BUNDESGESETZBLATT
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

Jahrgang 2016

Ausgegeben am 25. März 2016

Teil römisch zwei

71. Verordnung:

Änderung der Elektroaltgeräteverordnung (EAG-VO Novelle 2016)

71. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Elektroaltgeräteverordnung geändert wird (EAG-VO Novelle 2016)

Auf Grund der Paragraphen 13, 13 a, 13 b, 14, 19, 23, Absatz eins und 3, 28 a und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 2013,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft verordnet:

Die Elektroaltgeräteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2014,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Der Schlussteil des Paragraph 3, Ziffer 13, lautet:

„eingerichtete Stellen, bei denen Elektro- und Elektronik-Altgeräte aus privaten Haushalten abgegeben werden können,“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 4, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz eins,Es ist verboten, Elektro- und Elektronikgeräte – einschließlich Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens – in Verkehr zu setzen, die mehr als jeweils 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polybromiertes Biphenyl (PBB), polybromierten Diphenylether (PBDE), , Di(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP), Butylbenzylphthalat (BBP), Dibutylphthalat (DBP) oder Diisobutylphthalat (DIBP) je homogenem Werkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 4, werden nach dem Absatz eins, folgende Absatz eins a bis eins d eingefügt:

  1. Absatz eins a,Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt ab dem 22. Juli 2019, sofern Absatz eins b bis eins d nicht anderes bestimmen.
  2. Absatz eins b,Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt für medizinische Geräte, In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumente, einschließlich industrieller Überwachungs- und Kontrollinstrumente, ab dem 22. Juli 2021.
  3. Absatz eins c,Die Beschränkung von DEHP, BBP, DBP und DIBP gilt nicht für Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens von vor dem 22. Juli 2019 in Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und von vor dem 22. Juli 2021 in Verkehr gebrachten medizinischen Geräten, In-vitro-Diagnostika und Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, einschließlich industrieller Überwachungs- und Kontrollinstrumente.
  4. Absatz eins d,Die Beschränkung von DEHP, BBP und DBP gilt nicht für Spielzeug, das bereits der Beschränkung von DEHP, BBP und DBP durch Eintrag 51 in Anhang römisch siebzehn der Verordnung (EG) Nr. 1907 aus 2006, zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94, der Richtlinie 76/769/EWG sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG, ABl. Nr. L 396 vom 30.12.2006 S 1, unterliegt.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 4 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „in der Union in Verkehr setzen“ durch die Wortfolge „in die Union einführen, um sie in Verkehr zu setzen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 4 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Geräte, die nachweislich in Drittstaaten exportiert werden.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 17, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „im Wege des Registers gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002“.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 20, Absatz eins, 2, 3 und 5 und im Anhang 5 Punkt 5. entfällt jeweils die Wortfolge „im Wege des Registers“.

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 21, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 27, wird das Wort „und“ am Ende der Ziffer 39 und der Punkt am Ende der Ziffer 40, jeweils durch einen Beistrich ersetzt. Folgende Ziffer 41 bis 43 werden eingefügt:

  1. Ziffer 41
    die delegierte Richtlinie (EU) 2015/573 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Polyvinylchlorid-Sensoren in medizinischen In-vitro-Diagnostika, ABl. Nr. L 94 vom 10.04.2015 S 4,
  2. Ziffer 42
    die delegierte Richtlinie (EU) 2015/574 zur Änderung – zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt – des Anhangs römisch vier der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, ABl. Nr. L 94 vom 10.04.2015 S 6, und
  3. Ziffer 43
    die delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 zur Änderung von Anhang römisch zwei der Richtlinie 2011/65/EU hinsichtlich der Liste der Stoffe, die Beschränkungen unterliegen, ABl. Nr. L 137 vom 04.06.2015 S 10,“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 28, wird folgender Absatz 12, angefügt:

  1. Absatz 12,Paragraph 3, Ziffer 13,, Paragraph 4, Absatz eins und Absatz eins a bis eins d, Paragraph 4 a, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 3,, Paragraph 20, Absatz eins, 2, 3 und 5, Paragraph 21, Absatz eins,, Paragraph 27,, Anhang 2a Ziffer 41 und 42 sowie Anhang 5 Punkt 5. in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 71 aus 2016, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Anhang 2a werden folgende Ziffer 41 und 42 angefügt:

  1. Ziffer 41
    Blei als thermischer Stabilisator in Polyvinylchlorid (PVC), das als Grundwerkstoff für amperometrische, potentiometrische und konduktometrische elektrochemische Sensoren dient, die in medizinischen In-vitro-Diagnostika für die Analyse von Blut, anderen Körperflüssigkeiten und Körpergasen verwendet werden. Die Ausnahme läuft am 31. Dezember 2018 ab.
  2. Ziffer 42
    Quecksilber in Drehübertragern in intravaskulären Ultraschallbildgebungssystemen, die für Betriebsarten mit hoher Betriebsfrequenz (> 50 MHz) geeignet sind. Die Ausnahme läuft am 30. Juni 2019 ab.“

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