77. Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Deaktivierung von Schusswaffen (Deaktivierungsverordnung 2016 – DeaktV 2016)
Aufgrund des § 42b Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport verordnet:Aufgrund des Paragraph 42 b, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2015,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport verordnet:
Nachweis der erfolgten Deaktivierungsarbeiten
§ 1.Paragraph eins,
Der deaktivierende Gewerbetreibende hat einen Nachweis (Bestätigung) über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten auszustellen.
Überprüfung der Deaktivierung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die ordnungsgemäß durchgeführte Deaktivierung nach § 42b Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, ist durch einen anderen gemäß § 42b Abs. 3 WaffG ermächtigten Gewerbetreibenden zu überprüfen.Die ordnungsgemäß durchgeführte Deaktivierung nach Paragraph 42 b, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, ist durch einen anderen gemäß Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG ermächtigten Gewerbetreibenden zu überprüfen.
(2)Absatz 2,Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer der Schusswaffe den Nachweis nach § 1 im Original oder in Kopie an den überprüfenden Gewerbetreibenden zu übergeben.Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer der Schusswaffe den Nachweis nach Paragraph eins, im Original oder in Kopie an den überprüfenden Gewerbetreibenden zu übergeben.
(3)Absatz 3,Der überprüfende Gewerbetreibende hat
den übergebenen Nachweis nach § 1 oder eine entsprechende Kopie sowieden übergebenen Nachweis nach Paragraph eins, oder eine entsprechende Kopie sowie
eine Kopie der im Zuge der Überprüfung ausgestellten Deaktivierungsbescheinigung gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Nr. L 333 vom 19. 12. 2015 S. 62,eine Kopie der im Zuge der Überprüfung ausgestellten Deaktivierungsbescheinigung gemäß Anhang römisch drei der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, Amtsblatt Nummer L 333 vom 19. 12. 2015 Seite 62,
an die Waffenbehörde zu übermitteln. Diese hat die übermittelten Unterlagen 20 Jahre aufzubewahren.
Deaktivierungskennzeichen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Ländercode gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination gemäß Punkt drei des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403, die den ermächtigten Gewerbetreibenden (§ 42b Abs. 3 WaffG) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Inneres. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination A0 bis R9.Der Ländercode gemäß Anhang römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination gemäß Punkt drei des Anhangs römisch zwei der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403, die den ermächtigten Gewerbetreibenden (Paragraph 42 b, Absatz 3, WaffG) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Inneres. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination A0 bis R9.
(2)Absatz 2,Die Deaktivierungskennzeichnung hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe zu erfolgen.
Deaktivierungsbescheinigung
§ 4.Paragraph 4,
Die Bescheinigungsnummer der Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 ergibt sich aus folgender Kombination: „fortlaufende Nummer/JJJJ“. Die Bescheinigungsnummer der Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs römisch drei der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 ergibt sich aus folgender Kombination: „fortlaufende Nummer/JJJJ“.
In- und Außerkrafttreten
§ 5.Paragraph 5,
Diese Verordnung tritt mit 8. April 2016 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Deaktivierung von Schusswaffen (Deaktivierungsverordnung – DeaktV), BGBl II Nr. 316/2012, einschließlich der Anlagen 1 und 2 außer Kraft. Diese Verordnung tritt mit 8. April 2016 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Deaktivierung von Schusswaffen (Deaktivierungsverordnung – DeaktV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2012,, einschließlich der Anlagen 1 und 2 außer Kraft.
Mikl-Leitner