innerhalb dieses Zeitraums wegfallen werden oder
    3. Ziffer 3
      nicht zu veröffentlichen, wenn die Möglichkeiten nach Ziffer eins und 2 nicht ausreichen, um zu gewährleisten,
      1. Litera a
        dass die Stabilität von Finanzmärkten nicht gefährdet wird, oder
      2. Litera b
        dass bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei der Bekanntmachung der Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
  4. Absatz 4Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Absatz eins,, 2 oder 3 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder gemäß dem Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
  5. Absatz 5Wird ein Rechtsmittel gegen den der Veröffentlichung gemäß Absatz eins bis 3 zugrunde liegenden Bescheid erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Absatz eins bis 3 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, kann die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen aus dem Internetauftritt entfernt werden.
  6. Absatz 6Ist eine Veröffentlichung nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Absatz 4 und 5 zu widerrufen oder aus den Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.

Wirksame Ahndung von Pflichtverletzungen

Paragraph 38,

Bei der Festsetzung einer Aufsichtsmaßnahme gemäß Paragraph 31, Absatz 3, oder der Verhängung einer Geldstrafe gemäß Paragraph 34, oder Paragraph 35, hat die FMA alle maßgeblichen Umstände zu berücksichtigen, darunter gegebenenfalls

  1. Ziffer eins
    die Schwere und Dauer der Pflichtverletzung,
  2. Ziffer 2
    den Verschuldensgrad der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person,
  3. Ziffer 3
    die Finanzkraft der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielsweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlich gemachten juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlich gemachten natürlichen Person ableiten lässt,
  4. Ziffer 4
    die von der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person durch die Pflichtverletzung erzielten Gewinne, sofern sich diese beziffern lassen,
  5. Ziffer 5
    die Verluste, die Dritten durch die Pflichtverletzung entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen,
  6. Ziffer 6
    der Bereitwilligkeit der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten und
  7. Ziffer 7
    frühere Pflichtverletzungen der verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person.
Die Bestimmungen des VStG bleiben durch diesen Absatz unberührt.

Verwendung von eingenommenen Geldstrafen

Paragraph 39,

Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

Schutz von Hinweisgebern

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie Verpflichteten haben über angemessene Verfahren zu verfügen, die es ihren Beschäftigten unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, betriebsinterne Verstöße gegen dieses Bundesgesetz, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/847 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides an eine geeignete Stelle zu melden. Die Verfahren nach diesem Absatz müssen den Anforderungen des Absatz 3, Ziffer 2 bis 5 entsprechen.
  2. Absatz 2Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die dazu ermutigen, Verstöße oder den Verdacht eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, gegen auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Verordnungen oder Bescheide, gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/847 oder eines auf Basis dieser Verordnung erlassenen Bescheides anzuzeigen.
  3. Absatz 3Die in Absatz 2, genannten Mechanismen umfassen zumindest Folgendes:
    1. Ziffer eins
      spezielle Verfahren für die Entgegennahme der Meldung von Verstößen und diesbezüglicher Folgemaßnahmen;
    2. Ziffer 2
      einen angemessenen Schutz für Beschäftigte der Verpflichteten, die Verstöße innerhalb des Verpflichteten melden;
    3. Ziffer 3
      einen angemessenen Schutz für die beschuldigte Person;
    4. Ziffer 4
      den Schutz personenbezogener Daten gemäß den Grundsätzen des DSG 2000 sowohl für die Person, die die Verstöße meldet, als auch für die natürliche Person, die mutmaßlich für einen Verstoß verantwortlich ist;
    5. Ziffer 5
      klare Regeln, welche die Geheimhaltung der Identität der Person, die die Verstöße anzeigt, gewährleisten, soweit nicht die Offenlegung der Identität im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen, gerichtlichen oder verwaltungsrechtlichen Verfahrens zwingend zu erfolgen hat.

Meldungen an die Europäischen Aufsichtsbehörden

Paragraph 41,

Die FMA hat alle wegen Pflichtverletzungen gemäß den Paragraph 34, Absatz 2 und 3 und Paragraph 35, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 3 verhängten Geldstrafen sowie gemäß Paragraph 31, Absatz 3, festgesetzten Aufsichtsmaßnahmen an die Europäischen Aufsichtsbehörden zu melden. Wurde ein Rechtsmittelverfahren eingeleitet, so ist sowohl diese Tatsache als auch der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens ebenfalls an die Europäischen Aufsichtsbehörden zu melden.

9. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Paragraph 42,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme von Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 34 bis Paragraph 38, mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 34, Absatz eins,, 2, 4 und 5 sowie Paragraph 35 bis Paragraph 38, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 34, Absatz 3, treten mit 26. Juni 2017 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 46, mitsamt Überschrift tritt mit Ablauf des 25. Juni 2017 außer Kraft.
  3. Absatz 3Die FMA kann Verordnungen auf Grund der Ermächtigungen in diesem Bundesgesetz bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Ermächtigungen in Kraft gesetzt werden.

Inkrafttreten von Änderungen

Paragraph 43,

Inkrafttretensbestimmungen für Änderungen dieses Bundesgesetzes sind als Absätze diesem Paragraphen anzufügen.

Verweisungen

Paragraph 44,

  1. Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Depotgesetz, BGBl. Nr. 424/1969;
    2. Ziffer 2
      Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;
    3. Ziffer 3
      Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975;
    4. Ziffer 4
      Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991;
    5. Ziffer 5
      Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53/1991;
    6. Ziffer 6
      Bankwesengesetz (BWG), BGBl. Nr. 532/1993;
    7. Ziffer 7
      Privatstiftungsgesetz (PSG), BGBl. römisch eins Nr. 694/1993;
    8. Ziffer 8
      Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994;
    9. Ziffer 9
      Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997 (GenRevG 1997), BGBl. römisch eins Nr. 127/1997;
    10. Ziffer 10
      Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBl. römisch eins Nr. 165/1999;
    11. Ziffer 11
      Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
    12. Ziffer 12
      Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. römisch eins Nr. 22/2002;
    13. Ziffer 13
      Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. römisch eins Nr. 66/2002;
    14. Ziffer 14
      Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl. römisch eins Nr. 100/2002;
    15. Ziffer 15
      Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG), BGBl. römisch eins Nr. 80/2003;
    16. Ziffer 16
      Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 (WAG 2007), BGBl. römisch eins Nr. 60/2007;
    17. Ziffer 17
      Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG), BGBl. römisch eins Nr. 66/2009;
    18. Ziffer 18
      E-Geldgesetz 2010, BGBl. römisch eins Nr. 107/2010;
    19. Ziffer 19
      Investmentfondsgesetz 2011 (InvFG 2011), BGBl. römisch eins Nr. 77/2011;
    20. Ziffer 20
      Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG), BGBl. römisch eins Nr. 135/2013;
    21. Ziffer 21
      Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. römisch eins Nr. 34/2015;
    22. Ziffer 22
      Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. xxx aus 2017,.
  2. Absatz 2Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Richtlinie 2007/64/EG über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG, ABl. Nr. L 319 vom 5.12.2007, Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/111/EG ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009, Sitzung 97;
    2. Ziffer 2
      Richtlinie 2009/110/EG über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG, ABl. Nr. L 267 vom 10.10.2009, Sitzung 7;
    3. Ziffer 3
      Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182, 29.06.2013, S.19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014, Sitzung 86 und
    4. Ziffer 4
      Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, Sitzung 73.
  3. Absatz 3Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:
    1. Ziffer eins
      Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, ABl. Nr. L 345 vom 08.12.2006 Sitzung 1;
    2. Ziffer 2
      Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 1;
    3. Ziffer 3
      Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 12, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 225 vom 30.07.2015 Sitzung 1;
    4. Ziffer 4
      Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/79/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 48, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 Sitzung 1;
    5. Ziffer 5
      Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 2009/77/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 84, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/51/EU, ABl. Nr. L 153 vom 22.05.2014 Sitzung 1 und
    6. Ziffer 6
      Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.6.2013 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 Sitzung 37;
    7. Ziffer 7
      Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 Sitzung 1.

Sprachliche Gleichbehandlung

Paragraph 45,

Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Übergangsbestimmungen

Paragraph 46,

  1. Absatz einsBis zum Ablauf des 25. Juni 2017 sind Paragraph 25,, Paragraph 27,, Paragraph 29,, Paragraph 31 und Paragraph 32, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt auf die Verordnung (EU) 2015/847 jeweils auf die Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 verwiesen wird.
  2. Absatz 2Wer entgegen den Artikel 5 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 die Sammlung, Aufbewahrung, Überprüfung oder Weiterleitung der erforderlichen Angaben unterlässt oder Geldtransfers vornimmt oder entgegennimmt oder Aufbewahrungspflichten oder Mitteilungspflichten verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3Die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 findet keine Anwendung auf Inlandsgeldtransfers auf ein Konto eines Begünstigten, auf das Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn
    1. Ziffer eins
      der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten den Verpflichtungen der Richtlinie 2005/60/EG unterliegt,
    2. Ziffer 2
      der Zahlungsverkehrsdienstleister des Begünstigten in der Lage ist, anhand einer kundenbezogenen Referenznummer über den Begünstigten den Geldtransfer bis zu der natürlichen oder juristischen Person zurückzuverfolgen, die mit dem Begünstigten eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern und Dienstleistungen getroffen hat, und
    3. Ziffer 3
      der überwiesene Betrag 1 000 Euro oder weniger beträgt.
  4. Absatz 4Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 findet keine Anwendung auf die in Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 genannten Geldtransfers innerhalb Österreichs von Zahlungsverkehrsdienstleistern mit Sitz in Österreich über den Betrag von maximal 150 Euro an Einrichtungen und Vereine, die Tätigkeiten ohne Erwerbszweck für mildtätige, religiöse, kulturelle, erzieherische, soziale oder wissenschaftliche Zwecke oder zur Förderung gemeinsamer Zwecke ausüben. Als Begünstigte dieser Geldtransfers kommen nur Vereine oder sonstige Einrichtungen in Frage, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften oder freiwillig ihren Rechnungsabschluss veröffentlichen und die im Besitz einer Bestätigung der Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der auf Grund des VerG oder der sonst anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften vorgeschriebenen Rechnungslegung durch einen Wirtschaftstreuhänder sind; bei Genossenschaften ist diese Bestätigung von einem Revisor gemäß Paragraph eins, GenRevG 1997 zu erteilen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu bescheinigen.
  5. Absatz 5Die FMA hat quartalsweise eine Liste der Begünstigten zu veröffentlichen, an die Geldtransfers gemäß Absatz 4, vom Anwendungsbereich des Artikel 5, der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 ausgenommen sind. Die Liste ist auf Basis einer entsprechenden quartalsweisen Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder an die FMA zu erstellen und zu aktualisieren, bei welchen Vereinen oder sonstigen Einrichtungen die Voraussetzungen gemäß Absatz 4, zweiter Satz vorliegen. Diese Mitteilung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat neben den Vereinen und sonstigen Einrichtungen die Namen der natürlichen Personen, die die Einrichtungen und Vereine letztlich kontrollieren, sowie Erläuterungen zur Aktualisierung zu enthalten. Die FMA hat auch die Europäische Kommission gemäß Artikel 18, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 zu informieren.
  6. Absatz 6Bis zum Ablauf des 25. Juni 2017 kann die Anwendung der Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 6, Absatz eins,, 2 und 3 in den in Paragraph 5, Ziffer eins,, 2 und 5 genannten Fällen in Bezug auf elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010) unterbleiben, sofern
    1. Ziffer eins
      im Falle eines nicht wieder aufladbaren Datenträgers der darauf gespeicherte Betrag nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt;
    2. Ziffer 2
      im Falle eines wieder aufladbaren Datenträgers sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß Paragraphen 18 und 19 E-Geldgesetz 2010 erstattet wird.

Vollzugsklausel

Paragraph 47,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut

  1. Ziffer eins
    hinsichtlich Paragraph 19,, der Bundesminister für Justiz;
  2. Ziffer 2
    hinsichtlich Paragraph 16, Absatz 4 und 5 und Paragraph 17, Absatz 4 und 5 der Bundesminister für Inneres;
  3. Ziffer 3
    hinsichtlich Paragraph 16, Absatz eins und 2, Paragraph 17, Absatz eins bis 3 und Paragraph 22, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
  4. Ziffer 4
    hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.

Anlagen

Anlage I

Zu (Paragraph 6,):
Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Risikovariablen, denen die Verpflichteten bei der Festlegung der zur Anwendung der Sorgfaltspflichten nach Paragraph 6, Absatz 5, zu ergreifenden Maßnahmen Rechnung tragen müssen:
  1. Ziffer eins
    Zweck eines Kontos oder einer Geschäftsbeziehung,
  2. Ziffer 2
    Höhe der von einem Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder Umfang der ausgeführten Transaktionen,
  3. Ziffer 3
    Regelmäßigkeit oder Dauer der Geschäftsbeziehung.

