63. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Bioethanolgemischverordnung geändert wird
Auf Grund von § 2 Abs. 4b des Mineralölsteuergesetzes 1995, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 163/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:Auf Grund von Paragraph 2, Absatz 4 b, des Mineralölsteuergesetzes 1995, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Bioethanolgemischverordnung, BGBl. II Nr. 378/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 260/2007, wird wie folgt geändert:Die Bioethanolgemischverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2005,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2007,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 lautet:Paragraph eins, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Für in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995 hergestellte Gemische, die einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 70% und höchstens 85% vol aufweisen, ist auf Antrag des Steuerlagerinhabers gemäß Abs. 3 von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischte Menge entfällt, je Liter beigemischtem Bioethanol ein Betrag von 0,482 Euro zu erstatten. Das beigemischte Bioethanol muss die Nachhaltigkeitskriterien der Nachhaltigkeitsverordnung, BGBl. II Nr. 157/2014, erfüllen.“Für in einem Steuerlager gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Mineralölsteuergesetzes 1995 hergestellte Gemische, die einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 70% und höchstens 85% vol aufweisen, ist auf Antrag des Steuerlagerinhabers gemäß Absatz 3, von der Mineralölsteuer, die auf die beigemischte Menge entfällt, je Liter beigemischtem Bioethanol ein Betrag von 0,482 Euro zu erstatten. Das beigemischte Bioethanol muss die Nachhaltigkeitskriterien der Nachhaltigkeitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2014,, erfüllen.“
2.Novellierungsanordnung 2, § 1 Abs. 2 Z 2 lautet:Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:
die in dem Steuerlager über dem Gehalt von 85% vol am Gemisch beigemischt wurden, oder“
3.Novellierungsanordnung 3, § 1 Abs. 3 lautet:Paragraph eins, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3,Der Antrag ist vom Inhaber des Steuerlagers, der die Mineralölsteuer entrichtet hat, bei dem Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, schriftlich einzubringen. Der Antrag ist nur für volle Kalendermonate zulässig und bei sonstigem Verlust des Anspruchs bis zum Ablauf des auf die Vornahme der Mischung folgenden Kalenderjahres zu stellen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Der Text des bisherigen § 2 wird zu § 2 Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:Der Text des bisherigen Paragraph 2, wird zu Paragraph 2, Absatz eins und es wird folgender Absatz 2, angefügt:
„(2)Absatz 2,Die Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 63/2016 tritt mit 1. März 2016 in Kraft.“Die Verordnung in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2016, tritt mit 1. März 2016 in Kraft.“
Schelling