BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 30. Dezember 2016

Teil römisch eins

114. Bundesgesetz:

Änderung des Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsruhegesetzes und des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1334 Ausschussbericht 1441 Sitzung 158. Bundesrat:, Ausschussbericht 9681 Sitzung 862.)

 

[CELEX-Nr.: 32014L0112]

114. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsruhegesetz und das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 9, Absatz 2, wird nach dem Klammerausdruck „(Betriebe des öffentlichen Verkehrs)“ der Ausdruck „ , Paragraph 18 b, Absatz 6, (Schiffsdienst von Schifffahrtsunternehmen)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 13 c, werden folgende Absatz 5, und 6 angefügt:

  1. Absatz 5,Bei Mehrfahrerbetrieb gemäß Artikel 4, Litera o, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, kann die Ruhepause bei Tourneetransporten mit Spezialkraftwagen zur Personenbeförderung im fahrenden Fahrzeug verbracht werden. Die Ruhepause gilt in diesen Fällen als Arbeitszeit. Beginn und Ende der Ruhepause sind spätestens am Ende der Einsatzzeit handschriftlich auf einem Ausdruck aus dem Kontrollgerät zu vermerken.
  2. Absatz 6,Spezialkraftwagen zur Personenbeförderung bei Tourneetransporten im Sinne des Absatz 5, sind Fahrzeuge, die
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der nichtlinienmäßigen Personenbeförderung verwendet werden, jedoch nicht als Fahrzeuge der Klassen M1, M2 oder M3 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), Bundesgesetzblatt Nr. 267, zugelassen sowie mit einem digitalen Kontrollgerät ausgestattet sind und
    2. Ziffer 2
      aufgrund besonderer konstruktiver Merkmale über eine Ausrüstung verfügen, die den Lenkerinnen und Lenkern eine erholungswirksame Ruhepause auch während der Fahrt ermöglichen. Während der Ruhepause muss eine Sitzgelegenheit sowie eine Schlafgelegenheit zur Verfügung stehen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften für die Beförderung von Personen im Liegen zugelassen ist. Die Schlafgelegenheit muss unfallsicher konstruiert und entsprechend geprüft sein.
    Absatz 5, gilt nicht für Leer- oder Überstellungsfahrten.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, lautet:

  1. Ziffer 4
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schiffsdienst von
    1. Litera a
      Hafenunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 1997,;
    2. Litera b
      Schifffahrtsunternehmen im Sinne des Schifffahrtsgesetzes;“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 18 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Für Lenkerinnen und Lenker in Oberleitungsomnibusunternehmen sind darüber hinaus auch Paragraph 13 c, Absatz eins, bis 4 und Paragraph 14, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 18 b, lautet:

Paragraph 18 b,

  1. Absatz eins,Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, kann durch Kollektivvertrag zugelassen werden, dass die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zustehende tägliche Ruhezeit
    1. Ziffer eins
      auf mindestens acht Stunden verkürzt wird. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen. Eine Verkürzung auf weniger als zehn Stunden ist nur zulässig, wenn der Kollektivvertrag weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Erholung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorsieht;
    2. Ziffer 2
      in zwei Abschnitten gewährt wird, wobei ein Teil der Ruhezeit mindestens sechs Stunden betragen muss. Ruhezeiten, die gemäß Ziffer eins, auf weniger als zehn Stunden verkürzt wurden, dürfen nicht geteilt werden.
  2. Absatz 2,Die Absatz 3, bis 9 gelten nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b,
  3. Absatz 3,Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, dass die gemäß Paragraph 12, Absatz eins, zustehende tägliche Ruhezeit
    1. Ziffer eins
      auf mindestens zehn Stunden verkürzt wird. Solche Verkürzungen der Ruhezeit sind innerhalb der nächsten zehn Kalendertage durch entsprechende Verlängerung einer anderen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit auszugleichen;
    2. Ziffer 2
      in zwei Abschnitten gewährt wird, wobei ein Teil der Ruhezeit mindestens sechs Stunden betragen muss.
  4. Absatz 4,Die Summe der täglichen Ruhezeiten und der wöchentliche Ruhezeit nach dem Arbeitsruhegesetz (Gesamtruhezeit) darf innerhalb einer Kalenderwoche 84 Stunden nicht unterschreiten.
  5. Absatz 5,Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen innerhalb einer Kalenderwoche höchstens 42 Stunden während des Zeitraums von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr beschäftigt werden.
  6. Absatz 6,Abweichend von Paragraph 18, Absatz 2, letzter Satz darf die Tagesarbeitszeit zehn Stunden, in den Fällen des Paragraph 5, zwölf Stunden, überschreiten, wenn dies die Aufrechterhaltung des Verkehrs erfordert, sie darf jedoch keinesfalls mehr als 14 Stunden betragen.
  7. Absatz 7,Abweichend von Paragraph 25, hat der Aushang der Arbeitszeiteinteilung an Bord des Schiffes zu erfolgen und sind die Arbeitszeitaufzeichnungen gemäß Paragraph 26, an Bord des Schiffes zu führen. Diese haben jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Schiffsname,
    2. Ziffer 2
      Name der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers,
    3. Ziffer 3
      Name der verantwortlichen Schiffsführerin/des verantwortlichen Schiffsführers,
    4. Ziffer 4
      Datum,
    5. Ziffer 5
      Arbeits- oder Ruhetag,
    6. Ziffer 6
      Beginn und Ende der täglichen Arbeits- oder Ruhezeiten.
  8. Absatz 8,Die Arbeitszeitaufzeichnungen müssen mindestens bis zum Ende des jeweils vereinbarten Durchrechnungszeitraums an Bord aufbewahrt werden. Sie sind in geeigneten Zeitabständen (spätestens bis zum nächsten Monatsende) gemeinsam von Arbeitgeberin/Arbeitgeber oder Vertreterin/Vertreter und Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer zu prüfen und bestätigen.
  9. Absatz 9,Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist eine Kopie der sie betreffenden bestätigten Aufzeichnungen auszuhändigen. Diese Kopien sind ein Jahr mitzuführen.“

