BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 7. April 2016

Teil römisch zwei

78. Verordnung:

Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung 2016 – KM-DeaktV 2016

78. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Deaktivierung von Kriegsmaterial 2016 (Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung 2016 – KM-DeaktV 2016)

Auf Grund des Paragraph 42 b, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Inneres verordnet:

Deaktivierung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Kriegsmaterial nach Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera a, der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977,, sowie Läufe und Verschlüsse für dieses Kriegsmaterial gelten als deaktiviert, wenn diese Gegenstände nach den Vorgaben des Anhanges römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, Amtsblatt Nummer L 333 vom 19.12.2015 Seite 62, umgebaut und mit einem entsprechenden Deaktivierungskennzeichen versehen worden sind.
  2. Absatz 2,Kriegsmaterial nach Paragraph eins, Artikel römisch eins, Ziffer eins, Litera b, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1977, sowie Läufe und Verschlüsse für dieses Kriegsmaterial gelten als deaktiviert im Sinne des Paragraph 42 b, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, wenn diese Gegenstände nach den Vorgaben der Anlage 1 umgebaut und mit einem entsprechenden Deaktivierungskennzeichen nach Anlage 2 gekennzeichnet worden sind.

Nachweis über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten

Paragraph 2,

Über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten von Kriegsmaterial nach Paragraph eins, Absatz eins, haben einen Nachweis (Bestätigung) auszustellen

  1. Ziffer eins
    die deaktivierenden Gewerbetreibenden oder
  2. Ziffer 2
    die deaktivierenden, besonders geschulten Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.

Überprüfung der Deaktivierung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die ordnungsgemäß erfolgte Deaktivierung von Kriegsmaterial nach Paragraph eins, Absatz eins, ist zu überprüfen
    1. Ziffer eins
      im Fall des Paragraph 2, Ziffer eins, durch einen anderen Gewerbetreibenden, der über eine Ermächtigung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nach Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG verfügt oder
    2. Ziffer 2
      im Fall des Paragraph 2, Ziffer 2, durch andere besonders geschulte Fachorgane aus dem Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport. Die überprüfenden Fachorgane müssen von den deaktivierenden Fachorganen verschieden und organisatorisch getrennt sein.
  2. Absatz 2,Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer des Kriegsmaterials den Nachweis nach Paragraph 2, an den überprüfenden Gewerbetreibenden oder an das überprüfende Fachorgan zu übergeben.
  3. Absatz 3,Der überprüfende Gewerbetreibende hat in schriftlicher oder elektronischer Form
    1. Ziffer eins
      den übergebenen Nachweis nach Paragraph 2, sowie
    2. Ziffer 2
      die im Zuge der Überprüfung ausgestellte Deaktivierungsbescheinigung nach Anhang römisch drei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403
    an den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport zu übermitteln. Dieser hat die übermittelten Unterlagen 20 Jahre aufzubewahren.

Deaktivierungskennzeichen für Kriegsmaterial nach Paragraph eins, Absatz eins

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Ländercode nach Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination nach Punkt drei des Anhanges römisch zwei, welche die überprüfende Stelle (Paragraph 3, Absatz eins,) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination S0 bis Z9.
  2. Absatz 2,Das Deaktivierungskennzeichen ist mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe anzubringen.

Deaktivierungsbescheinigung

Paragraph 5,

Die Bescheinigungsnummer der Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster des Anhanges römisch drei der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 ergibt sich aus folgender Kombination: „KM fortlaufende Nummer/JJJJ“.

In- und Außerkrafttreten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 8. April 2016 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Deaktivierung von Kriegsmaterial (KM-DeaktV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 314 aus 2012,, tritt mit Ablauf des 7. April 2016 außer Kraft.

Doskozil