BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 14. Jänner 2016

Teil römisch zwei

9. Verordnung:

Statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen (LSEZE 2015)

9. Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend statistische Erhebungen über Exporte und Importe von Dienstleistungen (LSEZE 2015)

Auf Grund des Paragraph 6, Absatz 3, des Devisengesetzes 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2015,, wird verordnet:

Erhebungsgegenstand

Paragraph eins,

Zum Zwecke der Erstellung von Statistiken gemäß Paragraph 6, Absatz eins, des Devisengesetzes 2004 werden von der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) bei den im Paragraph 2, angeführten statistischen Einheiten Exporte und Importe von Dienstleistungen gemäß vorliegender Verordnung im Kalenderjahr 2015 oder, bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr, in jenem Wirtschaftsjahr, das im Kalenderjahr 2015 abgeschlossen wird, (Berichtsperiode) erhoben. Die erhobenen Daten dienen der Evaluierung und Aktualisierung der Grundgesamtheit der für die Meldungslegungen gemäß der Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2012, der Oesterreichischen Nationalbank relevanten Meldepopulationen.

Erhebungsbereich, Statistische Einheiten

              Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      Arbeitsgemeinschaften,
    3. Ziffer 3
      Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Sinne von Paragraph 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, sofern diese gewerblich oder beruflich im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, des Umsatzsteuergesetzes 1994 tätig sind, und
    4. Ziffer 4
      Verbände von Körperschaften öffentlichen Rechts,
    die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Abteilungen 05 bis 43, 45 bis 63, 66 bis 82 sowie 95 der nach Paragraph 4, Absatz 5, des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 – oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  2. Absatz 2,Unternehmen sind im Sinne von Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 zu verstehen.
  3. Absatz 3,Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung einem dieser Unternehmen obliegt, unabhängig davon, ob sie als Außen- oder Innengesellschaft oder als Mischform tätig wird.
  4. Absatz 4,Ein Verband von Körperschaften öffentlichen Rechts ist ein Zusammenschluss mehrerer Körperschaften öffentlichen Rechts, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung einer Tätigkeit gemäß den Abteilungen 36 bis 39 der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2008 oder zu einer mit einer solchen Tätigkeit verbundenen Dienstleistung verpflichtet haben und diese Tätigkeit selbständig, regelmäßig und zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
  5. Absatz 5,Von der Wirtschaftstätigkeit gemäß Absatz eins, sind die Privatzimmervermietung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz 9, der GewO 1994 ausgenommen.

Erhebungsmerkmale

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Folgende Merkmale werden erhoben:
    1. Ziffer eins
      die Identifikationsmerkmale der statistischen Einheit;
    2. Ziffer 2
      die Gesamtsumme der Erlöse aus den in der Berichtsperiode erbrachten grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungsexporte); sowie davon die Gesamtsumme der Erlöse aus Dienstleistungen, die an Länder außerhalb der EU (EXTRA-EU) erbracht wurden; ferner Angaben zu den zwei Hauptpartnerländern in der Extra-EU;
    3. Ziffer 3
      die Gesamtsumme der Aufwendungen für die in der Berichtsperiode bezogenen grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Dienstleistungsimporte); sowie davon die Gesamtsumme der Aufwendungen für Dienstleistungen, die aus Ländern außerhalb der EU (EXTRA-EU) bezogen wurden; ferner Angaben zu den zwei Hauptpartnerländern in der Extra-EU.
  2. Absatz 2,Als grenzüberschreitende Dienstleistungen gelten die in der Anlage zu dieser Verordnung angeführten Dienstleistungsarten.

Erhebungsart

Paragraph 4,

Die Erhebungsmerkmale werden von der OeNB auf folgende Arten erhoben:

  1. Ziffer eins
    die Merkmale gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000,
  2. Ziffer 2
    alle übrigen Merkmale gemäß Paragraph 3, Absatz eins, durch Befragung.