Anlage II

Zu (Paragraph 8,):
Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell geringes Risiko nach Paragraph 8, Absatz eins :,
  1. Ziffer eins
    Risikofaktoren bezüglich Kunden:
    1. Litera a
      börsennotierte Gesellschaften, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des Paragraph 85, Absatz 10, BörseG durch die FMA zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Unionsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind
    2. Litera b
      öffentliche Verwaltungen oder Unternehmen,
    3. Litera c
      Kunden mit Wohnsitz in geografischen Gebieten mit geringem Risiko nach Ziffer 3,
  2. Ziffer 2
    Risikofaktoren bezüglich Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle:
    1. Litera a
      Lebensversicherungsverträge mit niedriger Prämie,
    2. Litera b
      Versicherungspolicen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufklausel enthalten noch als Sicherheit für Darlehen dienen können,
    3. Litera c
      Rentensysteme und Pensionspläne beziehungsweise vergleichbare Systeme, wie beispielsweise die Hereinnahme und Veranlagung von Abfertigungsbeiträgen und Selbstständigenvorsorgebeiträgen durch Betriebliche Vorsorgekassen, die den Arbeitnehmern Altersversorgungsleistungen bieten, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems es den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen,
    4. Litera d
      Finanzprodukte oder -dienste, die bestimmten Kunden angemessen definierte und begrenzte Dienstleistungen mit dem Ziel der Einbindung in das Finanzsystem („financial inclusion“) anbieten,
    5. Litera e
      Produkte, bei denen die Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie etwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder die Transparenz der Eigentumsverhältnisse gesteuert werden (z. B. bestimmten Arten von E-Geld).
  3. Ziffer 3
    Risikofaktoren in geographischer Hinsicht:
    1. Litera a
      Mitgliedstaaten,
    2. Litera b
      Drittländer mit gut funktionierenden Systemen zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung,
    3. Litera c
      Drittländer, in denen Korruption und andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen schwach ausgeprägt sind,
    4. Litera d
      Drittländer, deren Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung laut glaubwürdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) den überarbeiteten FATF-Empfehlungen entsprechen und die diese Anforderungen wirksam umsetzen.

Anlage III

Zu (Paragraph 9,):
Die nachstehende Liste ist eine nicht erschöpfende Aufzählung von Faktoren und möglichen Anzeichen für ein potenziell erhöhtes Risiko nach Paragraph 9, Absatz eins :,
  1. Ziffer eins
    Risikofaktoren bezüglich Kunden:
    1. Litera a
      außergewöhnliche Umstände der Geschäftsbeziehung,
    2. Litera b
      Kunden, die in geografischen Gebieten mit hohem Risiko gemäß Ziffer 3, ansässig sind,
    3. Litera c
      juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen, die als Instrumente für die private Vermögensverwaltung dienen,
    4. Litera d
      Unternehmen mit nominellen Anteilseignern oder als Inhaberpapieren emittierten Aktien,
    5. Litera e
      bargeldintensive Unternehmen,
    6. Litera f
      angesichts der Art der Geschäftstätigkeit als ungewöhnlich oder übermäßig kompliziert erscheinende Eigentumsstruktur des Unternehmens;
  2. Ziffer 2
    Risikofaktoren bezüglich Produkten, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanälen:
    1. Litera a
      Banken mit Privatkundengeschäft,
    2. Litera b
      Produkte oder Transaktionen, die Anonymität begünstigen könnten,
    3. Litera c
      Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen ohne persönliche Kontakte und ohne bestimmte Sicherungsmaßnahmen wie z. B. elektronische Unterschriften,
    4. Litera d
      Eingang von Zahlungen unbekannter oder nicht verbundener Dritter,
    5. Litera e
      neue Produkte und neue Geschäftsmodelle einschließlich neuer Vertriebsmechanismen sowie Nutzung neuer oder in der Entwicklung begriffener Technologien für neue oder bereits bestehende Produkte;
  3. Ziffer 3
    Risikofaktoren in geographischer Hinsicht:
    1. Litera a
      unbeschadet des Paragraph 2, Ziffer 17,, ermittelte Länder, deren Finanzsysteme laut glaubwürdigen Quellen (z. B. gegenseitige Evaluierungen, detaillierte Bewertungsberichte oder veröffentlichte Follow-up-Berichte) nicht über hinreichende Systeme zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verfügen,
    2. Litera b
      Drittländer, in denen Korruption oder andere kriminelle Tätigkeiten laut glaubwürdigen Quellen signifikant stark ausgeprägt sind,
    3. Litera c
      Länder, gegen die beispielsweise die Union oder die Vereinten Nationen Sanktionen, Embargos oder ähnliche Maßnahmen verhängt hat/haben,
    4. Litera d
      Länder, die terroristische Aktivitäten finanziell oder anderweitig unterstützen oder in denen bekannte terroristische Organisationen aktiv sind.

Artikel 3
Änderung des Alternativen Investmentfonds Manager-Gesetzes

Das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz – AIFMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 10, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    das Drittland, in dem die Verwahrstelle ihren Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), BGBl. römisch eins Nr. 118/2016;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG;“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 47, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIFM seinen Sitz hat, ist kein Drittland mit hohem Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG;“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 60, Absatz 3 und 4 entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 74, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 19, Absatz 6, Ziffer 3,, Paragraph 35, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 36, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 4,, Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 47, Absatz 5, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 10, Absatz 3 und Paragraph 60, Absatz 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

Artikel 4
Änderung des Bankwesengesetzes

Das Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zum römisch zehn. Abschnitt:

„X. Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Informationsweitergabe zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 39 d, folgender Eintrag zu Paragraph 39 e, eingefügt:

„§ 39e.

Beschwerdeabwicklung“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu Paragraph 40 bis Paragraph 40 d,

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph eins, Absatz 3, wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Kreditinstitute, die eine Konzession gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, 3, 7 oder 8 haben, sind zur Vermittlung des jeweiligen Bankgeschäfts gemäß Absatz eins, Ziffer 18, Litera a bis d berechtigt.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, lautet:

  1. Litera c
    bei Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute diejenigen natürlichen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstellen nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der für Zweigstellen ausländischer Kredit- oder Finanzinstitute anwendbaren Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlich;“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 2, Ziffer eins, wird folgende Litera d, angefügt:

  1. Litera d
    bei Zweigstellen von Kreditinstituten gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Finanzinstituten gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 13, diejenigen Personen, die zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung der Zweigstelle nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in Paragraph 9, Absatz 7,, Paragraph 11, Absatz 5, oder Paragraph 13, Absatz 4, genannten Bestimmungen durch Zweigstellen gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlich;“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 2, wird nach Ziffer 17, folgende Ziffer 18, eingefügt:

  1. Ziffer 18
    Leiter einer Repräsentanz: diejenigen natürlichen Personen, die zur Leitung des Betriebs der Repräsentanz und der Vertretung der Repräsentanz nach außen vorgesehen sind; diese sind für die Einhaltung der in Paragraph 73, Absatz 2, genannten Pflichten durch Repräsentanzen gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlich;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Ziffer 72 bis 75 entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs;“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 3, Absatz 7, Litera c, wird nach dem Verweis „§ 39a“ der Verweis „ , Paragraph 39 e, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 3, Absatz 9, wird der Verweis „ , Paragraphen 40 bis 41 sowie der Verordnung (EG) 1781/2006“ durch den Verweis „und Paragraph 41 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 9, Absatz 7, entfällt der Verweis „27a,“.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, wird jeweils der Verweis „die Paragraphen 39, Absatz 3,, 40 und 41“ durch den Verweis „§ 39 Absatz 3 und Paragraph 41 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 15, Absatz eins, entfällt der Verweis „27a,“ und wird der Verweis „§§ 96 bis 98 und 99 Ziffer 7 “, durch den Verweis „§§ 96 bis 98 und 99 Absatz eins, Ziffer 7 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Verletzt das Kreditinstitut gemäß Absatz eins, trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Absatz eins, genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA
    1. Ziffer eins
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes unter Androhung einer Zwangstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand auf Ebene der Zweigstelle binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen sind; dabei kann die FMA von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle auch die Vorlage eines Planes für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf Ebene der Zweigstelle verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Geltungsbereichs und Zeitrahmens verlangen;
    2. Ziffer 2
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes eine Verstärkung der zur Einhaltung der Paragraphen 39 und 39a eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien auf Ebene der Zweigstelle vorzuschreiben;
    3. Ziffer 3
      von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Einschränkung oder Begrenzung der Tätigkeiten der Zweigstelle, einschließlich des Vertriebs bestimmter Produkte, oder die Reduzierung der damit verbundenen Risiken zu verlangen;
    4. Ziffer 4
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Vornahme zusätzlicher Meldungen oder kürzerer Meldeintervalle vorzuschreiben;
    5. Ziffer 5
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Kreditinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder
    6. Ziffer 6
      dem Kreditinstitut bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.“

Novellierungsanordnung 16, In Paragraph 15, Absatz 3, wird der Verweis „Abs. 2 Ziffer eins und 2“ durch den Verweis „Abs. 2 Ziffer eins bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 15, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates können nach vorheriger Unterrichtung der FMA selbst oder durch ihre Beauftragten die für die bankaufsichtliche Überwachung der Zweigstelle erforderlichen Prüfungen gemäß Artikel 52, der Richtlinie 2013/36/EU bei der Zweigstelle vornehmen. Die FMA kann solche Prüfungen, sowie jene nach Absatz eins, erforderlichen, auch selbst nach einem der in Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Verfahren vornehmen. Übermittelt die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat der FMA bei einer Prüfung gemäß Artikel 52, der Richtlinie 2013/36/EU erlangte Informationen und Erkenntnisse, berücksichtigt dies die FMA bei der Festlegung ihres aufsichtlichen Prüfungsprogramms (Paragraph 69, Absatz 2,) und berücksichtigt dabei auch das Ziel der Sicherstellung der Stabilität des Finanzsystems im Herkunftsmitgliedstaat.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 16, Absatz eins, wird der Verweis „§ 70 Absatz 4 “, durch den Verweis „§ 70 Absatz 4 bis 4d“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 17, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Verletzt das Finanzinstitut gemäß Absatz eins, trotz der vom Herkunftmitgliedstaat gesetzten oder zu setzenden Maßnahmen weiter die im Absatz eins, genannten Bestimmungen, so hat die FMA unter gleichzeitiger Verständigung der zuständigen Behörden des Herkunftmitgliedstaates, der Europäischen Kommission und der EBA
    1. Ziffer eins
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes unter Androhung einer Zwangstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand auf Ebene der Zweigstelle binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen sind; dabei kann die FMA von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle auch die Vorlage eines Planes für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes auf Ebene der Zweigstelle verlangen und eine Frist für die Durchführung dieses Plans setzen, sowie gegebenenfalls Nachbesserungen hinsichtlich seines Geltungsbereichs und Zeitrahmens verlangen;
    2. Ziffer 2
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes eine Verstärkung der zur Einhaltung der Paragraphen 39 und 39a eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien auf Ebene der Zweigstelle vorzuschreiben;
    3. Ziffer 3
      von den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Einschränkung oder Begrenzung der Tätigkeiten der Zweigstelle, einschließlich des Vertriebs bestimmter Produkte, oder die Reduzierung der damit verbundenen Risiken zu verlangen;
    4. Ziffer 4
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Vornahme zusätzlicher Meldungen oder kürzerer Meldeintervalle vorzuschreiben;
    5. Ziffer 5
      den verantwortlichen Leitern der Zweigstelle des Finanzinstitutes die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen und/oder
    6. Ziffer 6
      dem Finanzinstitut bei weiteren Verstößen die Aufnahme neuer Geschäftstätigkeiten in Österreich zu untersagen.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 17, Absatz 4, entfällt der Verweis „sowie Artikel 37, Absatz 2, der Richtlinie 2005/60/EG“.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Verweis „Artikel 1 der Richtlinie 2005/60/EG“ durch den Verweis „Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2015/849“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 22 a, Absatz 8, erster Satz wird die Wortfolge „von Instituten, Finanzinstituten und Unternehmen mit Sitz im Ausland gemäß Paragraphen 9 und 11 gemäß Artikel 458, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 10, mit Sitz im betreffenden Mitgliedstaat“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 23 b, Absatz 7, Ziffer 2, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    einer Pufferanforderung für Globale Systemrelevante Institute und für einen Systemrisikopuffer (Paragraph 23 d,), hat sie die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen.“

Novellierungsanordnung 24, In Paragraph 23 b, Absatz 8, Ziffer 2, wird der Verweis „Abs. 8“ durch den Verweis „§ 23d Absatz 6, Ziffer eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 23 c, Absatz 9, lautet:

  1. Absatz 9Unterliegt ein Kreditinstitut auf Einzelinstitutsebene, auf teilkonsolidierter Basis oder auf konsolidierter Basis einer Kapitalpuffer-Anforderung für Systemrelevante Institute und eines Systemrisikopuffers, so hat es die jeweils höhere Kapitalpuffer-Anforderung zu erfüllen.“

