11. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, BGBl. I Nr. 51/2014, wird wie folgt geändert:Das Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit – GSA, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Paragraph 11, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Erträge aufgrund des gänzlichen oder teilweisen Herabsetzens von Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß § 85 des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, sind von der Körperschaftsteuer befreit.“Erträge aufgrund des gänzlichen oder teilweisen Herabsetzens von Verbindlichkeiten aufgrund der Anwendung des Instruments der Gläubigerbeteiligung gemäß Paragraph 85, des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, sind von der Körperschaftsteuer befreit.“
Fischer
Faymann