Auskunftspflicht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Bei Befragung gemäß Paragraph 4, Ziffer 2, besteht Auskunftspflicht über:
    1. Ziffer eins
      statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4, die schwerpunktmäßig Wirtschaftstätigkeiten
      1. Litera a
        gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten,
      2. Litera b
        gemäß den Abteilungen 45 und 46 sowie der Klasse 47.73 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab drei Millionen Euro,
      3. Litera c
        gemäß der Abteilung 47 (ohne Klasse 47.73), den Gruppen 49.4 und 79.1, der Klasse 52.29 sowie der Unterklasse 55.10-1 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 1,9 Millionen Euro,
      4. Litera d
        gemäß den Abschnitten H (ohne Gruppe 49.4 sowie Klasse 52.29), römisch eins (ohne Unterklasse 55.10-1), J, L, M (ohne Abteilung 75) und N (ohne Gruppe 79.1) sowie den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 900.000 Euro,
      5. Litera e
        gemäß der Abteilung 75 der ÖNACE 2008 ausüben, mit einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtumsatz exklusive Umsatzsteuer ab 300.000 Euro,
      6. Litera f
        gemäß der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11 2 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 10 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt der Berichtsperiode,
      7. Litera g
        gemäß den Abschnitten G, H, römisch eins, J, L, M, N (ohne der Gruppe 58.2, den Klassen 62.03, 62.09, 63.12, 70.21, 73.12 sowie der Unterklasse 73.11-2) und den Abteilungen 66 und 95 der ÖNACE 2008 ausüben, mit 20 und mehr Beschäftigten im Jahresdurchschnitt der Berichtsperiode
    2. Ziffer 2
      statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, ab einem in der Berichtsperiode erzielten Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro.
  2. Absatz 2,Die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, besteht über die Berichtsperiode, in der die Voraussetzungen vorliegen, auch wenn die statistische Einheit nicht während der gesamten Berichtsperiode bestanden hat, wobei die Anzahl der Beschäftigten zum 30. September der Berichtsperiode ausschlaggebend ist.
  3. Absatz 3,Beträgt der gesamte Umsatz aller durch die Auskunftspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, erfassten statistischen Einheiten in einem der Wirtschaftszweige gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 90% und gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 nicht mindestens 60% des Gesamtumsatzes aller in diesem Zweig tätigen statistischen Einheiten im Sinne des §2 Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4, so besteht Auskunftspflicht auch über statistische Einheiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 mit weniger als 20 Beschäftigten (einschließlich Eigen- und Fremdpersonal), sofern diese in der Berichtsperiode einen Umsatz (exklusive Umsatzsteuer) von mindestens
    1. Ziffer eins
      1,5 Millionen Euro in Wirtschaftszweigen gemäß den Abteilungen 05 bis 42 der ÖNACE 2008
    oder
    1. Ziffer 2
      2,5 Millionen Euro im Wirtschaftszweig gemäß der Abteilung 43 der ÖNACE 2008 hatten.
  4. Absatz 4,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit, über die gemäß Absatz eins bis 3 Auskunftspflicht besteht, im eigenen Namen betreiben und die durch Übermittlung der Zugangsberechtigung zur Auskunftserteilung aufgefordert werden (Paragraph 6,). Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter gemäß Paragraph 27, Absatz 7 und 8 des Umsatzsteuergesetzes 1994 beauftragt, so ist der Fiskalvertreter, sofern ihm die Zugangsberechtigung zur elektronischen Meldung übermittelt wurde (Paragraph 6,), zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Erhebung

Paragraph 6,

Die Befragung (Paragraph 4, Ziffer 2,) erfolgt durch ein bundesweit einheitlich gestaltetes elektronisches Erhebungsformular, zu welchem den Betreibern von statistischen Einheiten, über die Auskunftspflicht besteht (Paragraph 5,), oder im Fall des Paragraph 5, Absatz 4, zweiter Satz dem Fiskalvertreter, die notwendige Zugangsberechtigung brieflich übermittelt wird.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen (Paragraph 5, Absatz 4,) sind verpflichtet, die elektronischen Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diese bis zum 30. September 2016 an die im Erhebungsformular angegebene Stelle elektronisch zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Soweit beim Auskunftspflichtigen die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Meldung nicht gegeben sind, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für die Erhebungsformulare der im Übermittlungsschreiben angegebenen Stelle und Adresse schriftlich mitzuteilen. Es werden dann Erhebungsformulare in Papierform zugestellt, die bis zum 30. September 2016 ausgefüllt der angegebenen Stelle und Adresse postalisch zu übermitteln sind.
  3. Absatz 3,Sind keine Erlöse oder Aufwendungen aus grenzüberschreitenden Dienstleistungen in der Berichtsperiode angefallen, müssen die Erhebungsformulare mit einer Null befüllt übermittelt werden.
  4. Absatz 4,Meldepflichtige, die aufgrund der Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2012, der Oesterreichischen Nationalbank Meldungen betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs erstatten, sind von der Auskunftspflicht gemäß Paragraph 5, dieser Verordnung befreit.

