BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 26. April 2016

Teil römisch zwei

90. Verordnung:

Innenfinanzierungsverordnung – IF-VO

90. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Auswirkungen von Umgründungen auf die Innenfinanzierung (Innenfinanzierungsverordnung – IF-VO)

Auf Grund des Paragraph 4, Absatz 12, Ziffer 4, des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die Auswirkungen von Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz – UmgrStG, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, auf die Innenfinanzierung gemäß Paragraph 4, Absatz 12, Ziffer 4, EStG 1988 gilt bei Buchwertfortführung Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Innenfinanzierung ist nach Maßgabe des Paragraph 2, fortzuführen. Die Auswirkungen von Umgründungen auf den unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag sind nicht relevant.
    2. Ziffer 2
      Durch Umgründungen entstehende Buchgewinne und -verluste wirken sich nicht auf die Innenfinanzierung aus.
    3. Ziffer 3
      Durch Umgründungen entstehende Confusiogewinne und -verluste erhöhen bzw. senken die Innenfinanzierung im Wirtschaftsjahr ihrer Berücksichtigung.
  2. Absatz 2,Absatz eins, Ziffer 2, gilt auch in den dem Umgründungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahren, wenn Buchverluste aus Umgründungen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss durch den Ansatz eines Umgründungsmehr- bzw. Firmenwertes gemäß Paragraph 202, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Unternehmensgesetzbuches vermieden worden sind. In diesen Fällen ist bei der Ermittlung der Innenfinanzierung in Folgejahren
    • Strichaufzählung
      die Abschreibung,
    • Strichaufzählung
      die Zuschreibung und
    • Strichaufzählung
      der Buchwertabgang
    des Umgründungs- bzw. Firmenwerts aus dem unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auszuscheiden. Dies gilt sinngemäß, soweit Buchverluste durch den Ansatz des beizulegenden Wertes gemäß Paragraph 202, Absatz eins, UGB vermieden worden sind.

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Bei Verschmelzungen gemäß Artikel römisch eins, UmgrStG ist die Innenfinanzierung der übertragenden Körperschaft der Innenfinanzierung der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen. Dies gilt auch bei der Verschmelzung verbundener Körperschaften. Dabei ist eine negative Innenfinanzierung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, insoweit zu erhöhen, als auf diese unternehmensrechtliche Abschreibungen vorgenommen wurden.
  2. Absatz 2,Bei Umwandlungen gemäß Artikel römisch zwei, UmgrStG ist die Innenfinanzierung der übertragenden Körperschaft im jeweiligen Beteiligungsausmaß der Innenfinanzierung jener Rechtsnachfolger hinzuzurechnen, die selbst Evidenzkonten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 12, EStG 1988 zu führen haben. Dabei ist die Höhe der Beteiligung an der übertragenden Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch maßgeblich. Ein gemäß Paragraph 9, Absatz 6, UmgrStG als ausgeschüttet geltender Betrag wirkt sich nicht auf die Innenfinanzierung des Rechtsnachfolgers aus. Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.
  3. Absatz 3,Bei Einbringungen gemäß Artikel römisch drei, UmgrStG erhöht die Innenfinanzierung des Einbringenden, ausgenommen in den Fällen des Absatz 4 und 5, die Innenfinanzierung der übernehmenden Körperschaft nicht. Ist der Einbringende eine natürliche Person, vermindern Beträge, die gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, UmgrStG als ausgeschüttet gelten, die Innenfinanzierung in dem für die Ausschüttung maßgebenden Zeitpunkt.
  4. Absatz 4,Besitzt die übernehmende Körperschaft alle Anteile an der einbringenden Körperschaft, ist die Innenfinanzierung der einbringenden Körperschaft in dem Ausmaß zu vermindern und im gleichen Ausmaß der Innenfinanzierung der übernehmenden Körperschaft zuzuschreiben, in dem sich der Wert der einbringenden Körperschaft durch die Einbringung vermindert hat.
  5. Absatz 5,Sind die Anteile an der einbringenden und der übernehmenden Körperschaft in einer Hand vereinigt, ist die Innenfinanzierung der einbringenden Körperschaft in dem Ausmaß zu vermindern und im gleichen Ausmaß der Innenfinanzierung der übernehmenden Körperschaft zuzuschreiben, in dem sich die Werte der Anteile durch die Einbringung verschieben.
  6. Absatz 6,Bei Abspaltungen gemäß Artikel römisch sechs, UmgrStG ist die Innenfinanzierung der spaltenden Körperschaft in dem Ausmaß zu vermindern und im gleichen Ausmaß der Innenfinanzierung der übernehmenden Körperschaft zuzuschreiben, in dem sich der Wert der spaltenden Körperschaft durch die Spaltung vermindert hat. Davon abweichend ist Absatz 3, sinngemäß auf Abspaltungen anzuwenden, soweit die spaltende Körperschaft an der übernehmenden Körperschaft beteiligt ist und auf die Anteilsgewährung an die Muttergesellschaft der spaltenden Körperschaft verzichtet wird.
  7. Absatz 7,Bei Aufspaltungen gemäß Artikel römisch sechs, UmgrStG ist die Innenfinanzierung der aufspaltenden Körperschaft entsprechend den Wertverhältnissen des übertragenen Vermögens der Innenfinanzierung der übernehmenden Körperschaften zuzuschreiben. Paragraph 2, Absatz eins, letzter Satz gilt sinngemäß.

Paragraph 3,

Diese Verordnung ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2015 beschlossen werden. Für Zwecke der erstmaligen Ermittlung der Innenfinanzierung (mittels genauer Berechnung oder vereinfacht gemäß Paragraph 124 b, Ziffer 279, Litera a, erster Teilstrich EStG 1988) und deren Fortführung (Paragraph 124 b, Ziffer 279, Litera c, EStG 1988) kann die Verordnung ebenfalls angewendet werden.

Schelling