BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 8. April 2016

Teil II

79. Verordnung:

Section Control-Messstreckenverordnung Wr. Neustadt – Grimmenstein

79. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf dem Abschnitt Wr. Neustadt – Grimmenstein der A 2 Süd Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung Wr. Neustadt – Grimmenstein)

Aufgrund Paragraph 98 a, Absatz eins, StVO 1960 wird verordnet:

Paragraph eins,

Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 2 Süd Autobahn festgelegt:

  1. Ziffer eins
    auf der Richtungsfahrbahn Graz der Abschnitt von km 46,80 bis km 60,20 der Richtungsfahrbahn bzw. km 0,20 der Rampe 2 (Verbindung zur S 6 Semmering Schnellstraße) des Knotens Seebenstein und
  2. Ziffer 2
    auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 60,20 der Richtungsfahrbahn bzw. km 2,0 der Rampe 4 (Verbindung von der S 6 Semmering Schnellstraße) des Knotens Seebenstein bis km 46,50 der Richtungsfahrbahn.

Paragraph 2,

Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Klug