Novellierungsanordnung 26, In Paragraph 23 d, Absatz 6, Ziffer eins, wird der Verweis „Abs. 7“ durch den Verweis „§ 23b Absatz 7 und Paragraph 23 c, Absatz 9 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 27, Dem Paragraph 27 a, wird am Ende folgender Satz angefügt:

„Einlagen gemäß Artikel 27, Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 Sitzung 1, zählen nicht zur Bemessungsgrundlage der Liquiditätsreserve. Dies gilt sinngemäß auch für Zentralinstitute, die gemäß Paragraph 30 c, von der Einhaltung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis freigestellt wurden.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 30 a, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Der Kreditinstitute-Verbund hat die Bestimmungen von Paragraph 39 a und die Teile 2 bis 4, sowie die Teile 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage zu erfüllen. Die Zentralorganisation hat hierzu einen Konzernabschluss (Paragraph 59,, Paragraph 59 a,) aufzustellen. Die für übergeordnete Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen geltenden Anzeige- und Meldepflichten (Paragraphen 73 bis 75) sowie die Meldungen gemäß Paragraph 4 a, BaSAG hat die Zentralorganisation für den Kreditinstitute-Verbund zu erfüllen. Für Zwecke der Paragraphen 38,, 39, 42, 69 Absatz 3 und 93a dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 2, Absatz 3, Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2003,, und für die Verwendung von Daten (Paragraph 4, Ziffer 8, DSG 2000) gilt der Kreditinstitute-Verbund als ein Kreditinstitut.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 30 a, Absatz 8, letzter Satz lautet:

„Die in den konsolidierten Abschluss einzubeziehenden Posten „Fonds für allgemeine Bankrisiken“, „Gezeichnetes Kapital“, „Kapitalrücklagen“, „Gewinnrücklagen“, „Haftrücklage“ und „Bilanzgewinn/Bilanzverlust“ sind unbeschadet des Paragraph 254, UGB die addierten Beträge der jeweiligen Posten sämtlicher im ersten Satz dieses Absatzes bezeichneter Unternehmen.“

Novellierungsanordnung 30, In Paragraph 30 a, Absatz 12, wird der Verweis „23b, 23c“ durch den Verweis „23 bis 24a“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, In Paragraph 31, Absatz eins, wird die Wortfolge „auf den Namen des gemäß Paragraph 40, Absatz eins, identifizierten Kunden“ durch die Wortfolge „auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes (FM-GwG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, identifzierten Kunden“ und die Wortfolge „anderer Namen als des gemäß Paragraph 40, Absatz eins, identifizierten Kunden“ durch die Wortfolge „anderer Namen als des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, In Paragraph 31, Absatz 3 und 5 wird jeweils der Verweis „gemäß Paragraph 40, Absatz eins “, durch den Verweis „gemäß den Bestimmungen des FM-GwG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, In Paragraph 31, Absatz 3, wird der Verweis „§ 40 Absatz eins, Ziffer 4 “, durch den Verweis „§ 5 Ziffer 3, FM-GwG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, In Paragraph 32, Absatz 4, Einleitungsteil wird der Verweis „§ 40 Absatz eins, Ziffer 4 “, durch den Verweis „§ 5 Ziffer 3, FM-GwG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    Bei Spareinlagen, deren Guthabenstand weniger als 15 000 Euro oder Euro-Gegenwert beträgt, und die nicht auf den Namen des gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden lauten, darf gegen Nennung des Losungswortes an den gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG identifizierten Vorleger der Sparurkunde ausbezahlt werden;“

Novellierungsanordnung 36, In Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 8, wird jeweils der Verweis „gemäß Paragraph 40, Absatz eins “, durch den Verweis „gemäß den Bestimmungen des FM-GwG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 37, In Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 3, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 40, Absatz eins, identifizierten Kunden“ durch die Wortfolge „gemäß den Bestimmungen des FM-GwG identifizierten Kunden“ und die Wortfolge „gemäß Paragraph 40, Absatz eins, identifizierten Vorleger“ durch die Wortfolge „gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, FM-GwG identifizierten Vorleger“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Die Überschrift des römisch zehn. Abschnitts lautet:

„X. Sorgfaltspflichten und Informationsweitergabe zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“

Novellierungsanordnung 39, Nach Paragraph 39 d, wird folgender Paragraph 39 e, samt Überschrift eingefügt:

„Beschwerdeabwicklung

Paragraph 39 e,

Die Kredit- und Finanzinstitute haben transparente und angemessene Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden ihrer Kunden und Geschäftspartner einzurichten, um wiederholt auftretende sowie potentielle rechtliche und operationelle Risiken feststellen, analysieren und beheben zu können.“

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 40 bis Paragraph 40 d, samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 41, lautet:

Paragraph 41,

  1. Absatz einsKredit- und Finanzinstitute haben Meldungen an die Geldwäschemeldestelle zu erstatten, soweit dies in Paragraph 16, Absatz eins und 3 FM-GwG festgelegt ist.
  2. Absatz 2Kredit- und Finanzinstitute haben der Geldwäschemeldestelle auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen, soweit dies in Paragraph 16, Absatz 2, FM-GwG festgelegt ist.“

Novellierungsanordnung 42, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Einhaltung des Paragraph 41 und der Bestimmungen des FM-GwG;“

Novellierungsanordnung 43, Paragraph 61, Absatz 2, letzter Satz lautet:

„Auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist Paragraph 271 a, UGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Ausschließungsgründe für die „beauftragten Prüfer“ (Paragraph 3, der Anlage zu Paragraph 24, SpG) gelten.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Beachtung der Paragraphen 39,, 39a, 41 und 42 dieses Bundesgesetzes und der Paragraphen 4 bis 17, 19 Absatz 2,, 20 bis 24, 29 und 40 Absatz eins, FM-GwG;“

Novellierungsanordnung 45, In Paragraph 69 a, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG)“ die Wortfolge „oder Kosten für die Beaufsichtigung von Sicherungseinrichtungen nach dem ESAEG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 46, In Paragraph 74, Absatz 4, wird der Verweis „Art. 92“ durch den Verweis „Art. 99 Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 47, In Paragraph 74, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c, wird der Verweis „§§ 39 und 39a“ durch den Verweis „§§ 39, 39a und 39e“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 78, Absatz 8 bis 9 entfällt.

Novellierungsanordnung 49, In Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 4, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 5 und 6 angefügt:

  1. Ziffer 5
    gemäß Paragraph 8, Absatz 2, des Sanktionengesetzes 2010 – SanktG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,, ermittelte und verarbeitete institutsbezogene Daten;
  2. Ziffer 6
    Meldungen gemäß Paragraph 4 a, BaSAG.“

Novellierungsanordnung 50, In Paragraph 79, Absatz 4 a, wird nach der Wortfolge „Berichte der Staatskommissäre,“ die Wortfolge „institutsbezogene Informationen aus ihrer Aufsichtstätigkeit nach dem FM-GwG,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 51, In Paragraph 95, Absatz eins und 1a wird jeweils der Verweis „§ 40 Absatz 2 “, durch den Verweis „§ 6 Absatz 3, FM-GwG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 53, Nach Paragraph 98, Absatz 5 a, werden folgende Absatz 5 b und 5c eingefügt:

  1. Absatz 5 bWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle eines Kreditinstituts gemäß Paragraph 9, Absatz eins,
    1. Ziffer eins
      die in Paragraphen 74,, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;
    2. Ziffer 2
      die in Paragraph 44, Absatz 3 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;
    3. Ziffer 3
      den für eine Spareinlage geltenden Jahreszinssatz nicht gemäß Paragraph 32, Absatz 6, in der Sparurkunde an auffälliger Stelle ersichtlich macht;
    4. Ziffer 4
      Änderungen des Jahreszinssatzes nicht unter Angabe des Tages, von dem an sie gelten, gemäß Paragraph 32, Absatz 6, bei der nächsten Vorlage der Sparurkunde in dieser vermerkt;
    5. Ziffer 5
      Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, erforderlichen Angaben enthalten;
    6. Ziffer 6
      die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, unterlässt;
    7. Ziffer 7
      die in Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 103, Ziffer 32, geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;
    8. Ziffer 8
      der Preisauszeichnungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, nicht oder nicht vollständig entspricht;
    9. Ziffer 9
      die Sorgfaltspflichten des Paragraph 36, verletzt;
    10. Ziffer 10
      die Pflichten des Paragraph 39, verletzt;
    11. Ziffer 11
      die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß Paragraph 216, ABGB (Paragraphen 66 bis 68) verletzt;
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins,, 2 und 11 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 3 bis 9 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 10, mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
  2. Absatz 5 cWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer Zweigstelle eines Finanzinstituts gemäß Paragraph 11, oder Paragraph 13,
    1. Ziffer eins
      die in Paragraphen 74,, 74a und 75 vorgesehenen Meldungen der FMA oder der Oesterreichischen Nationalbank wiederholt nicht innerhalb der vorgesehenen Fristen oder wiederholt nicht den gesetzlichen oder durch Verordnung festgelegten Formvorschriften entsprechend oder wiederholt unrichtig oder wiederholt unvollständig vorlegt;
    2. Ziffer 2
      die in Paragraph 44, Absatz 3 bis 6 vorgesehenen Vorlage- und Übermittlungspflichten verletzt;
    3. Ziffer 3
      Verbrauchergirokontoverträge abschließt, die nicht die gemäß Paragraph 34, Absatz 2, erforderlichen Angaben enthalten;
    4. Ziffer 4
      die vierteljährliche Bekanntgabe des Kontostandes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, unterlässt;
    5. Ziffer 5
      die in Paragraph 35, Absatz eins und Paragraph 103, Ziffer 32, geforderten Angaben im Kassensaal nicht aushängt oder die Information der Einleger unterlässt;
    6. Ziffer 6
      der Preisauszeichnungspflicht gemäß Paragraph 35, Absatz 3, nicht oder nicht vollständig entspricht;
    7. Ziffer 7
      die Sorgfaltspflichten des Paragraph 36, verletzt;
    8. Ziffer 8
      die Pflichten des Paragraph 39, verletzt;
    begeht, soweit die genannten Bestimmungen gemäß Paragraph 11, Absatz 5, oder Paragraph 13, Absatz 4, vom Finanzinstitut für die von ihm erbrachten Tätigkeiten einzuhalten sind und sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Ziffer eins und 2 mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, hinsichtlich der Ziffer 3 bis 7 mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro und hinsichtlich der Ziffer 8, mit Geldstrafe bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 54, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 9 und 19 und Absatz 2, entfallen.

Novellierungsanordnung 55, In Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 18, wird die Wortfolge „gemäß Paragraph 40, Absatz eins “, d, u, r, c, h, die Wortfolge „gemäß den Bestimmungen des FM-GwG“ ersetzt und der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt.

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 105, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/849 verwiesen wird, so ist, sofern nichts anderes angeordnet ist, die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 Sitzung 73, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 57, Dem Paragraph 107, wird folgender Absatz 94, angefügt:

  1. Absatz 94Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des römisch zehn. Abschnitts samt Überschrift, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 9,, Paragraph 11, Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2,, Paragraph 15, Absatz eins und 5, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 20 b, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 30 a, Absatz 7,, Paragraph 31, Absatz eins,, 3 und 5, Paragraph 32, Absatz 4,, die Überschrift des römisch zehn. Abschnitts, Paragraph 41,, Paragraph 42, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 63, Absatz 4, Ziffer 3,, Paragraph 79, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 und Absatz 4 a,, Paragraph 95, Absatz eins und 1a, Paragraph 105, Absatz 7 und Paragraph 108, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 98, Absatz 5 b und 5c und Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 18, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Paragraph 39 e,, sowie Paragraph 3, Absatz 7, Litera c,, Paragraph 39 e, samt Überschrift und Paragraph 74, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 31. Dezember 2016 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraphen 40 bis 40d, Paragraph 2, Ziffer 72 bis 75, Paragraph 40 bis Paragraph 40 d, samt Überschriften, Paragraph 78, Absatz 8 und 9, Paragraph 98, Absatz 5 a, Ziffer 3,, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 9 und 19 und Absatz 2, sowie Paragraph 108, Ziffer 3 und 3a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 58, In Paragraph 108, Ziffer 2, entfällt der Verweis „§ 41 Absatz 7,,“.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 108, Ziffer 3 und 3a entfallen.

Novellierungsanordnung 60, Ziffer 11, der Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 1 Aktiva lautet:

  1. Ziffer 11
    Anteile an einer herrschenden oder an einer mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft
                                darunter:
                                Nennwert“

Novellierungsanordnung 61, In der Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 1 Aktiva wird nach Ziffer 14, folgende Ziffer 15, angefügt:

  1. Ziffer 15
    Aktive latente Steuern“

Novellierungsanordnung 62, Ziffer 8, der Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 1 Passiva lautet:

  1. Ziffer 8
    Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel römisch eins Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
                                darunter:
                                Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß Paragraph 26 a, BWG“

Novellierungsanordnung 63, Ziffer 8 a, der Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 1 Passiva entfällt.

