Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 18. März 2016 |
Teil römisch zwei |
64. Verordnung: | Festsetzung der Faktoren für die Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages |
Auf Grund
Als Faktoren im Sinne der Paragraphen 248, Absatz 4, ASVG, 141 Absatz 6, GSVG und 132 Absatz 6, BSVG werden die in der Anlage genannten Werte festgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit 1. April 2016 in Kraft und ist nur auf Beiträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2016 entrichtet werden. Die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 577 aus 1985, tritt mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft, ist jedoch auf Beiträge, die vor dem 1. April 2016 entrichtet wurden, weiterhin anzuwenden.
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