Form

Paragraph 8,

Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Schlussbestimmungen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oesterreichischen Nationalbank betreffend statistische Erhebungen über die Importe und Exporte von Dienstleistungen und grenzüberschreitende Finanzbeziehungen, erschienen im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 160 vom 20. August 2009 außer Kraft.

Verweisungen

Paragraph 10,

Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:

  1. Ziffer eins
    Verordnung (EG) Nr. 1893 aus 2006, zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, Amtsblatt Nummer L 393 vom 20. Dezember 2006 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 295 aus 2008, ABl. Nr. L 97 vom 9. April 2008 S.13;
  2. Ziffer 2
    Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, Amtsblatt Nummer L 76 vom 30. März 1993 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 311 vom 21. November 2008 Seite 1;
  3. Ziffer 3
    Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2015,;
  4. Ziffer 4
    Bundesstatistikgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,;
  5. Ziffer 5
    Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2015,;
  6. Ziffer 6
    Körperschaftsteuergesetz 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,;
  7. Ziffer 7
    Umsatzsteuergesetz 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015,;
  8. Ziffer 8
    Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2012, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs, Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Nr. 186 vom 26.9.2012;

Novotny   Ittner

ANLAGE

Dienstleistungen im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, sind:

1. Vergütung für Dienstleistungen im Rahmen der Lohnveredelung

2. Instandhaltungs- und Reparaturleistungen a.n.g.

3. Transportleistungen

Seetransportleistungen, Lufttransportleistungen, Raumtransportleistungen, Eisenbahntransportleistungen, Straßentransportleistungen, Transportleistungen der Binnenschifffahrt, Transport in Rohrleitungen, Elektrizitätsübertragung, sonstige Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr, Postdienste, Kurierdienste. 

4. Bauleistungen

Vorbereitende Baustellenarbeiten; Hoch- und Tiefbauarbeiten; Bauinstallationsarbeiten; Ausbau- und Bauhilfstätigkeiten.

5. Versicherungsdienstleistungen

Prämien und Leistungen für Transportversicherungen, Sachversicherungen, reine Ablebensversicherungen, Rückversicherungen, Pensionskassen und standardisierte Garantien; Versicherungshilfsdienste.

6. Explizit verrechnete Finanzdienstleistungen

7. Gebühren für die Nutzung von geistigem Eigentum a.n.g.

Lizenzen für Handelsmarken und Franchise-Verträge, Lizenzen für die Nutzung der Ergebnisse von Forschung und Entwicklung, Lizenzen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von Computersoftware, Lizenzen für die Reproduktion und/oder den Vertrieb von audiovisuellen und damit verbundenen künstlerischen Rechten.

8. Telekommunikations-, EDV- und Informationsdienstleistungen

Telekommunikationsleistungen, Computer Dienstleistungen (Computer-Software, sonstige EDV-Dienstleistungen), Informationsdienstleistungen (Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen, sonstige Informationsdienstleistungen).

9. Leistungen der Forschung und Entwicklung

Dienstleistungen der Forschung und Entwicklung als systematisch durchgeführte Arbeiten zur Erweiterung des Kenntnisstands, Kauf/Verkauf von Eigentumsrechten an Ergebnissen der Forschung und Entwicklung, sonstige Leistungen der Forschung und Entwicklung.

10. Freiberufliche Dienstleistungen und Unternehmensberatungsleistungen

Rechtsberatung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung, Werbung, Marktforschung und Meinungsumfragen.

11. Technische Dienstleistungen

Architekturleistungen, Ingenieurleistungen, wissenschaftliche und übrige technische Dienstleistungen.

12. Abfallbehandlung und Reinigungsdienste

13. Dienstleistungen in Land-, Forstwirtschaft und Fischerei

14. Dienstleistungen im Bergbau und in der Öl- und Gasgewinnung

15. Operationelles Leasing

16. Handelsbezogene Dienstleistungen

17. Übrige unternehmensbezogene Dienstleistungen a.n.g.

18. Persönliche Dienstleistungen, Kultur und Freizeit

Audiovisuelle und damit verbundene künstlerische Dienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Bildungsdienstleistungen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Kulturerbe und der Freizeit, übrige persönliche Dienstleistungen.

19. Transithandel (An- und Verkäufe)