Novellierungsanordnung 64, Ziffer 14, der Anlage 2 zu Artikel römisch eins Paragraph 43,, Teil 1 Passiva entfällt.

Artikel 5
Änderung des Bausparkassengesetzes

Das Bausparkassengesetz – BSpG, BGBl. Nr. 1993/532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 184 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 12, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsPrüfer des Jahresabschlusses sind die von der Gesellschafterversammlung zum Abschlussprüfer bestellten beeideten Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften und die Prüfungsorgane (Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes) gesetzlich zuständiger Prüfungseinrichtungen.“

Artikel 6
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter-und Selbständigenvorsorgegesetzes

Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz – BMSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 27, Absatz 4, entfällt der letzte Satz.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 27 a, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 73, wird folgender Absatz 29, angefügt:

  1. Absatz 29Paragraph 27, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 27 a, Absatz 7, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

Artikel 7
Änderung des Börsegesetzes 1989

Das Börsegesetz 1989 – BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 25, Absatz 5 bis 11 lauten:

  1. Absatz 5Erlangen Börseunternehmen Kenntnis oder ergibt sich für sie der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, so haben sie die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,), hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts jede weitere Abwicklung der Transaktion zu unterlassen, es sei denn, dass die Gefahr besteht, dass die Verzögerung der Transaktion die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder verhindert. Dies gilt auch dann, wenn der Verdacht oder der berechtigte Grund zu der Annahme besteht, dass der Vertragspartner objektiv an Transaktionen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 oder 4 FM-GwG mitwirkt. Das Börseunternehmen ist berechtigt, von der Geldwäschemeldestelle zu verlangen, dass diese entscheidet, ob gegen die unverzügliche Abwicklung einer Transaktion Bedenken bestehen; äußert sich die Geldwäschemeldestelle bis zum Ende des folgenden Bankarbeitstages nicht, so darf die Transaktion unverzüglich abgewickelt werden.
  2. Absatz 6Das Börseunternehmen und gegebenenfalls dessen Beschäftigte haben mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem sie der Geldwäschemeldestelle unabhängig von einer Verdachtsmeldung gemäß Absatz 5,, auf Verlangen unmittelbar oder mittelbar alle Auskünfte erteilen, die dieser zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung erforderlich scheinen. Die Geldwäschemeldestelle hat dem Börseunternehmen Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso hat sie dafür zu sorgen, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt.
  3. Absatz 7Die Geldwäschemeldestelle ist ermächtigt anzuordnen, dass eine laufende oder bevorstehende Transaktion, die gemäß Absatz 5, meldepflichtig ist, unterbleibt oder vorläufig aufgeschoben wird. Die Geldwäschemeldestelle hat die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen. Der Vertragspartner ist ebenfalls zu verständigen, wobei die Verständigung des Vertragspartners längstens für fünf Bankarbeitstage aufgeschoben werden kann, wenn diese ansonsten die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte. Das Börseunternehmen ist über den Aufschub der Verständigung des Vertragspartners zu informieren. Die Verständigung des Vertragspartners hat den Hinweis zu enthalten, dass er oder ein sonst Betroffener berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung seiner Rechte an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben. Die Geldwäschemeldestelle hat die Anordnung aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,
    1. Ziffer eins
      wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind;
    2. Ziffer 2
      sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme gemäß Paragraph 109, Ziffer 2 und Paragraph 115, Absatz eins, Ziffer 3, StPO rechtskräftig entschieden hat.
  4. Absatz 8Das Börseunternehmen hat alle Vorgänge, die der Wahrnehmung der Absatz 5 bis 7 dienen, gegenüber seinen Vertragspartnern und Dritten geheim zu halten. Sobald der Vertragspartner von der Geldwäschemeldestelle von der Anordnung nach Absatz 7, verständigt wurde, ist das Börseunternehmen ermächtigt, den Vertragspartner – jedoch nur auf dessen Nachfrage – zur Geldwäschemeldestelle zu verweisen; mit Zustimmung der Geldwäschemeldestelle ist es außerdem ermächtigt, den Vertragspartner selbst von der Anordnung zu informieren.
  5. Absatz 9Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass das Börseunternehmen bzw. deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt hat, nicht erhoben werden.
  6. Absatz 10Das Börseunternehmen hat sicherzustellen, dass Einzelpersonen, einschließlich Beschäftigte und Vertreter der Verpflichteten, die intern oder der Geldwäschemeldestelle einen Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen und insbesondere vor nachteiligen oder diskriminierenden Maßnahmen im Beschäftigungsverhältnis geschützt werden.
  7. Absatz 11Zur Verhinderung oder zur Verfolgung von Geldwäscherei oder von Terrorismusfinanzierung ist die Geldwäschemeldestelle ermächtigt, die erforderlichen Daten von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit zu ermitteln und gemeinsam mit Daten, die sie in Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen verarbeitet hat oder verarbeiten darf, in einer Datenanwendung zu verarbeiten, soweit diese den Betroffenenkreisen und Datenarten der Anlage 1, SA037 der Standard- und Muster-Verordnung 2004 – StMV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 312 aus 2004,, entsprechen. Die Daten sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, längstens jedoch nach fünf Jahren. Übermittlungen sind nach Maßgabe des Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins und 2 BKA-G zulässig.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 48, Absatz 6, wird der Verweis „§ 25 Absatz 5 bis 8“ durch den Verweis „§ 25 Absatz 5 bis 8 und 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 102, wird folgender Absatz 44, angefügt:

  1. Absatz 44Paragraph 25, Absatz 5 bis 11 und Paragraph 48, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 8
Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Das Bundefinanzierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, finden mit Ausnahme des Paragraph 39, Absatz eins und 2 BWG sowie des Paragraph 41, BWG keine Anwendung. Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 2016,, finden mit Ausnahme der Paragraphen 5 bis 9, 11, 12, 16 bis 20, 21 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2 bis 6 und Paragraph 23, Absatz 3 und 5 FM-GwG auf die Tätigkeiten der ÖBFA keine Anwendung. Ebenso sind die Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, und die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, auf die Tätigkeiten der ÖBFA nicht anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 10, angefügt:

  1. Absatz 10Paragraph eins, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 9
Änderung des Bundesgesetzes zur Schaffung einer Abbaueinheit

Das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 69 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 3, Absatz 4, wird der Verweis „§§ 40 bis 41“ durch den Verweis „§ 41“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, sind auf die Abbaueinheit anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 8, wird der Verweis „40 bis 41“ durch den Verweis „41“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 8, wird folgender Satz angefügt:

„Die FMA hat die Einhaltung des FM-GwG zu überwachen.“

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Text des Paragraph 13, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 3, Absatz 4 und Paragraph 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 10
Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes

Das Bundeskriminalamt-Gesetz – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 4, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Das Bundeskriminalamt erfüllt für den Bundesminister für Inneres folgende zentrale Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      durch die Geldwäschemeldestelle die Entgegennahme und Analyse von Meldungen über verdächtige Transaktionen und sonstigen Informationen, die im Hinblick auf Geldwäscherei, damit zusammenhängende Vortaten oder Terrorismusfinanzierung relevant sind, sowie die Weiterleitung des Analyseergebnisses und zusätzlicher relevanter Informationen an inländische Behörden oder Stellen, soweit dies zur Bekämpfung von Geldwäscherei, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      durch die Geldwäschemeldestelle die Durchführung des erforderlichen internationalen Schriftverkehrs nach Maßgabe der Paragraphen 8, ff Polizeikooperationsgesetz – PolKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 1997,, insbesondere den Informationsaustausch mit ausländischen Behörden, denen die Bekämpfung von Geldwäscherei, damit zusammenhängender Vortaten oder Terrorismusfinanzierung obliegt,
    3. Ziffer 3
      die Durchführung zentraler, sicherheitsbehördlicher Maßnahmen nach dem Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, im Bereich der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen. Dies betrifft insbesondere die Entgegennahme von Meldungen nach Paragraph 23, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 4, SMG sowie die Erstattung von Meldungen gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 24 c, Absatz eins, Ziffer eins, SMG und
    4. Ziffer 4
      durch die Meldestelle für Ausgangsstoffe von Explosivstoffen die Entgegennahme, Analyse und Weiterleitung von Meldungen nach Artikel 9, der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ABl. Nr. L 39 vom 09.02.2013 Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 11
Änderung des E-Geldgesetzes 2010

Das E-Geldgesetz 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2010,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Post hinsichtlich ihres Geldverkehrs; “

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 4, entfällt der Verweis „ , der Paragraphen 40 bis 41 BWG sowie der Verordnung (EG) 1781/2006“ und wird die Wortfolge „diesen Bestimmungen“ durch die Wortfolge „dieser Bestimmung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (Paragraph 3, Ziffer 3, ZaDiG), die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sowie Paragraph 36, BWG und sofern sie auch Zahlungsdienste erbringen, die Bestimmungen des 3. Hauptstückes des ZaDiG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 13, Absatz eins, wird der Verweis „die Paragraphen 36,, 40 bis 41, Paragraph 42, Absatz eins,, 2, 3, 4 Ziffer eins,, 3 und Absatz 5,, 6 und 7 BWG und Paragraph 78, Absatz 8 und 9 BWG“ durch den Verweis „die Paragraphen 36 und 42 Absatz eins bis 3, Absatz 4, Ziffer eins und 3 und Absatz 5 bis 7 BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 14, Absatz 3, wird der Verweis „der Paragraphen 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers“ durch den Verweis „der Paragraphen 4 bis 17, 19 Absatz 2,, 20 bis 24, 29 und 40 Absatz eins, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847“ und der Verweis „der Paragraphen 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006“ durch den Verweis „der Paragraphen 4 bis 17, 19 Absatz 2,, 20 bis 24, 29 und 40 Absatz eins, FM-GwG sowie der Verpflichtungen des E-Geld-Institutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 22, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie FMA hat die Einhaltung
    1. Ziffer eins
      der Paragraphen eins,, 3 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch E-Geld-Institute gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und deren Zweigstellen gemäß Paragraph 10,,
    2. Ziffer 2
      der Paragraphen eins,, 3 bis 8 und 11 bis 16 dieses Bundesgesetzes durch Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute gemäß Paragraph 4, Absatz 6, sowie
    3. Ziffer 3
      des Paragraph 20, dieses Bundesgesetzes durch sämtliche E-Geld-Emittenten
    zu überwachen und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Finanzmarkt und die Finanzmarktstabilität Bedacht zu nehmen. Weiters ist die FMA zur Verhängung von Verwaltungsstrafen bei Verstößen gegen die Paragraphen 17 bis 20 dieses Bundesgesetzes zuständig.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 26, Absatz 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 29, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 32, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“.

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 35, Absatz eins, entfällt der Verweis „oder der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers“.

Novellierungsanordnung 12, Der bisherige Text des Paragraph 36, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Bis zum Ablauf des 25. Juni 2017 ist Paragraph 14, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt auf die Verordnung (EU) 2015/847 auf die Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 verwiesen wird.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 Sitzung 73;“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 8, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 15, Dem Paragraph 41, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 13, Absatz eins,, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 32, Absatz 2,, Paragraph 35, Absatz eins,, Paragraph 36 und Paragraph 37, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz, Paragraph 26, Absatz 11,, Paragraph 29, Absatz 3,, Absatz 4, Ziffer 3 und Absatz 11, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

Artikel 12
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz – ESAEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 117 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 34, folgender Eintrag zu Paragraph 34 a, eingefügt:

„§ 34a.

