BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 30. Dezember 2016

Teil römisch eins

113. Bundesgesetz:

Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1997

 

Nationalrat:, Gesetzgebungsperiode römisch 25 Regierungsvorlage 1263 Ausschussbericht 1413 Sitzung 157,, Bundesrat:, 9666 Ausschussbericht 9716 Sitzung 863,, )

113. Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Nr. 789 aus 1996,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, (Verfassungsbestimmung) Artikel 1 lautet:

„Artikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)

  1. Absatz eins,Die Erlassung, Änderung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in Artikel römisch zwei dieses Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
  2. Absatz 2,Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.“

Novellierungsanordnung 1a, Artikel römisch zwei Paragraph eins, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für die im Paragraph 2, genannten Waren
    1. Ziffer eins
      durch Verordnung im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anordnen, sofern diese Störungen
      1. Litera a
        keine saisonale Verknappungserscheinung darstellen und
      2. Litera b
        durch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können,

    oder

    1. Ziffer 2
      aufgrund der Empfehlungen des Bundeslenkungsausschusses zu Zwecken der Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und Erhaltung der Ernährungssouveränität unter Berücksichtigung der bestehenden EU-rechtlichen und nationalen Regelungen Vorsorgemaßnahmen, die zur Erreichung der Ziele geeignet sind, treffen.“

Novellierungsanordnung 2, In Artikel römisch zwei Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „des Paragraph 95, Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „des Paragraph 4, Ziffer eins, des Marktordnungsgesetzes 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007,, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, In Artikel römisch zwei Paragraph 9, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung“ durch die Wortfolge „des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Artikel römisch zwei Paragraph 10, samt Überschrift lautet:

„Kundmachung von Verordnungen

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Verordnungen des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach diesem Bundesgesetz sind im Bundesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und Verordnungen des Landeshauptmannes nach diesem Bundesgesetz im jeweiligen Landesgesetzblatt oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Diese Verordnungen treten mit Beginn des Tages der Kundmachung in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für das Inkrafttreten bestimmt wird.
  2. Absatz 2,Zusätzlich können Verordnungen nach Absatz eins, mittels geeigneter technischer Möglichkeit zur Weitergabe von Informationen – insbesondere im Internet oder durch Rundfunk oder auf geeignete akustische oder visuelle Weise oder in Printmedien – veröffentlicht werden.
  3. Absatz 3,Ist eine Kundmachung nach Absatz eins, nicht oder nicht zeitgerecht möglich, sind die Verordnungen auf andere geeignete Weise nach Absatz 2, zu verlautbaren. Absatz eins, letzter Satz ist anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 5, Artikel römisch zwei Paragraph 15, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheides nach Absatz eins, kann die Festsetzung einer Entschädigung durch das ordentliche Gericht beantragt werden. Zuständig ist das Landesgericht, in dessen Sprengel der Antragsteller seinen Wohnsitz, sofern der Antragsteller eine juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes ist, diese ihren Sitz hat. Hat der Antragsteller keinen Wohnsitz beziehungsweise Sitz im Inland, so ist das Landesgericht zuständig, in dessen Sprengel die Maßnahme gesetzt worden ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen über das gerichtliche Verfahren außer Streitsachen, wobei die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der jeweils geltenden Fassung, über die Festsetzung der Entschädigung durch das Gericht sinngemäß anzuwenden sind. Mit dem Einlangen des Antrages beim Landesgericht tritt der nach Absatz eins, zweiter Satz erlassene Bescheid außer Kraft. Wird der Antrag zurückgezogen, so tritt der Bescheid wieder im vollen Umfang in Kraft.“

Novellierungsanordnung 5a, Der bisherige Artikel römisch zwei Paragraph 18, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2, wird angefügt:

  1. Absatz 2,Der Bundeslenkungsausschuss hat sich darüberhinaus unter Berücksichtigung der bestehenden EU-rechtlichen und nationalen Regelungen im Bereich der Markt- und Preisbeobachtung sowie Marktregulierung als Vorsorgemaßnahme mit der Lage der Märkte einschließlich der Preise zu befassen, um die Sicherstellung einer langfristigen Krisenvorsorge und die Erhaltung der Ernährungssouveränität prüfen zu können. Für diese Zwecke sind ein jährlicher Bericht der Agrarmarkt Austria an den Bundeslenkungsausschuss auf Basis ihrer laufenden Markt- und Preisbeobachtung sowie sonstige verfügbare Markt- und Preisdaten, Erzeuger- und Produktionskosten inklusive der biologischen Landwirtschaft, gentechnikfreie Produktion und AMA-Gütesiegel-Produktion, wie beispielsweise Grüner Bericht, heranzuziehen.“

Novellierungsanordnung 5b, In Artikel römisch zwei Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 5, wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    je ein Vertreter der im Hauptausschuss des Nationalrates vertretenen Parteien.“

Novellierungsanordnung 6, In Artikel römisch zwei Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 25, Ziffer eins und 7 wird die Wortfolge „für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, In Artikel römisch zwei Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 25, Ziffer 7, wird die Wortfolge „für Landesverteidigung“ durch die Wortfolge „für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7a, Artikel römisch zwei Paragraph 19, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vertreter des Bundeskanzlers und dessen Ersatzmitglied sind durch den Bundeskanzler, die Vertreter der Bundesminister und deren Ersatzmitglieder sind jeweils durch den entsendenden Bundesminister zu bestellen und zu entlassen. Die im Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der jeweils entsendenden Interessenvertretung, die im Absatz eins, Ziffer 3, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind durch den zuständigen Landeshauptmann, die im Absatz eins, Ziffer 4, genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind vom Vorstand der Agrarmarkt Austria, die im Absatz eins, Ziffer 5 und 6 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind von der entsendenden Stelle namhaft zu machen. Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 6, sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und jene nach Absatz 2, Ziffer 2, vom jeweiligen Landeshauptmann zu bestellen und zu entlassen.“

Novellierungsanordnung 8, In Artikel römisch zwei Paragraph 20, wird die Wortfolge „einen Beamten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge „einen Beamten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, In Artikel römisch zwei Paragraph 22, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie im Falle der Erlassung einer Verordnung nach Paragraph eins, vor dem Zeitpunkt der Kundmachung dieser Verordnung gemäß Paragraph 10, begangen wurde.“

Novellierungsanordnung 10, Artikel römisch zwei Paragraph 24, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3,Dieser Artikel tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, In Artikel römisch zwei Paragraph 25, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.

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