BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 27. April 2016

Teil römisch zwei

95. Verordnung:

Änderung der Verordnung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen

95. Verordnung des Bundesministers für Justiz, mit der die Verordnung über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen geändert wird

Auf Grund des Paragraph 127, Absatz 3, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1992,, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 16. Mai 1979 über die Verwendung von Geldstrafen und Geldbußen, Bundesgesetzblatt Nr. 219 aus 1979,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, lautet:

„Die von Beamtinnen und Beamten aus den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, sind jeweils für den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November zu vereinnahmen und dem Verein „Allgemeiner Unterstützungsverein der Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten“ jährlich zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamtinnen und Beamten aus diesen Planstellenbereichen zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 2, lautet:

„Die von Beamtinnen und Beamten aus den Planstellenbereichen Zentralleitung, Oberster Gerichtshof und Justizbehörden in den Ländern eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2011,, sind jeweils für den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November zu vereinnahmen und dem Verein „Sozialwerk für Ressortbedienstete beim Bundesministerium für Justiz“ jährlich zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamtinnen und Beamten aus diesen Planstellenbereichen zu verwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, entfällt.

Brandstetter