Elektronische Übermittlung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird der Eintrag „§ 59. Übergangsbestimmungen“ durch den Eintrag „§ 59. und Paragraph 59 a, Übergangsbestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, wird der Verweis „gemäß Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2005/60/EG“ durch den Verweis „gemäß Artikel eins, Absatz 3, der Richtlinie (EU) 2015/849“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    Einlagen, bei denen bis zum Eintritt eines Sicherungsfalls die Identität ihres Inhabers niemals gemäß den Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, festgestellt wurde, es sei denn, die Identifizierung gemäß den Bestimmungen des FM-GwG wird innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt des Sicherungsfalls nachgeholt;“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    vereinfachter Sorgfaltspflichten gemäß Paragraph 8, FM-GwG oder“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Abweichend von Paragraph 13, Absatz eins, ist die Erstattung durch eine Sicherungseinrichtung auszusetzen, wenn gegen den Einleger oder eine andere Person, die Anspruch auf die Einlage hat oder daran beteiligt ist, ein Strafverfahren im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, anhängig ist oder die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, FM-GwG informiert wurde.“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 34, wird folgender Paragraph 34 a, samt Überschrift eingefügt:

„Elektronische Übermittlung

Paragraph 34 a,

Die FMA kann nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Meldungen, Übermittlungen, Unterrichtungen, das Zur-Kenntnis-Bringen und das Vorlegen gemäß Paragraph 2, Absatz 6, erster Satz, Paragraph 31, Absatz 6 und Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins bis 13 dieses Bundesgesetzes ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA und die Oesterreichische Nationalbank gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 46, Absatz eins, vierter Satz lautet:

„Ist ein Strafverfahren im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, anhängig oder wurde die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, BKA-G) gemäß Paragraph 16, Absatz eins, FM-GwG informiert, so ist die Auszahlung auszusetzen, bis die Staatsanwaltschaft mitteilt, dass das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen, eingestellt oder sonst beendet wurde, oder die Geldwäschemeldestelle erklärt, dass kein Anlass zur weiteren Verfolgung besteht; die Geldwäschemeldestelle hat diese Erklärung bei Klärung des Sachverhaltes unverzüglich gegenüber der betroffenen Sicherungseinrichtung abzugeben.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 56, lautet:

Paragraph 56,

  1. Absatz einsDie Kosten der FMA für die Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen nach diesem Bundesgesetz sind Kosten des Rechnungskreises 1 (Kosten der Bankaufsicht) gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG. Kostenpflichtig sind die Sicherungseinrichtungen. Die FMA hat zu diesem Zweck im Rechnungskreis Bankenaufsicht einen Subrechnungskreis für diese Kostenpflichtigen zu bilden.
  2. Absatz 2Für jede Sicherungseinrichtung ist zunächst die Kostenzahl festzustellen. Die Kostenzahl der Sicherungseinrichtung ist die Summe der nach Paragraph 69 a, Absatz 2, BWG festgestellten Kostenzahlen der dieser Sicherungseinrichtung zugehörigen Mitgliedsinstitute. Aus dem Verhältnis der Kostenzahl jeder Sicherungseinrichtung zur Summe der Kostenzahlen aller Sicherungseinrichtungen ist für jede Sicherungseinrichtung eine Verhältniszahl zu errechnen. Die Aufteilung der Kosten im Subrechungskreis gemäß Absatz eins, auf die einzelnen Sicherungseinrichtungen erfolgt jeweils unter Anwendung ihrer Verhältniszahl.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 58, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Richtlinie (EU) 2015/849 verwiesen wird, so ist, sofern nichts Anderes angeordnet ist, Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 Sitzung 73, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 59, wird folgender Paragraph 59 a, eingefügt:

Paragraph 59 a,

Nach Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, gilt folgende Übergangsbestimmung:

(zu Paragraph 56,): Bis zur Errichtung der einheitlichen Sicherungseinrichtung ist Paragraph 56, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die bei den Fachverbänden gemäß Paragraph 59, Ziffer 3, eingerichteten Sicherungseinrichtungen kostenpflichtig sind. Die Vorschreibung der anfallenden Ist-Kosten der FMA an die Sicherungseinrichtungen erfolgt erstmals im Jahr 2017 für das Geschäftsjahr 2016. Die Vorschreibung einer Vorauszahlung an Mitgliedsinstitute für das Geschäftsjahr 2017 hat zu entfallen und eine Vorauszahlungsvorschreibung an Sicherungseinrichtungen kann erstmals 2017 für das Geschäftsjahr 2018 erfolgen. Die FMA hat den Mitgliedsinstituten bis zum 31. Dezember 2017 die gemäß Paragraph 69 a, Absatz 4, BWG einer Rückstellung zugeführten Differenzbeträge des Geschäftsjahres 2015 sowie die bereits gemäß Paragraph 59, Ziffer 17, entrichteten Vorauszahlungen für das Geschäftsjahr 2016 zurückzuerstatten.“

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 61, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der Paragraph 34 a,, Paragraph 59 und Paragraph 59 a,, sowie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 6, Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 14, Absatz 3, erster Satz, Paragraph 34 a, samt Überschrift, Paragraph 46, Absatz eins, vierter Satz und Paragraph 58, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 56 und Paragraph 59 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.“

Artikel 13
Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz eins, wird nach Ziffer 18, folgende Ziffer 19, eingefügt:

  1. Ziffer 19
    im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,,“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 2, Absatz 2, wird nach Ziffer 7, folgende Ziffer 8, eingefügt:

  1. Ziffer 8
    im FM-GwG,“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 2, Absatz 3, wird nach Ziffer 13, folgende Ziffer 14, eingefügt:

  1. Ziffer 14
    im FM-GwG,“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 22, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„An die Stelle der Behörde in Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz VStG und Paragraph 53 a, erster Satz VStG tritt die gemäß dem VVG zuständige Vollstreckungsbehörde.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 22 b, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZur Verfolgung der in Paragraph 98, Absatz eins und 1a BWG, Paragraph 66, Absatz eins, ZaDiG, Paragraph 29, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AIFMG, Paragraph 94, Absatz eins, WAG 2007, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, BörseG, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ZvVG, Paragraph 47, PKG und Paragraph 329, VAG 2016 genannten Übertretungen ist die FMA berechtigt, von natürlichen und juristischen Personen sowie von sonstigen Einrichtungen mit Rechtspersönlichkeit die erforderlichen Auskünfte einzuholen und die erforderlichen Daten zu verarbeiten; dieses Recht umfasst auch die Befugnis, in Bücher, Schriftstücke und EDV-Datenträger vor Ort Einsicht zu nehmen und sich Auszüge davon herstellen zu lassen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 22 c, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die FMA kann Maßnahmen oder Sanktionen, die wegen Verstößen gemäß Paragraph 98, Absatz eins a, BWG, Paragraph 66, Absatz eins, ZaDiG, Paragraph 29, Absatz eins, E-Geldgesetz 2010, Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AIFMG, Paragraph 94, Absatz eins, WAG 2007, Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 6, BörseG, Paragraph 47, PKG, Paragraph 329, VAG 2016 gesetzt wurden, nur nach Maßgabe der Ziffer eins bis 3 beauskunften oder öffentlich bekannt geben:“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 28, wird der folgender Absatz 33, angefügt:

  1. Absatz 33Paragraph 2, Absatz eins bis 3, Paragraph 22, Absatz eins,, Paragraph 22 b, Absatz eins und Paragraph 22 c, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 14
Änderung des Gemeinsamen Meldestandard-Gesetzes

Das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz – GMSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 87, Ziffer 7, Litera b, wird der Verweis „§ 40 Absatz 5, BWG oder Paragraph 40, Absatz 7, BWG“ durch den Verweis „§ 7 Absatz 8 und 10 Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, BGBl. römisch eins Nr. 118/2016“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 96, wird der Verweis „§ 40 Absatz eins, BWG“ durch den Verweis „den Bestimmungen des FM-GwG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Der bisherige Text des Paragraph 117, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“, folgender Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2Paragraph 87, Ziffer 7, Litera b und Paragraph 96, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 15
Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz – GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4, Litera a, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur Personen gestattet ist, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben;“

b) In Absatz 4, Litera b, Ziffer 2, wird folgender Halbsatz angefügt:

„die Ausstellung einer physischen Spielerkarte kann entfallen, wenn auf Grund des technischen Fortschrittes biometrische Erkennungsverfahren im Einsatz sind, die in ihrer Funktionalität der entfallenden Spielerkarte zumindest gleichwertig sind;“

c) Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Als Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind in Fällen von Automatensalons und in Fällen der Einzelaufstellung zumindest die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 31 c, Absatz eins,, 2 und 4 sowie die Aufsicht nach einem risikobasierten Ansatz im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 2, FM-GwG vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 12 a, Absatz eins, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 5, lauten:

  1. Ziffer 4
    die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Konzessionsausübung und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins bis 5 liegen;
  2. Ziffer 5
    die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung im Sinne des Paragraph 31 b, Absatz 7, fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 16, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Der Konzessionär hat für die übertragenen Glücksspiele Spielbedingungen aufzustellen, die insbesondere auch den Bestimmungen des Paragraph 31 c, Absatz 3, Ziffer eins, Rechnung tragen, und der vorherigen Bewilligung des Bundesministers für Finanzen bedürfen; dies gilt nicht für Elektronische Lotterien im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2 bis 4.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 17, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Für die Erhebung der Konzessionsabgabe ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig. Das Finanzamt ist unbeschadet der Befugnisse, die ihm nach der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, zustehen, berechtigt, den Betrieb des Konzessionärs zu überwachen. Insbesondere dürfen Organe des Finanzamtes zu Überwachungszwecken die Räume des Konzessionärs betreten. Der Konzessionär ist verpflichtet, solche Überwachungsmaßnahmen zu dulden. Die mit der Vornahme der Überwachungsmaßnahmen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen, dass sie zur Vornahme der Überwachungsmaßnahmen berechtigt sind. Die Kosten der Überwachung trägt der Konzessionär; das Finanzamt hat den monatlichen Personal- und Sachaufwand für die Überwachung des Konzessionärs gemäß der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung (WFA-FinAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2016,, mit Bescheid zu bemessen und dem Konzessionär innerhalb von drei Monaten nach Ablauf jedes Kalendermonates zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 18, lautet:

Paragraph 18,

  1. Absatz einsJeder, der beschlossen hat, eine Beteiligung an einer Gesellschaft, die eine Konzession nach Paragraph 14, innehat, direkt oder indirekt zu erwerben oder eine Beteiligung an einer solchen Gesellschaft direkt oder indirekt zu erhöhen (interessierter Erwerber), mit der Folge, dass sein Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital die Grenzen von 20 vH, 30 vH oder 50 vH erreichen oder überschreiten würde, oder der Konzessionär sein Tochterunternehmen würde, hat dies dem Bundesminister für Finanzen zuvor schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben über den Umfang der geplanten Beteiligung sowie Nachweise nach Absatz 3, über sich und den wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne Paragraph 2, Ziffer 3, FM-GwG anzuschließen. Die Anzeigepflicht gilt auch für gemeinsam handelnde Personen, die zusammengenommen eine qualifizierte Beteiligung erwerben oder erreichen würden. Diesfalls kann die Anzeige durch alle gemeinsam, mehrere oder jede einzelne der gemeinsam handelnden Personen vorgenommen werden.
  2. Absatz 2Die Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung, für die Unterschreitung der in Absatz eins, genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Konzessionär und für eine Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne Paragraph 2, Ziffer 3, FM-GwG.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat den beabsichtigten Erwerb zu genehmigen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass auch nach dem Erwerb der Anteile durch den interessierten Erwerber die Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 weiter erfüllt sind; ist dies nicht der Fall, ist der Erwerb zu untersagen. Vor Erteilung der Genehmigung darf der Erwerb der Beteiligung nicht durchgeführt werden.
  4. Absatz 4Sollte ein nach dieser Bestimmung genehmigungspflichtiger Erwerb ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durchgeführt werden oder treten nach Genehmigung des Bundesminister für Finanzen Umstände auf, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 nicht mehr erfüllt sind, hat der Bundesminister für Finanzen durch Bescheid zu verfügen, dass die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, dass der Erwerb der Beteiligung nicht untersagt worden wäre oder der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
  5. Absatz 5Konzessionäre haben dem Bundesminister für Finanzen jeden Erwerb und jede Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Absatz eins und 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben sie dem Bundesminister für Finanzen mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, FM-GwG des Konzessionärs (Paragraph 14,) sowie die Namen und Anschriften der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder aus den auf Grund der Paragraphen 91 bis 93 Börsegesetz 1989 (BörseG), Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung, erhaltenen Informationen ergibt.
  6. Absatz 6Bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich Absatz eins, ist Paragraph 91, Absatz eins a bis Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraphen 92 und 92a Absatz 2 und 3 BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Litera f, WAG 2007 halten, sind insoweit nicht zu berücksichtigen und unterliegen auch nicht der glücksspielrechtlichen Genehmigungspflicht, wenn diese Rechte nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert werden.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 19, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „den Richtlinien zu Paragraph 14, Absatz 5, BHG“ durch die Wortfolge „der WFA-FinAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2016,,“ ersetzt.

b) In Absatz 2, wird der Verweis auf „§ 26 des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,,“ durch den Verweis auf „§ 76 BWG“ ersetzt.

c) Es werden folgende Absatz 7 und 8 angefügt:

  1. Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Aufsicht nach Absatz eins, zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der Paragraphen 18 und 25 Absatz 2,, 5 und 6 sowie Paragraphen 26 und 27 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 8Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Ausübung seiner Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Er hat
    1. Ziffer eins
      die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und zu bewerten,
    2. Ziffer 2
      sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten des Konzessionärs an dessen Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
    3. Ziffer 3
      das Risikoprofil des Konzessionärs im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit des Konzessionärs neu zu bewerten und
    4. Ziffer 4
      den Ermessensspielräumen, die dem Konzessionär zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren des Konzessionärs in angemessener Weise überprüfen.“

