Jahrgang 2016 |
Ausgegeben am 14. März 2016 |
Teil römisch zwei |
61. Verordnung: Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte – VwG-PauschVgtV |
Auf Grund des Paragraph 56 a, Absatz 2, der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96 aus 1868,, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2014, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:
Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach Paragraph 45 a, RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2015 und die folgenden Kalenderjahre mit 31 000 Euro jährlich festgesetzt.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten (Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte – VwG-PauschVgtV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2014,, außer Kraft.
Ostermayer