Novellierungsanordnung 6, In Paragraph 20, Absatz eins und Paragraph 23, wird jeweils der Ausdruck „§ 18b Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 18b Absatz eins und 3 bis 6“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 28, wird in Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer 7 und in Absatz 8, jeweils der Ausdruck „§ 18b Absatz 2, durch den Ausdruck „§ 18b Absatz 7, ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 28, wird in Absatz eins, Ziffer 3, nach dem Ausdruck „§ 18k“ der Ausdruck „ , Pflichten gemäß Paragraph 18 b, Absatz 8, oder 9 erster Satz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 28, wird in Absatz 2, Ziffer eins, nach dem Ausdruck „§ 18 Absatz 2, oder 3,“ der Ausdruck „§ 18b Absatz 5, oder 6,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
    1. Litera a
      die tägliche Ruhezeit, den Ausgleich für Ruhezeitverkürzungen sowie sonstige vorgeschriebene Ausgleichsmaßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, bis 2d, Paragraph 18 a,, Paragraph 18 b, Absatz eins, und 3, Paragraph 18 c, Absatz eins,, Paragraph 18 d,, Paragraph 18 g,, Paragraph 19 a, Absatz 8,, Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraph 20 b, Absatz 4,,
    2. Litera b
      Ruhezeitverlängerungen gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4, 5, oder 8 oder Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer 2,, oder
    3. Litera c
      die Gesamtruhezeit gemäß Paragraph 18 b, Absatz 4,,
    nicht gewähren;“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 28, Absatz 6, wird folgende Ziffer 4, eingefügt:

  1. Ziffer 4
    schwerste Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 400 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederholungsfall von 450 Euro bis 3 600 Euro,“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 32, Ziffer 8, wird durch folgende Ziffer 8, und 9 ersetzt:

  1. Ziffer 8
    Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 102 vom 11.4.2006 Seite 35, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/403, Amtsblatt Nummer L 74 vom 19.03.2016 Seite 8;
  2. Ziffer 9
    Richtlinie 2014/112/EU zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt, Amtsblatt Nummer L 367 vom 23.12.2014 Seite 86.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 34, wird im Absatz 30, der Ausdruck „§ 15 Absatz eins, durch den Ausdruck „§ 15 Absatz eins a, ersetzt und folgender Absatz 32, angefügt:

  1. Absatz 32,Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 13 c, Absatz 5, und 6, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 18 a, Absatz 2,, Paragraph 18 b,, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 23,, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, Ziffer eins, 3, und 7, Absatz 6 und Absatz 8, sowie Paragraph 32, Ziffer 8, und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 2
Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1983,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 19, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6,Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Schiffsdienst von Binnenschifffahrtsunternehmen darf der Kollektivvertrag bei einer Durchrechnung der wöchentlichen Ruhezeit gemäß Absatz 2, Ziffer eins, einen Durchrechnungszeitraum von mehr als einem Monat nur zulassen, wenn er nicht mehr als 31 aufeinander folgende Arbeitstage zulässt und die Mindestanzahl von aufeinander folgenden Ruhetagen im unmittelbaren Anschluss an aufeinander folgende geleistete Arbeitstage wie folgt bestimmt:
    1. Ziffer eins
      vom 1. bis zum 10. aufeinander folgenden Arbeitstag: je 0,2 Ruhetage pro aufeinander folgendem Arbeitstag;
    2. Ziffer 2
      vom 11. bis zum 20. aufeinander folgenden Arbeitstag: je 0,3 Ruhetage pro aufeinander folgendem Arbeitstag;
    3. Ziffer 3
      vom 21. bis zum 31. aufeinander folgenden Arbeitstag: je 0,4 Ruhetage pro aufeinander folgendem Arbeitstag.
    Anteilige Ruhetage werden in dieser Berechnung der Mindestanzahl von aufeinander folgenden Ruhetagen addiert und nur in ganzen Tagen abgegolten.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 32 b, Ziffer 8, wird durch folgende Ziffer 8, und 9 ersetzt:

  1. Ziffer 8
    Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates, Amtsblatt Nummer L 102 vom 11.4.2006 Seite 35, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/403, Amtsblatt Nummer L 74 vom 19.03.2016 Seite 8;
  2. Ziffer 9
    Richtlinie 2014/112/EU zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt, Amtsblatt Nummer L 367 vom 23.12.2014 Seite 86.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 33, wird nach Absatz eins v, folgender Absatz eins w, eingefügt:

  1. Absatz eins w,Paragraph 19, Absatz 6 und Paragraph 32 b, Ziffer 8, und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“

Artikel 3
Änderung des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991

Das Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 683 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2013, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 8, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    des Präsenzdienstes gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, bis 3 und 5 bis 7 WG 2001,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, Litera d, lautet:

  1. Litera d
    im Übrigen der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.“

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