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 20, wird die Wortfolge „der besonderen Sportförderung nach den Paragraphen 8 bis 10 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wortfolge „der Sportförderung nach den Paragraphen 7 bis 19 Bundes-Sportförderungsgesetz 2013 (BSFG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2013,, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4 und Ziffer 5, lauten:

  1. Ziffer 4
    die Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen, den Ansprüchen genügen, die im Interesse einer soliden und umsichtigen Konzessionsausübung und der Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins bis 5 liegen;
  2. Ziffer 5
    die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung im Sinne des Paragraph 31 b, Absatz 7, fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen;“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 25, Absatz eins, lautet:

Paragraph 25,

  1. Absatz einsDer Besuch der Spielbank ist nur Personen gestattet, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.“

Novellierungsanordnung 11, In Paragraph 25, entfallen die Absatz 6 bis 8.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 25 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 46, Absatz 2, wird die Wortfolge „den Richtlinien zu Paragraph 14, Absatz 5, BHG“ durch die Wortfolge „der WFA-FinAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2016,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 30, lautet:

Paragraph 30,

  1. Absatz 2Die Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, gilt in gleicher Weise für die beschlossene Aufgabe der direkt oder indirekt gehaltenen qualifizierten Beteiligung, für die Unterschreitung der in Absatz eins, genannten Grenzen für Beteiligungen an einem Konzessionär und für eine Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers im Sinne Paragraph 2, Ziffer 3, FM-GwG.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Finanzen hat den beabsichtigten Erwerb zu genehmigen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass auch nach dem Erwerb der Anteile durch den interessierten Erwerber die Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 weiter erfüllt sind; ist dies nicht der Fall, ist der Erwerb zu untersagen. Vor Erteilung der Genehmigung darf der Erwerb der Beteiligung nicht durchgeführt werden.
  3. Absatz 4Sollte ein nach dieser Bestimmung genehmigungspflichtiger Erwerb ohne Zustimmung des Bundesministers für Finanzen durchgeführt werden oder treten nach Genehmigung des Bundesministers für Finanzen Umstände auf, die darauf schließen lassen, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 nicht mehr erfüllt sind, hat der Bundesminister für Finanzen durch Bescheid zu verfügen, dass die Stimmrechte für jene Aktien oder sonstigen Anteile, die von den betreffenden Aktionären oder sonstigen Gesellschaftern gehalten werden, ruhen bis zur Feststellung des Bundesministers für Finanzen, dass der Erwerb der Beteiligung nicht untersagt worden wäre oder der Grund für die erfolgte Untersagung nicht mehr besteht.
  4. Absatz 5Konzessionäre haben dem Bundesminister für Finanzen jeden Erwerb und jede Aufgabe von qualifizierten Beteiligungen sowie jedes Erreichen und jede Über- und Unterschreitung der Beteiligungsgrenzen im Sinne der Absatz eins und 2 unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald sie davon Kenntnis erlangen. Weiters haben sie dem Bundesminister für Finanzen mindestens einmal jährlich die Namen und Anschriften der wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 3, FM-GwG des Konzessionärs (Paragraph 21,) sowie die Namen und Anschriften der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter schriftlich anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie deren Ausmaß, wie es sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Hauptversammlung der Aktionäre oder sonstigen Gesellschafter oder aus den auf Grund der Paragraphen 91 bis 93 BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung, erhaltenen Informationen ergibt.
  5. Absatz 6Bei der Feststellung der Stimmrechte hinsichtlich Absatz eins, ist Paragraph 91, Absatz eins a bis Absatz 2 a, in Verbindung mit Paragraphen 92 und 92a Absatz 2 und 3 BörseG, Bundesgesetzblatt Nr. 555 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 558 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Litera f, WAG 2007 halten, sind insoweit nicht zu berücksichtigen und unterliegen auch nicht der glücksspielrechtlichen Genehmigungspflicht, wenn diese Rechte nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert werden.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 31, wird wie folgt geändert:

a) In Absatz eins, wird die Wortfolge „den Richtlinien zu Paragraph 14, Absatz 5, BHG“ durch die Wortfolge „der WFA-FinAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 490 aus 2012,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2016,,“ ersetzt.

b) In Absatz 2, wird der Verweis auf „§ 26 des Kreditwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,,“ durch den Verweis auf „§ 76 BWG“ ersetzt.

c) Es werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Aufsicht nach Absatz eins, zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Bestimmungen der Paragraphen 18 und 25 Absatz 2,, 5 und 6 sowie Paragraphen 26 und 27 FM-GwG sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 6Der Bundesminister für Finanzen hat bei der Ausübung seiner Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß diesem Bundesgesetz nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Er hat
    1. Ziffer eins
      die im Inland bestehenden Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu analysieren und zu bewerten,
    2. Ziffer 2
      sich hinsichtlich der Häufigkeit und Intensität von Prüfungen vor Ort und außerhalb der Räumlichkeiten der Konzessionäre an deren Risikoprofil und den im Inland vorhandenen Risiken von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu orientieren,
    3. Ziffer 3
      das Risikoprofil der Konzessionäre im Hinblick auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der Risiken der Nichteinhaltung einschlägiger Vorschriften, in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung und Geschäftstätigkeit der Konzessionäre neu zu bewerten und
    4. Ziffer 4
      den Ermessensspielräumen, die den Konzessionären zustehen, Rechnung zu tragen und die Risikobewertungen, die diesem Ermessensspielraum zugrunde liegen, sowie die Eignung und Umsetzung der internen Strategien, Kontrollen und Verfahren der Konzessionäre in angemessener Weise überprüfen.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 31 b, werden folgende Absatz 6 bis 9 angefügt:

  1. Absatz 6Ergibt sich nach Konzessions- bzw. Bewilligungserteilung nach den Paragraphen 14,, 21 und 56 Absatz 2,, dass die nach diesem Gesetz wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat der Bundesminister für Finanzen die nach dem Stand der Technik oder der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen zu umfassen; der Bundesminister für Finanzen hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Konzession bzw. Bewilligung nachweist, dass ihm die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der in diesem Bundesgesetz umschriebenen Interessen bestehen. Der Bundesminister für Finanzen hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht.
  2. Absatz 7Unbeschadet des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, bzw. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5 und anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Geschäftsleiters bei einem Konzessionär (Paragraphen 14 und 21) nur ausüben, wer die in Ziffer eins bis 4 folgenden Anforderungen dauernd erfüllt und wenn die Geschäftsleitung die in Ziffer 5 bis 8 folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, vor und über das Vermögen des Geschäftsleiters beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf dessen Geschäfte dem Geschäftsleiter maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
    2. Ziffer 2
      der Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügt und keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Zweifel an der persönlichen für den Betrieb der Konzession erforderlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit ergeben;
    3. Ziffer 3
      der Geschäftsleiter auf Grund der Vorbildung fachlich geeignet ist und für den Betrieb des Konzessionärs erforderlichen Erfahrungen hat. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften der Konzession sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung eines Konzessionärs ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;
    4. Ziffer 4
      gegen einen Geschäftsleiter, der nicht Staatsbürger ist, in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, keine Ausschließungsgründe als Geschäftsleiter eines Konzessionärs im Sinne der Ziffer eins,, 2 oder 3 vorliegen; dies ist durch die Glücksspielaufsicht des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat der betreffende Geschäftsleiter dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen;
    5. Ziffer 5
      die Geschäftsleiter ausreichend Zeit für die Erfüllung ihrer Aufgaben im Betrieb des Konzessionärs aufwenden; dabei hat ein Geschäftsleiter im Falle der Ausübung mehrerer Tätigkeiten in geschäftsführender Funktion oder als Mitglied eines Aufsichtsrates die Umstände im Einzelfall und die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte des Konzessionärs zu berücksichtigen;
    6. Ziffer 6
      mindestens ein Geschäftsleiter den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich hat;
    7. Ziffer 7
      mindestens ein Geschäftsleiter die deutsche Sprache beherrscht;
    8. Ziffer 8
      der Konzessionär mindestens zwei Geschäftsleiter hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Einzelhandlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist.
  3. Absatz 8Unbeschadet des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 5, bzw. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5 und anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen darf die Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitgliedes bei einem Konzessionär (Paragraphen 14 und 21) nur ausüben, wer die folgenden Anforderungen dauernd erfüllt:
    1. Ziffer eins
      Es liegt kein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung, vor und über das Vermögen eines Aufsichtsratsmitgliedes oder eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte dem Aufsichtsratsmitglied maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, wurde kein Konkurs eröffnet, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde; dies gilt auch, wenn ein damit vergleichbarer Tatbestand im Ausland verwirklicht wurde;
    2. Ziffer 2
      das Aufsichtsratsmitglied verfügt über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und es liegen keine Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit, Aufrichtigkeit und Unvoreingenommenheit für die Ausübung der Funktion als Aufsichtsratsmitglied ergeben;
    3. Ziffer 3
      das Aufsichtsratsmitglied ist fachlich geeignet und hat die für die Ausübung der Funktion erforderlichen Erfahrungen; die fachliche Eignung setzt für den betreffenden Konzessionär angemessene Kenntnisse im Bereich des Glücksspiel- und Gesellschaftsrechts voraus;
    4. Ziffer 4
      gegen das Aufsichtsratsmitglied, das nicht Staatsbürger ist, liegen in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit es besitzt, keine Ausschließungsgründe als Aufsichtsratsmitglied im Sinne der Ziffer eins bis 3 vor; dies ist durch die Behörden des Heimatlandes zu bestätigen; kann jedoch eine solche Bestätigung nicht erlangt werden, so hat das betreffende Aufsichtsratsmitglied dies glaubhaft zu machen, das Fehlen der genannten Ausschließungsgründe zu bescheinigen und eine Erklärung abzugeben, ob die genannten Ausschließungsgründe vorliegen.
  4. Absatz 9Jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter und Aufsichtsratsmitglieder ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zudem sind dem Bundesminister für Finanzen Änderungen in der Person der Geschäftsleiter oder der Person des Vorsitzenden des Aufsichtsrates sowie dessen Stellvertretung unter Bescheinigung der in Absatz 7 und 8 genannten Anforderungen schriftlich binnen zwei Wochen nachzureichen. Änderungen aller anderen genannten Personen sind auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen unter Bescheinigung der in Absatz 7 und 8 genannten Anforderungen schriftlich binnen vier Wochen nach Einlangen des Verlangens der Behörde zu übermitteln. Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, dass die in Absatz 7 und 8 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen den Geschäftsleitern des Konzessionärs die Geschäftsführung oder aber die Ausübung des Stimmrechtes im Aufsichtsrat durch Bescheid ganz oder teilweise untersagen.“

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 31 c, wird neu eingefügt:

Paragraph 31 c,

  1. Absatz einsDie Konzessionäre nach den Paragraphen 14 und 21 haben die potentiellen Risiken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, denen ihr Unternehmen ausgesetzt ist, nach Paragraph 4, FM-GwG zu ermitteln, zu bewerten und aufzuzeichnen. Die Konzessionäre haben Paragraph 8, Absatz eins bis 4 und Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Konzessionäre nach Paragraph 21, haben:
    1. Ziffer eins
      stets die Sorgfaltspflichten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, FM-GwG (Identitätsfeststellung der Besucher) bei Besuch der Spielbank sowie die Bestimmungen der Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 17,, Paragraphen 19 bis 23 und 40 FM-GwG anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      wenn sich der Verdacht oder der berechtigte Grund zur Annahme ergibt, dass der Besucher der Spielbank nicht auf eigene Rechnung handelt, den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers mit den gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Schlussteil FM-GwG erforderlichen Mitteln nachzuweisen. Wird dieser Aufforderung nicht nachgekommen oder ist der Identitätsnachweis ungenügend, so ist der Besuch der Spielbank zu versagen und die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 2, Ziffer 14, FM-GwG) in Kenntnis zu setzen;
    3. Ziffer 3
      bei Spielbankbesuchern aus einem Drittland mit hohem Risiko gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S 73, (Paragraph 2, Ziffer 16, FM-GwG) die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, FM-GwG anzuwenden;
    4. Ziffer 4
      bei Wechslungen von Bargeld in Spielmarken oder umgekehrt sowie Einsätze in Höhe von EUR 2 000 oder mehr pro Spielbankbesucher und Spieltag oder ergibt sich dieser Betrag durch mehrere anscheinend zusammenhängende Vorgänge, die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 FM-GwG anzuwenden;
    5. Ziffer 5
      im Fall eines im Zuge der Risikoanalyse nach Absatz eins, festgestellten erhöhten Risikos die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 3, FM-GwG in Verbindung mit Anlage römisch III) anzuwenden;
    6. Ziffer 6
      im Fall von politisch exponierten Personen die Bestimmungen des Paragraph 11, FM-GwG anzuwenden.
  3. Absatz 3Der Konzessionär nach Paragraph 14, hat:
    1. Ziffer eins
      die Bestimmungen der Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 16, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 17,, der Paragraphen 19 bis 23 und 40 FM-GwG anzuwenden;
    2. Ziffer 2
      wenn die Risikoanalyse nach Absatz eins, für den Bereich der Elektronischen Lotterien nach Paragraph 12 a, Absatz eins, ein erhöhtes Risiko ergibt, die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 3, sowie des Paragraph 9, Absatz 3, FM-GwG in Verbindung mit Anlage römisch III) anzuwenden;
    3. Ziffer 3
      auf Elektronische Lotterien nach Paragraph 12 a, Absatz 2, die Bestimmungen des Absatz 2, anzuwenden.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen hat den Konzessionären nach den Paragraphen 14 und 21 Zugang zu aktuellen Informationen über Methoden der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und über Anhaltspunkte zu verschaffen, an denen sich verdächtige Transaktionen erkennen lassen. Ebenso sorgt er dafür, dass eine zeitgerechte Rückmeldung in Bezug auf die Wirksamkeit von Verdachtsmeldungen bei Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung und die daraufhin getroffenen Maßnahmen erfolgt, soweit dies praktikabel ist.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 42, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „inländischer Kreditinstitute“ und wird die Wortfolge „im Inland“ durch die Wortfolge „im EU-/EWR-Raum oder der Schweiz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 50, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder sowie des Bundesverwaltungsgerichtes und des Bundesfinanzgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder sowie das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 20, In Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Verweis auf „§ 25 Absatz 6 und 7“ durch den Verweis auf „§ 31c Absatz 2 und 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, wird der Verweis auf „§ 25 Absatz 6 und 7 oder Paragraph 25 a, “, durch den Verweis auf „§ 31c Absatz eins bis 3“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 52 a, wird der Betrag „22 000“ durch den Betrag „60 000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 23, In Paragraph 56 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „drei Tagen“ durch die Wortfolge „eines Monats“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 57, Absatz 7, entfällt.

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 60, wird folgender Absatz 38, angefügt:

  1. Absatz 38Paragraph 5, Absatz 4, Litera b, Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 16,, Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins bis 6, Paragraph 19, Absatz eins und 2, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4 und 5, Paragraph 29, Absatz 3,, Paragraph 30, Absatz eins bis 6, Paragraph 31, Absatz eins und 2, Paragraph 31 b, Absatz 6 bis 9, Paragraph 42, Absatz 3,, Paragraph 46, Absatz 2,, Paragraph 50, Absatz 7,, Paragraph 52 a und Paragraph 56 a, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Paragraph 5, Absatz 4, Litera a, Ziffer eins und Absatz 6,, Paragraph 19, Absatz 7 und 8, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 5 und 6, Paragraph 31 c, Absatz eins bis 4, Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5 und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 8, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 57, Absatz 7, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft. Paragraph 12 a, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 25, Absatz 6 bis 8 und Paragraph 25 a, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

Artikel 16
Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011

Das Investmentfondsgesetz 2011 – InvFG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 10, Absatz 6, wird der Verweis „40 bis 41“ durch den Verweis „41“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Paragraph 74, Absatz eins, BWG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 6, Ziffer 3, Litera c, BWG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Beurteilung und Überwachung der Einhaltung der Pflichten gemäß Absatz eins bis 5 ermöglicht werden kann.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Einhaltung des Paragraph 41, BWG und der Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes –FM-GwG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,);“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 17 c, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 lautet:

  1. Ziffer 8
    eine garantierte variable Vergütung wird nur ausnahmsweise bei der Einstellung neuer Mitarbeiter gezahlt und ist auf das erste Jahr ihrer Beschäftigung beschränkt;
  2. Ziffer 9
    die festen und variablen Bestandteile der Gesamtvergütung stehen in einem angemessenen Verhältnis zueinander, wobei der Anteil des festen Bestandteils an der Gesamtvergütung hoch genug ist, um in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten völlige Flexibilität zu bieten, einschließlich der Möglichkeit, auf die Zahlung einer variablen Komponente zu verzichten;
  3. Ziffer 9 a
    Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags spiegeln den Erfolg im Laufe der Zeit wider und sind so gestaltet, dass sie Versagen nicht belohnen;
  4. Ziffer 10
    die Erfolgsmessung, anhand deren variable Vergütungskomponenten oder Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, schließt einen umfassenden Berichtigungsmechanismus für alle Arten laufender und künftiger Risiken ein;“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 36, Absatz 4, wird jeweils der Verweis „die Paragraphen 40 bis 41 BWG“ durch den Verweis „den Paragraph 41, BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 41, Absatz 3, wird die Wortgruppe „und die die FMA zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 benötigt“ durch die Wortgruppe „und die die FMA zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, des BWG, der EU-Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 benötigt“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 71, Absatz eins, letzter Satz lautet:

„Ein OGA ist ein AIF im Sinne des AIFMG, welcher in liquide Finanzanlagen gemäß Paragraph 67, anlegt und die Voraussetzung des Absatz 2, erfüllt.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 149, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 9, In Paragraph 157, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    anderen Behörden, die in anderen Mitgliedstaaten für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme, Clearingstellen oder den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zuständig sind, sowie“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 191, wird der Verweis „§ 98 Absatz 5 a, Ziffer eins bis 3 und 6 sowie Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3 bis 8, 10 und 15 und Absatz 2 “, durch den Verweis „§ 98 Absatz 5 a, Ziffer eins bis 2 und 6 sowie Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 3 bis 8, 10 und 15“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 12 und 15 entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 200, wird folgender Absatz 21, angefügt:

  1. Absatz 21Paragraph 10, Absatz 6,, Paragraph 16, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 17 c, Absatz eins,, Paragraph 36, Absatz 4,, Paragraph 41, Absatz 3,, Paragraph 157, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 191, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 11, Absatz 6, in der Fassung des Bundesgesetzes BGGl. römisch eins Nr. 118/2016 tritt mit 31. Dezember 2016 in Kraft. Paragraph 149, Absatz 2,, Paragraph 196, Absatz 2, Ziffer 12 und 15 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Paragraph 71, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, ist auf Erwerbsvorgänge nach dem 31. Dezember 2016 anzuwenden.“

Artikel 17
Änderung des Kontenregister- und Konteneinschaugesetzes

Das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz – KontRegG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz lautet:

„Sparkonten gemäß Paragraph 7, Absatz 10, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, und Depots gemäß Paragraph 7, Absatz 8, FM-GwG sind dann zu melden, wenn eine Identitätsfeststellung des Kunden gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist.“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 14, wird folgender Paragraph 15, samt Überschrift eingefügt:

„Inkrafttreten

Paragraph 15,

Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 18
Änderung des Rechnungslegungs-Kontrollgesetzes

Das Rechnungslegungs-Kontrollgesetz – RL-KG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2013,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Ergibt sich der FMA bei Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß diesem Bundesgesetz der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung dient, so hat sie die Geldwäschemeldestelle (Paragraph 4, Absatz 2, des Bundeskriminalamt-Gesetzes – BKA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,) hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 17, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 6, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 19
Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes

Das Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 4, der folgende Eintrag eingefügt:

„§ 4a.

Meldungen“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, samt Überschrift eingefügt:

„Meldungen

Paragraph 4 a,

  1. Absatz einsDie Institute und übergeordneten Kreditinstitute (Paragraph 30, Absatz 5, BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen gemäß Paragraphen 100 bis 102 und 105 sowie Artikel 12, Absatz 8, der Verordnung (EU) Nr. 806/2014, nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 6, zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Institute und übergeordneten Kreditinstitute (Paragraph 30, Absatz 5, BWG) haben der Abwicklungsbehörde und der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen zur Erstellung und Fortschreibung von Abwicklungsplänen gemäß der Anlage zu Paragraph 21, zur Verfügung zu stellen und nach Maßgabe der Verordnung gemäß Absatz 6, zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Institute und übergeordneten Kreditinstitute (Paragraph 30, Absatz 5, BWG) haben der Abwicklungsbehörde Meldungen
    1. Ziffer eins
      gemäß Absatz eins, unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres,
    2. Ziffer 2
      gemäß Absatz 2, unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres,
    3. Ziffer 3
      abweichend von Ziffer eins und 2 zu einem Zeitpunkt, der dazu geeignet ist, den Vorgaben des Ausschusses für einheitliche Abwicklung (Paragraph 2, Ziffer 18 a,) nachzukommen, zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Institute haben die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 gesamthaft zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldungen für die Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, BWG vorzunehmen.
  5. Absatz 5Die Meldungen gemäß Absatz eins und 2 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Die Übermittlung hat bestimmten von der Abwicklungsbehörde nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen zu entsprechen.
  6. Absatz 6Die FMA hat auf Ersuchen der Abwicklungsbehörde Meldestichtage, Gliederungen und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung festzusetzen. Die Abwicklungsbehörde hat dabei folgendes zu beachten:
    1. Ziffer eins
      die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage von Rechtsakten, die in die Zuständigkeit der Abwicklungsbehörde fallen und deren Anwendungsbereich;
    2. Ziffer 2
      das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der effektiven Wirksamkeit der Abwicklungsplanung;
    3. Ziffer 3
      die Art, den Umfang und die Komplexität der von Instituten getätigten Geschäfte;
    4. Ziffer 4
      die Übermittlung der Meldungen gemäß Absatz eins und 2 kann ausschließlich an die Oesterreichische Nationalbank vorgesehen werden, soweit die Abwicklungsbehörde dadurch in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem oder anderen Bundesgesetzen nicht beeinträchtigt wird.
    Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
  7. Absatz 7Die FMA hat zu prüfen, ob die Meldetatbestände, die gemäß Absatz eins und 2 zu melden sind, bereits auf Basis der Paragraphen 74 bis 75 BWG oder den Artikel 99,, 100, 101, 394, 415 und 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im bestehenden Meldesystem vorliegen. Sind derartige Meldungen bereits abgebildet, so hat die Abwicklungsbehörde diese zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 84, Absatz 2, wird der Verweis „§§ 40 bis 41“ durch den Verweis „§ 41“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 84, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, sind auf die Abbaueinheit mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abbaueinheit als Verpflichtete gemäß Paragraph eins, FM-GwG gilt.“

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 105, Absatz eins, wird der Verweis „§ 100 Absatz eins,,“ durch den Verweis „§ 100 Absatz eins und 5,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 167, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich des Paragraph 4 a, sowie Paragraph 4 a, samt Überschrift und Paragraph 84, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 20
Änderung des Sparkassengesetzes

Das Sparkassengesetz – SpG, Bundesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 24, Absatz 2, wird der Verweis „Abs. 1 Ziffer 2 bis 5“ durch den Verweis „Abs. 1 Ziffer 2 bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 24, Absatz 14, wird der Verweis „Abs. 1 Ziffer 2 bis 5“ durch den Verweis „Abs. 1 Ziffer 2 bis 6“ und der Verweis „Abs. 1 Ziffer 3 bis 5“ durch den Verweis „Abs. 1 Ziffer 3 bis 6“ ersetzt.

Artikel 21
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes 2016

Das Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Überschrift „6. Hauptstück Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung“.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis entfällt die Aufzählung der Paragraph 128 bis Paragraph 135, samt Bezeichnung.

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis entfallen die Einträge zu Paragraph 322 und Paragraph 323,

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 8, wird die Wortfolge „des Versicherungsunternehmens“ durch die Wortfolge „des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, In Paragraph 20, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:

„Der Name, das Geburtsdatum, der Beginn der Vertretungsbefugnis und die für die Zustellungen maßgebliche inländische Geschäftsanschrift des Hauptbevollmächtigten sind in das Firmenbuch einzutragen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz lautet:

„Der Geschäftsbereich gilt als sachlich eingeschränkt, wenn nur die in Ziffer 3,, eingeschränkt auf die Risiken Feuer, Sturm, Hagel und andere Elementarschäden außer Sturm, Ziffer 8 und 9 der Anlage A angeführten Risiken, mit Ausnahme von Schäden durch Kernenergie, gedeckt werden.“

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 69, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Sofern ein kleiner Versicherungsverein nicht im Firmenbuch eingetragen ist, hat die FMA dafür Sorge zu tragen, dass der kleine Versicherungsverein in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und die ihr zur Kenntnis gelangten Änderungen eingetragen werden.“

Novellierungsanordnung 8, Die Überschrift „6. Hauptstück Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung“ und die Paragraph 128 bis Paragraph 135, samt Überschriften entfallen.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 263, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    die Prüfung der Funktionsfähigkeit der zur Einhaltung von Paragraph 4 bis Paragraph 17,, Paragraph 19, Absatz 2,, Paragraph 20 bis Paragraph 24,, Paragraph 29 und Paragraph 40, Absatz eins, FM-GwG eingerichteten Strategien, Verfahren und Kontrollen;“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 269, lautet:

Paragraph 269,

Die FMA kann durch Verordnung vorschreiben, dass die Anzeigen, Vorlagen und Meldungen gemäß Paragraph 11, Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 23, Absatz eins und 5, Paragraph 24, Absatz eins bis 3, Paragraph 63, Absatz 5,, Paragraph 65, Absatz 3,, Paragraph 66, Absatz 3, Ziffer 4,, Paragraph 79, Absatz 3,, Paragraph 85, Absatz 2,, Paragraph 86, Absatz eins,, 4 und 5, Paragraph 87, Absatz 4,, Paragraph 92, Absatz eins,, 2 und 5, Paragraph 100, Absatz 4,, Paragraph 102, Absatz eins,, Paragraph 109, Absatz 2 und 4, Paragraph 115, Absatz 2 und 4, Paragraph 122, Absatz eins und 3, Paragraph 123, Absatz 3 und 4, Paragraph 127, Absatz eins bis 3, Paragraph 176, Absatz eins,, Paragraph 185, Absatz 2,, Paragraph 193, Absatz 3,, Paragraph 194, Absatz 2 und 3, Paragraph 196, Absatz 3,, Paragraph 202, Absatz 4,, Paragraph 203, Absatz 2 und 3, Paragraph 220, Absatz eins,, Paragraph 221, Absatz eins und 3, Paragraph 224, Absatz 2,, Paragraph 225, Absatz eins und 2, Paragraph 248, Absatz 2 bis 6 und 8, Paragraph 249, Absatz eins und 2, Paragraph 250, Absatz eins und 2, Paragraph 260, Absatz eins,, Paragraph 265, Absatz eins,, Paragraph 272, Absatz 2,, Paragraph 273, Absatz 4,, Paragraph 278, Absatz eins,, Paragraph 279, Absatz eins,, Paragraph 280, Absatz eins und 3, Paragraph 300, Absatz 3,, Paragraph 305, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 6,, Paragraph 306, Absatz eins und Paragraph 309, Absatz eins,, gemäß Artikel 300, Ziffer 2,, Artikel 312,, Artikel 362,, Artikel 368,, Artikel 373, der Durchführungsverordnung (EU) sowie gemäß Paragraph 22, Absatz 5, FMABG ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 271, Absatz eins, erster Satz lautet:

„Die auf die Versicherungsaufsicht entfallenden Aufsichtskosten mit Ausnahme der Kosten gemäß Paragraph 304, Absatz 3, zweiter Satz sind der FMA von den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Unternehmen zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 271, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die auf die Kostenpflichtigen gemäß Absatz eins, entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben. Die FMA hat nähere Regelungen über die Kostenerstattung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
    1. Ziffer eins
      Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Arten von Kostenvorschreibungen und
    2. Ziffer 2
      die Termine für die Vorschreibungen und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
    Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen. Die FMA kann für Zweigniederlassungen von EWR-Versicherungs- und EWR-Rückversicherungsunternehmen eine Pauschale gemäß Absatz 2, festlegen, wenn dies zweckmäßiger erscheint.“

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 273, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben der FMA die Ergebnisse dieser Tests der FMA vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 15, In Paragraph 301, Absatz 4, wird die Wortfolge „die dadurch bedingte Erhöhung des Deckungserfordernisses“ durch die Wortfolge „diese Erhöhung der Deckungsrückstellung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 322, samt Überschrift entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 332, lautet:

Paragraph 332,

Wer die im Paragraph 309, Absatz eins, erster Satz vorgeschriebenen Anzeige unterlässt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.“

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 340, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 8,, Paragraph 20, Absatz 5,, Paragraph 68, Absatz eins, dritter Satz, Paragraph 69, Absatz 4,, Paragraph 263, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 269,, Paragraph 271, Absatz eins, erster Satz und Absatz 4,, Paragraph 273, Absatz 4,, Paragraph 301, Absatz 4,, Paragraph 332,, Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 34 und 35 bis 43 und Absatz 2, Ziffer 4 bis 9 und Paragraph 346, Ziffer eins, sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 69, Absatz 3 und 4, die Überschrift „6. Hauptstück Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung“ und Paragraph 128 bis Paragraph 135, samt Überschriften, Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Satz, Paragraph 322 und Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer 36 und Absatz 2, Ziffer 4, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 342, Absatz eins, entfällt die Ziffer 36 ;, die Ziffer 35, erhält die Bezeichnung Ziffer 34,, die Ziffer 37 bis 44 erhalten die Bezeichnung Ziffer 35 bis 42.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 342, Absatz eins, wird folgende Ziffer 43, angefügt:

  1. Ziffer 43
    Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,)“

Novellierungsanordnung 21, In Paragraph 342, Absatz 2, entfällt Ziffer 4 ;, Ziffer 5 bis 10 erhalten die Bezeichnungen Ziffer 4 bis 9.

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 346, Ziffer eins, werden die Verweise „ , Paragraph 316, Absatz 4 und 6, Paragraph 323 und Paragraph 332 “, durch den Verweis „und Paragraph 316, Absatz 4 und 6“ ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Verbraucherzahlungskontogesetzes

Das Verbraucherzahlungskontogesetz – VZKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 23, Absatz 6 und 7 lautet:

  1. Absatz 6Steht einem Verbraucher bei Abschluss eines Rahmenvertrags über ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen kein anderer amtlicher Lichtbildausweis zur Verfügung, der den Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 2, des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,, entspricht, hat das Kreditinstitut bei der Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
    1. Ziffer eins
      die Identität eines Asylwerbers anhand einer gemäß den Paragraphen 50 und 51 AsylG 2005 ausgestellten Verfahrenskarte oder Aufenthaltsberechtigungskarte festzustellen;
    2. Ziffer 2
      die Identität eines Verbrauchers ohne Aufenthaltsrecht, der aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abschiebbar ist, anhand einer gemäß Paragraph 46 a, Absatz 4, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ausgestellten Karte für Geduldete festzustellen.
  2. Absatz 7Die Bestimmungen dieses Hauptstücks berühren nicht die Pflichten des Kreditinstituts
    1. Ziffer eins
      nach den Bestimmungen des FM-GwG,
    2. Ziffer 2
      aufgrund von Maßnahmen des Rats oder der Österreichischen Nationalbank nach den Paragraphen 3 und 4 des Devisengesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,, durch die der Kapital- und Zahlungsverkehr mit dem Ausland beschränkt wird, und
    3. Ziffer 3
      aufgrund völkerrechtlich verpflichtender Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union gemäß Paragraph eins, des Sanktionengesetzes 2010 – SanktG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2010,.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    über die Ablehnung und deren genaue Gründe, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder den Bestimmungen des FM-GwG zuwiderlaufen;“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 36, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Paragraph 23, Absatz 6 und 7 sowie Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 23
Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007

Das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 – WAG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2007,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2016,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 6, Absatz eins, wird der Verweis „§§ 39, 40, 40a, 40b, 40d und 41,“ durch den Verweis „§ 39,“ ersetzt und entfällt der Verweis „ , Paragraph 78, Absatz 8 und 9“.

Novellierungsanordnung 2, In Paragraph 6, Absatz 2, wird jeweils der Verweis „§ 98 Absatz 5 a, Ziffer 3 bis 10“ durch den Verweis „§ 98 Absatz 5 a, Ziffer 4 bis 10“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Verweis „Art. 1 der Richtlinie 2005/60/EG“ durch den Verweis „Art. 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 Sitzung 73,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, Absatz 4, wird der Verweis „§§ 34 bis 38, 40, 40a, 40b, 40d, 41 BWG“ durch den Verweis „§§ 34 bis 38 und 41 BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 20, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Einhaltung des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016,.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 66, Absatz eins, wird der Verweis „§ 40 Absatz 3, BWG“ durch den Verweis „§ 21 FM-GwG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Verweis „§§ 34 bis 38, 40, 40a, 40b, 40d, 41 BWG“ durch den Verweis „§§ 34 bis 38 und 41 BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, In Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 6, wird der Verweis „der Paragraphen 39, Absatz 3,, 40, 40a, 40b, 40d und 41 BWG“ durch den Verweis „des Paragraph 39, Absatz 3, BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 91, Absatz 8, entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 95, Absatz 10, entfällt.

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 108, wird folgender Absatz 22, angefügt:

  1. Absatz 22Paragraph 6,, Paragraph 11 b, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 12, Absatz 4,, Paragraph 20, Ziffer 5,, Paragraph 66, Absatz eins,, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 91, Absatz 8 und Paragraph 95, Absatz 10, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

Artikel 24
Änderung des Zahlungsdienstegesetzes

Das Zahlungsdienstegesetz – ZaDiG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, In Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt die Wortgruppe „ , soweit es sich nicht um die Paragraphen 40 bis 41 BWG handelt“.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    eine Beschreibung des internen Kontrollsystems, das der Antragsteller einzuführen beabsichtigt, um die Anforderungen des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes – FM-GwG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen;“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 12, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Zahlungsinstitute, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes und Paragraph 36, BWG sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.“

Novellierungsanordnung 4, In Paragraph 12, Absatz 6, entfällt der zweite und dritte Satz.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die in der Zweigstelle angewendet werden soll, um die Anforderungen des FM-GwG und der Verordnung (EU) 2015/847 zu erfüllen;“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 14, Absatz eins, wird der Verweis „die Paragraphen 36 und 40 bis 41 BWG“ durch den Verweis „den Paragraph 36, BWG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    ein angemessenes Risikomanagement und angemessene Kontrollmechanismen sowie Verfahren und Datenverarbeitungssysteme, die eine Einhaltung der Anforderungen des FM-GwG und der Verordnung (EU) 2015/847 gewährleisten;“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 19, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Paragraph 36, BWG findet auf Zahlungsinstitute Anwendung.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    eine Beschreibung der internen Kontrollmechanismen, die die Agenten anwenden, um die Anforderungen des FM-GwG zu erfüllen, und“

Novellierungsanordnung 10, In Paragraph 25, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Paragraphen 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers“ durch die Wortfolge „der Paragraphen 4 bis 17, 19 Absatz 2,, 20 bis 24, 29 und 40 Absatz eins, FM-GwG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847“ und die Wortfolge „der Paragraphen 40 bis 41 BWG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006“ durch die Wortfolge „der Paragraphen 4 bis 17, 19 Absatz 2,, 20 bis 24, 29 und 40 Absatz eins, FM-GwG sowie der Verpflichtungen des Zahlungsinstitutes gemäß der Verordnung (EU) 2015/847“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 59, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Gleiches gilt in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 36, BWG durch Zahlungsinstitute aus Mitgliedstaaten gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera b, in Österreich im Rahmen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit und in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 36, BWG durch Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, in Österreich.“

Novellierungsanordnung 12, In Paragraph 59, Absatz 2, entfällt die Wortgruppe „und gegen die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006, durch Zahlungsinstitute gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, oder durch Zweigstellen gemäß Paragraph 12 “,

Novellierungsanordnung 13, In Paragraph 60, Absatz 4, wird jeweils der Betrag „1 000 Euro“ durch den Betrag „2 000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, In Paragraph 60, Absatz 6, wird jeweils die Wortfolge „0,8 vT seiner Kostenzahl“ durch die Wortfolge „1 vT seiner Kostenzahl“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 63, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Absatz 2, Ziffer 4, findet in Bezug auf die Einhaltung des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 6, dieses Bundesgesetzes einschließlich der mit dieser Bestimmung im Zusammenhang stehenden Verfahren und Datenverarbeitungssysteme im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4, dieses Bundesgesetzes derart Anwendung, dass Vor-Ort-Prüfungen von der FMA durchzuführen sind. Abweichend von Absatz 3 und Paragraph 59, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes sind die Paragraphen 70, Absatz eins a und 1b sowie 79 Absatz 4, BWG diesbezüglich nicht anwendbar.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 64, Absatz 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 10 und Absatz 11, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, In Paragraph 71, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „oder zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zuständig sind“.

Novellierungsanordnung 19, In Paragraph 74, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „oder der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers“.

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 75 a, wird folgender Paragraph 75 b, eingefügt:

Paragraph 75 b,

Bis zum Ablauf des 25. Juni 2017 sind Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4 und Paragraph 25, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, jeweils mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt auf die Verordnung (EU) 2015/847 auf die Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 verwiesen wird.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015, Sitzung 73;“

Novellierungsanordnung 22, In Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 10, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 Sitzung 1.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 13, angefügt:

  1. Absatz 13Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 12, Absatz 3 und Absatz 6,, Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer 4 und Absatz 5,, Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 59, Absatz eins und 2, Paragraph 63, Absatz 4,, Paragraph 71, Absatz 2,, Paragraph 74, Absatz eins,, Paragraph 75 b,, Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 4,, Ziffer 10 und Ziffer 11, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Paragraph 60, Absatz 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Paragraph 64, Absatz 11,, Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 10 und Absatz 11, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

Bures   Kopf   Hofer

Kern